Wirkungskreis der Distr. Verw. Behörden. 45
Als „fortdauernd geltende“ Anordnungen im Sinne des G. B. sind aber
alle diejenigen zu erachten, welcher nach ausdrücklicher Bestimmung oder nach der
Natur der Sache als solche — als eigentliche Ortsstatuten — sich darstellen und
es kann demnach eine Anordnung, welche nach der Natur der Sache als vorüber-
gehende Vorschrift aufzufassen ist, deshalb nicht zu einer fortdauernd geltenden sich
estalten, weil sie etwa auf eine längere Dauer erlassen wird, während anderseits
nordnungen, welche ihrer Natur nach eine fortdauernde Geltung in Anspruch
nehmen, eben so wenig zu vorübergehenden werden können, weil vielleicht deren
Etlassung durch ein dringendes Bedürfniß motivirt war.
eispiele von fortdauernd geltenden ortspolizeilichen Vorschriften sind in dem
Art. 202, Beispiele von vorübergehenden im Art. 76 und 226 Ziff. 1 und 4 enthalten.
Die ortspolizeilichen Vorschriften werden in Form von geschäftsordnungs-
mäßigen Beschlüssen der berechtigten Organe erlassen.
Im Eingange des Beschlusses wird die anordnende Behörde, sowie Gegen-
stand und Zweck der Anordnung unter genauer Ausführung der speciellen Gesetzes-
stelle, auf deren Grund die Vorschrift erlassen wird, zu erwähnen sein.
In Fällen, wo nach Art. 32 des G.B. eine Mitwirkung von Siebnern oder
Feldgeschwornen oder eines die Grundbesitzer der Markung vertretenen Ausschusses
einzutreten hat, dürfte die ausdrückliche Erwähnung, daß der gesetzlichen Vorschrift
t genügt worden, am Zweckmäßigsten unmittelbar an den Eingange sich
anreihen.
Hierauf hätte der dispositive Theil des Beschlusses zu folgen und diesem
Daam Datum und Fertigung der betreffenden Behörde unmittelbar sich anzu-
ießen.
5) Um einer ortspolizeilichen Vorschrift Strafwirksamkeit zu sichern, ist eine
ausdrückliche Strafandrohung oder Verweisung auf die in der bezüglichen Gesetzes-
stelle vorgesehene Strafe keineswegs erforderlich, da auf die zur Ergänzung des
Gesetzbuches berechtigt erlassenen polizeilichen Anordnungen schon kraft des Ge-
setzes die bezüglichen Strafandrohungen Anwendung finden.
In Gemäßheit des Art. 37 i jedoch dem Ermessen der Ortspolizeibehörden
anheimgegeben, in einer ortspolizeilichen Vorschrift, welche eine Mehrzahl von
Anordnungen enthält, nur die Uebertretung eines Theiles der getroffenen Anord-
nungen unter Strafe zu stellen.
Geschieht solches, so bleibt die Uebertretung jener Bestimmungen straflos,
welche nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt worden sind; im entgegengesetzten
Falle aber erscheinen die sämmtlichen getroffenen Anordnungen kraft des Gesetzes
unter die bezügliche Strafandrohung gestellt.
6) Bei Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften ist sorgfältig zu beachten, daß,
soweit das P. St.G.B. nicht etwas Anderes ausdrücklich zuläßt, nach Art. 39 keine
ortspolizeiliche Vorschrift mit Gesetzen, mit den über denselben Gegenstand zulässigen
Verordnungen, ober= oder distrikspolizeilichen Vorschriften in Widerspruch stehen darf.
7) Die erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften werden in Gemäßheit des
Art. 32 Abs. 1 für den „Ortspolizeibezirk“ — den Bezirk der örtlichen Polizeiver=
waltung — verbindlich.
8) Ortspolizeiliche Vorschriften, welche eine sortdauernd geltende Anordnung
enthalten, sind der vorgesetzten Kreisverwaltungsstelle auf dem durch Art. 3 Abs. 1
bezeichneten Tage vorzulegen.
Die Vorlage der ortspolizeilichen Vorschriften ohne fortdauernd geltende An-
ordnungen ist gesetzlich nicht geboten, den Kreisregierungen steht es jedoch jederzeit
frei, die Vorlage von Abschriften oder Abdrücken sämmtlicher oder einzelner als
vorlbergehend erlassenen Vorschriften von den Ortspolizeibehörden zu verlangen.
) In Städten und Märkten mit magistratischer Verfassung sind die Be-
schlüsse der Ortsbehörden über ortspolizeiliche Vorschriften von fortdauernder Geltung
nach Art. 34 Abs. 2, dem Collegium der Gemeindebevollmächtigten mitzutheilen.
Diese Mittheilung hat gleichzeitig mit der Einsendung der bezüglichen Vor-
schrift an die Kreisverwaltungsstelle zu erfolgen.