Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Geschäftsgang.  31

B.
Allgemeine  Grundsätze  der  Verwaltung  und
EGeschäftsformen  in  Verwaltungssachen).

1)  Die  Bezirksämter  als  Verwaltungsorgane  der  Staatsregierung  sind
berufen,  nach  den  bestehenden  Formations=  oder  Competenzverordnungen
  in  unterster  oder  erster  Instanz  die  Gesetze  zu  vollziehen
und  die  nach  Maßgabe  der  Gesetze  und  giltigen  Verordnungen  den
Staatsorganen  zukommenden  Befugnisse  auszuüben,  insoweit  nicht
der  Vollzug  administrativer  Gesetze  und  Verordnungen  den  Gemeinden
  nach  dem  revidirten  Gemeinde-Edicte  übertragen  ist.

2)  Es  liegt  ihnen  die  genaue  Befolgung  der  Verfassung  ob,  und  die
Sorge,  daß  dieselbe  innerhalb  der  Grenzen  ihres  Bezirks  beobachtet
werde.  (Form.  V.  &  13.)

3)  Die  Verwaltungsbehörden  dürfen  nichts  verfügen,  was  einem  ausdrücklichem
  Gesetze  oder  einer  giltigen  Verordnung  entgegenstände,
sie  haben  sich  vielmehr  bei  Ausübung  ihrer  Befugnisse  genau  an
die  bestehenden  Gesetze,  Verordnungen,  und  was  die  Form  des
Geschäfts  betrifft,  an  die  von  vorgesetzten  Stellen  ausgehenden
Reglements  und  Instructionen  zu  halten,  und  Sorge  zu  tragen,
daß  dieselben  auch  von  den  Amtsangehörigen  beachtet  werden.

(Form.  V.  &  1.)

4)  Sie  haben  von  dem  Grundsatze  auszugehen,  Niemanden  in  der
freien  Benützung  seines  Eigenthums  und  im  Genusse  seiner  persönlichen
  Freiheit  weiter  einzuschränken,  als  es  die  bestehenden  Gesetze
fordern;  sie  haben  zu  sorgen,  daß  jedem  Staatsbürger  innerhalb
der  Grenzen  der  Gesetze  die  möglichst  freie  Entwicklung  seiner
Kräfte  gestattet  werde,  und  jede  unnöthige  von  dem  Gesetze  nicht
positiv  gebotene  Einmischung  in  die  Privatverhältnisse  der  Amtsangehörigen
  unterbleibe.  (Ibid.  &  15.)

5)  Den  Distriktsverwaltungsbehörden  obliegt  unter  Aufsicht  der  Regierung
  der  unmittelbare  Vollzug  der  Gesetze  und  Verordnungen,
insbesondere  haben  sie:

a))  alle  örtlichen  Anordnungen,  soweit  hierin  nicht  die  Befugnisse
der  Ortsbehörden,  Magistrate,  Gemeindeverwaltungen  maßgebend
sind)  selbstständig  zu  treffen;

b)  jede  contentisse  Beziehung  unter  Privaten  und  zwischen  diesen
und  Corporationen  in  I.  Instanz  zu  entscheiden.  (lbid.  &  19.)

6)  Sie  sind  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Gesetze  und  Verordnungen
nicht  allein  berechtigt,  die  zu  ihrer  Competenz  gehörigen  Angelegen-—



*)  Vergl.  Bl.  f.  a.  Pr.  I.  33.