32 Geschäftsgang.
heiten, soweit es erforderlich ist, durch administrativen Beschluß zu
erledigen, sondern auch innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Vornahme
von Handlungen die gesetzlich erforderliche Erlaubniß zu ertheilen
oder die Vornahme von Handlungen zu verbieten, im Interesse der
öffentlichen oder privativen Sicherheit und Wohlfahrt Anordnungen
zu erlassen und sie zu vollziehen.
7) Für das Verfahren in Administrativ- und Polizeisachen (abgesehen
von den administrativ-contentiösen) bestehen allgemeine gesetzliche
Normen oder processuale Vorschriften nicht, obwohl für die
Behandlung einzelner administrativer Angelegenheiten, wie z. B. im
Gesetze über Benützung des Wassers, Weideablösung, im Gewerbsgesetze
vom 30. Juni 1868, im Gesetze über Heimat, Verehelichung
und Aufenthalt vom 16. April 1868, im Gesetze über Armenpflege
vom 29. April 1869 Vorschriften für das administrative
Verfahren gegeben sind.
Vorbehaltlich der in einzelnen Gesetzen gegebenen processualen Vorschriften
müssen jedoch folgende Grundsätze als die Grundlagen des administrativen
oder polizeilichen Verfahrens überhaupt angesehen werden:
a) Jede Distriktsverwaltungsbehörde hat in allen zu ihrer Verhandlung
oder Entscheidung vorliegenden Fragen vor allem ihre Competenz
zu prüfen, und nur dann vorzufahren, wenn sie diese Competenz
für begründet erachtet.
b) In allen polizeilichen Angelegenheiten, wobei das öffentliche
Wohl betheiligt ist, oder in denen die Distriktspolizeibehörden entweder
berechtigt oder verpflichtet sind einzuschreiten, gelten nicht die Grundsätze
der Verhandlungs-, sondern der Untersuchungsmaxime.
c) Anträge, welche bei der Distriktsverwaltungsbehörde einkommen,
sind nur dann ohne weitere Sachinstruction abzuweisen, wenn sie nicht
zur Competenz der Verwaltung gehören, oder sich durch ihren Inhalt
Kals gesetz= oder verordnungswidrig sogleich darstellen.
d) Anonyme Anträge und Beschwerden sind zu vernichten.
(A. V. vom 29. Dez. 1836 XIII. Döll. 18 S. 75.)
e) Ohne Gehör der Betheiligten kann kein giltiger Beschluß in
Verwaltungs= und Polizeisachen gefaßt werden.
Mangel der Competenz und des rechtlichen Gehörs begründen auch
in Polizei= und Administrativsachen unheilbare Nichtigkeit des Beschlusses.
(Ibid. Ziff. XII.)
Allgemeine polizeiliche Anordnungen, Bewilligungen und Verbote,
wozu die Distriktspolizeibehörden gesetzlich befugt sind, unterliegen diesem
Gebote einer vorausgehenden Instruction nicht ").
f) Wenn Competenzstreitigkeiten zwischen Justiz= und Administrativbehörden
entstehen, so kann nach dem Gesetz vom 28. Mai 1850 Art. 3
*) Vergl. Bl. f. a. Pr. IV. 193.