Geschäftsgang. 31
B.
Allgemeine Grundsätze der Verwaltung und
EGeschäftsformen in Verwaltungssachen).
1) Die Bezirksämter als Verwaltungsorgane der Staatsregierung sind
berufen, nach den bestehenden Formations= oder Competenzverordnungen
in unterster oder erster Instanz die Gesetze zu vollziehen
und die nach Maßgabe der Gesetze und giltigen Verordnungen den
Staatsorganen zukommenden Befugnisse auszuüben, insoweit nicht
der Vollzug administrativer Gesetze und Verordnungen den Gemeinden
nach dem revidirten Gemeinde-Edicte übertragen ist.
2) Es liegt ihnen die genaue Befolgung der Verfassung ob, und die
Sorge, daß dieselbe innerhalb der Grenzen ihres Bezirks beobachtet
werde. (Form. V. & 13.)
3) Die Verwaltungsbehörden dürfen nichts verfügen, was einem ausdrücklichem
Gesetze oder einer giltigen Verordnung entgegenstände,
sie haben sich vielmehr bei Ausübung ihrer Befugnisse genau an
die bestehenden Gesetze, Verordnungen, und was die Form des
Geschäfts betrifft, an die von vorgesetzten Stellen ausgehenden
Reglements und Instructionen zu halten, und Sorge zu tragen,
daß dieselben auch von den Amtsangehörigen beachtet werden.
(Form. V. & 1.)
4) Sie haben von dem Grundsatze auszugehen, Niemanden in der
freien Benützung seines Eigenthums und im Genusse seiner persönlichen
Freiheit weiter einzuschränken, als es die bestehenden Gesetze
fordern; sie haben zu sorgen, daß jedem Staatsbürger innerhalb
der Grenzen der Gesetze die möglichst freie Entwicklung seiner
Kräfte gestattet werde, und jede unnöthige von dem Gesetze nicht
positiv gebotene Einmischung in die Privatverhältnisse der Amtsangehörigen
unterbleibe. (Ibid. & 15.)
5) Den Distriktsverwaltungsbehörden obliegt unter Aufsicht der Regierung
der unmittelbare Vollzug der Gesetze und Verordnungen,
insbesondere haben sie:
a)) alle örtlichen Anordnungen, soweit hierin nicht die Befugnisse
der Ortsbehörden, Magistrate, Gemeindeverwaltungen maßgebend
sind) selbstständig zu treffen;
b) jede contentisse Beziehung unter Privaten und zwischen diesen
und Corporationen in I. Instanz zu entscheiden. (lbid. & 19.)
6) Sie sind nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen
nicht allein berechtigt, die zu ihrer Competenz gehörigen Angelegen-—
*) Vergl. Bl. f. a. Pr. I. 33.