Wirkungskreis der Distr. Pol. Behbrden. 11
Artikel des
Poligei Straf- Betreff neie
Gesetz-Buches. über: orschriften.
130 Abs. 1 Ueber Anlage und Einrichtung von Abtritten, Verordnung.
Dünger-Bersitzgruben, in und neben Wohn-
gebäuden.
130 Abs. 2| Ueber Beziehen neugebauter Wohnungen. —
131 Abs. 1 Beschau von Schlachtvieh, Eßwaaren, Ge= Oberpol. Vorschrift.
tränken.
132 Abs. 1 Ueber Zubereitung, Aufbewahrung, Ausmessen Oberpol. Vorschrift.
von Speisen und Getränken.
132 Abs. 2 Reinlichkeit in Mühlen, Schlachthäusern, —
Fleischbänken, Märkten.
136 Verbot des Badens an bestimmten Orten —
und des Betretens der Eisdecke.
142 Abs. 1| Hundevisitationen. Oberpol. Vorschrift.
142 Abs. 3 Verbot des Mitnehmens von Hunden an —
öffentliche Plätze, Herumlaufen der Hunde,
Aussicht auf Hündinnen. — Tragen von
Maulkörben.
145 Abs. 2 Fahrordnungen für den Ortsverkehr. —
156 Abs. 2 Verbot des Fahrens 2c. auf Fußwegen. —
157 Verbot des Schleifens von Baumstämmen 2c. —
auf Gemeindewegen.
158 Verkehr auf Gemeindewegen, Brücken rc.
161 Abs. 2 Ablagerung von Bauschutt, Eis, Schnee; —
Aufsicht auf Reinlichkeit im Orte.
166 Abs. 14 Aussicht auf Feuer und Licht, Aufbewahrung Verordnung.
feuergefährlicher Gegenstände.
168 Ortspolizeiliche Bewilligung zum Abfeuern –
von Gewehren, Losbrennen von Böllern,
euerwerken innerhalb der Ortsgrenzen.
171 Festsetzung der Zeiträume für Reinigung der Verordnung.
Kamine und Rauchrohre.
(Dürfte conner sein mit Art. 166. 1.)
175 Abs. 1|Beischaffung und Instandhaltung von Lösch= Distr.-pol.Vorschrift.
geräthschaften.
175 Abs. 25 Orts= oder distriktspolizeiliche Feuerlöschord= Distr.-pol. Vorschrift.
nungen.
180 Ziff. 2| Dermalen geltende Bestimmungen in Bau- Verordnung.
Kollzeisachen.
Ziff. 3 Verbot seuergefährlicher Vorrichtungen in Verordnung.
Gebäuden.
Abs. 2 Neue polizeiliche Vorschriften zum Zweck der Verordnung.
Feuersicherheit und Festigkeit.
Abs. 3 In Städten I. Classe ortspolizeiliche Vor- Verordnung.
schriften im Interesse der Verschönerung.
Art. 180 gilt diesseits des Rheins.
181 Abs. 2| Anordnungen Hinscchtlich der Feuersicherheit Verordnung und
Ziff. 2 Abs. 4 und Fesigren der Gebäude. oberpol. Vorschrift.
(In der Pfalz.)
182 Abs. 2 Ortspolizeiliche Vorschristen über die Auf- —
stellung von Warnungszeichen bei Arbeiten
an Gebäuden, Brücken, Brunnen 2c. Siche-