Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Amisorganisation.  45

Für  jeden  dieser  Distrikte  wird  ein  Bezirksamt  als  Verwaltungsbehörde
  bestellt.

Die  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städte  sind
von  der  Zutheilung  zu  einem  Bezirksamte  ausgenommen.

Ihr  Verhältniß  richtet  sich  nach  den  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen,
  insbesondere  des  revidirten  Gemeindeedicts  und  den  besonderen
  Verordnungen.

Die  Bezirksämter  sind  den  Kreisregierungen  unmittelbar  untergeordnet.


2.

Jedes  Bezirksamt  wird  mit  einem  Bezirksamtmann  und  in  der
Regel  einem  Bezirksamtsassessor  besetzt.

Wo  örtliche  Verhältnisse  es  erheischen,  einen  Nebenbeamten  an
einem  vom  Sitze  des  Bezirksamtes  entfernten  Orte  zu  exponiren,  wird
dessen  dienstliche  Wirksamkeit  und  Stellung  besonders  bestimmt  werden.

Das  nöthige  Schreiberpersonale  hat  der  Bezirksamtmann  aufszunehmen
  und  eidlich  zu  verpflichten.  Er  ist  für  die  Wahl  tüchtiger  und
wohlbeleumundeter  Persönlichkeiten  verantwortlich.

Jedem  Bezirksamte  wird  ein  Bezirksamtsdiener  beigegeben.

3.
Die  Bezirksamtmänner  stehen  in  dem  Range  der  Regierungsassessoren,
  die  Bezirksamtsassessoren  in  jenem  der  Regierungssecretäre').

4.

Die  Bezirksamtmänner  haben  die  Amtskleidung  der  Regierungsräthe,
  die  Bezirksamtsassessoren  jene  der  Regierungsassessoren,  beide  jedoch
ohne  die  Stickerei  auf  den  Taschenklappen  zu  tragen.

Wo  das  Tragen  der  Gallauniform  nicht  geboten  erscheint,  ist  ihnen
gestattet,  als  Dienstzeichen  eine  Schirmmütze  von  blauem  Tuche  nach
Maßgabe  der  Verordnung  vom  21.  Mai  1833,  R.  Bl.  S.  705,  zu
tragen,  deren  Verzierung  für  die  Bezirksamtmänner  nach  Lit.  d.,  für
die  Bezirksamtsassessoren  nach  Lit.  e.  der  Anlage  VI.  jener  Verordnung
sich  bemißt.

Die  Bezirksamtsdiener  tragen  als  amtliche  Auszeichnung  einen
dunkelblauen  Rock  mit  stehendem  Kragen  und  zwei  Reihen  weißer  metallener
  Knöpfe  und  eine  dunkelblaue  Schirmmütze.

5.
Die  Birksamtmänner  und  Bezirksamtsassessoren  theilen  sich  bezüglich
der  Besoldung  in  drei  Klassen,  so  daß  vorläufig  in  der  I.  Klasse  40,  in  der
II.  Klasse  40,  und  die  übrigen  in  der  III.  Klasse  eingereiht  werden.

 

*)  Die  mit  dem  Rang  und  Titel  von  Regierungsräthen  begnadizten  Bezirksamtmänner
  dürfen  die  volle  Uniform  der  Regierungsräthe  K.  d.  Innern
tragen.  M.  E.  vom  2.  Juni  1865  Nr.  10384.