Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

46  Amtéorganisation.

Die  Vorrückung  in  eine  höhere  Besoldungsklasse  bleibt  für  jeden
einzelnen  Fall  der  Allerhöchsten  Bestimmung  vorbehalten.
6.
Die  jährlichen  Bezüge  des  Bezirksamtmanues  bestehen:“)
1))  in  einer  Beseldung  und  zwar:
in  der  I.  Klasse  von  2000  fl.
„„  I.,,  13800  fl.
b„  ,  MI.,,  1500  fl.
2)  in  einem  Reisekosten-Aversum  von  500  bis  800  fl.,  je  nach  den

Verhältnissen  des  Amtes.

Wird  dem  Bezirksamtmann  eine  Dienstwohnung  angewiesen,  so
hat  derselbe  hiefür  100  fl.  jährlichen  Miethzins  zu  entrichten  und  den
verordnungsmäßigen  Bestimmungen  über  Unterhaltung  der  Dienstwohnungen
  zu  genügen.

Die  Bezüge  des  Bezirksamtsassessors  bestehen  in  einer  Jahresbesoldung:


in  der  I.  Klasse  von  1200  fl.
?5*?½  II.  »  1000  fl.
„  „"  HM.  „  „  800  fl.

Durch  F.  M.  E.  vom  29.  August  1862  Nr.  10661  ist  die  Dienstes-Caution
der  Bezirksamtmänner  und  der  exponirten  Afsessoren  auf  200  fl.  entsprechend  der
XI.  Klasse  §  18  der  A.  V.  vom  19.  Februar  1819  über  Amtsbürgschaften  betr.,
"estgesetzt  worden.

Die  Aufstellung  der  Bezirksamtsdiener  erfolgt  durch  Königlich  Allerhöchste
  Ernennung  und  vorbehaltlich  bereits  erworbener  Rechte  in  widerruflicher
  Weise.

Die  Bezirksamtsdiener  erhalten  einen  jährlichen  Functionsbezug  von
400  fl.
Der  Allerhöchsten  Entschließung  bleibt  es  vorbehalten,  auf  Antrag
der  Staatsmivisterien  des  Inuern  und  der  Finanzen  den  durch  Alter
oder  Unglück  dienst=  und  erwerbsunfähig  gewordenen  Bezirksamtsdienern,
soferne  dieselben  zur  Zufriedenheit  gedient  haben,  und  ebenso  den  Wittwen
  und  Waisen  derselben,  welche  kein  zu  ihrem  Unterhalte  hinreichendes
Vermögen  besitzen,  ständige  Unterhaltsbeiträge  unter  Rücksichtnahme  auf
die  Bestimmungen  der  Dienstespragmatik  anweisen  zu  lassen.

9.
Bezüglich  der  Regiekosten  wird  nachstehendes  bestimmt:
1)  Jedem  Bezirksamte  wird  ein  Jahresaversum:

 

*)  K.  A.  Entschl.  v.  23.  Juni  1864  R.  Bl.  S.  738.  „Die  Verhältnisse  der  unmittelbaren
  Staatsdiener  betr.“  Künftig  findet  bei  der  Gehaltsregulirung
keine  Ausscheidung  von  Standes=  und  Dienstgehalt  Statt.  Jede  Beförderung
  eines  unmittelbaren  Staatsdieners  im  Verwaltungsdienste  ist  nach
Ablauf  der  ersten  3  Jahre  seiner  Anstellung  sogleich  definitiv.