Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

32  Geschäftsgang.

heiten,  soweit  es  erforderlich  ist,  durch  administrativen  Beschluß  zu
erledigen,  sondern  auch  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  zur  Vornahme
von  Handlungen  die  gesetzlich  erforderliche  Erlaubniß  zu  ertheilen
oder  die  Vornahme  von  Handlungen  zu  verbieten,  im  Interesse  der
öffentlichen  oder  privativen  Sicherheit  und  Wohlfahrt  Anordnungen
zu  erlassen  und  sie  zu  vollziehen.

7)  Für  das  Verfahren  in  Administrativ-  und  Polizeisachen  (abgesehen
von  den  administrativ-contentiösen)  bestehen  allgemeine  gesetzliche
  Normen  oder  processuale  Vorschriften  nicht,  obwohl  für  die
Behandlung  einzelner  administrativer  Angelegenheiten,  wie  z.  B.  im
Gesetze  über  Benützung  des  Wassers,  Weideablösung,  im  Gewerbsgesetze
  vom  30.  Juni  1868,  im  Gesetze  über  Heimat,  Verehelichung
und  Aufenthalt  vom  16.  April  1868,  im  Gesetze  über  Armenpflege
  vom  29.  April  1869  Vorschriften  für  das  administrative
Verfahren  gegeben  sind.

Vorbehaltlich  der  in  einzelnen  Gesetzen  gegebenen  processualen  Vorschriften
  müssen  jedoch  folgende  Grundsätze  als  die  Grundlagen  des  administrativen
  oder  polizeilichen  Verfahrens  überhaupt  angesehen  werden:

a)  Jede  Distriktsverwaltungsbehörde  hat  in  allen  zu  ihrer  Verhandlung
  oder  Entscheidung  vorliegenden  Fragen  vor  allem  ihre  Competenz
  zu  prüfen,  und  nur  dann  vorzufahren,  wenn  sie  diese  Competenz
für  begründet  erachtet.

b)  In  allen  polizeilichen  Angelegenheiten,  wobei  das  öffentliche
Wohl  betheiligt  ist,  oder  in  denen  die  Distriktspolizeibehörden  entweder
berechtigt  oder  verpflichtet  sind  einzuschreiten,  gelten  nicht  die  Grundsätze
der  Verhandlungs-,  sondern  der  Untersuchungsmaxime.

c)  Anträge,  welche  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde  einkommen,
sind  nur  dann  ohne  weitere  Sachinstruction  abzuweisen,  wenn  sie  nicht
zur  Competenz  der  Verwaltung  gehören,  oder  sich  durch  ihren  Inhalt
Kals  gesetz=  oder  verordnungswidrig  sogleich  darstellen.

d)  Anonyme  Anträge  und  Beschwerden  sind  zu  vernichten.

(A.  V.  vom  29.  Dez.  1836  XIII.  Döll.  18  S.  75.)

e)  Ohne  Gehör  der  Betheiligten  kann  kein  giltiger  Beschluß  in
Verwaltungs=  und  Polizeisachen  gefaßt  werden.

Mangel  der  Competenz  und  des  rechtlichen  Gehörs  begründen  auch
in  Polizei=  und  Administrativsachen  unheilbare  Nichtigkeit  des  Beschlusses.
(Ibid.  Ziff.  XII.)

Allgemeine  polizeiliche  Anordnungen,  Bewilligungen  und  Verbote,
wozu  die  Distriktspolizeibehörden  gesetzlich  befugt  sind,  unterliegen  diesem
Gebote  einer  vorausgehenden  Instruction  nicht  ").

f)  Wenn  Competenzstreitigkeiten  zwischen  Justiz=  und  Administrativbehörden
  entstehen,  so  kann  nach  dem  Gesetz  vom  28.  Mai  1850  Art.  3

 

*)  Vergl.  Bl.  f.  a.  Pr.  IV.  193.