Amisorganisation. 45
Für jeden dieser Distrikte wird ein Bezirksamt als Verwaltungsbehörde
bestellt.
Die einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städte sind
von der Zutheilung zu einem Bezirksamte ausgenommen.
Ihr Verhältniß richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere des revidirten Gemeindeedicts und den besonderen
Verordnungen.
Die Bezirksämter sind den Kreisregierungen unmittelbar untergeordnet.
2.
Jedes Bezirksamt wird mit einem Bezirksamtmann und in der
Regel einem Bezirksamtsassessor besetzt.
Wo örtliche Verhältnisse es erheischen, einen Nebenbeamten an
einem vom Sitze des Bezirksamtes entfernten Orte zu exponiren, wird
dessen dienstliche Wirksamkeit und Stellung besonders bestimmt werden.
Das nöthige Schreiberpersonale hat der Bezirksamtmann aufszunehmen
und eidlich zu verpflichten. Er ist für die Wahl tüchtiger und
wohlbeleumundeter Persönlichkeiten verantwortlich.
Jedem Bezirksamte wird ein Bezirksamtsdiener beigegeben.
3.
Die Bezirksamtmänner stehen in dem Range der Regierungsassessoren,
die Bezirksamtsassessoren in jenem der Regierungssecretäre').
4.
Die Bezirksamtmänner haben die Amtskleidung der Regierungsräthe,
die Bezirksamtsassessoren jene der Regierungsassessoren, beide jedoch
ohne die Stickerei auf den Taschenklappen zu tragen.
Wo das Tragen der Gallauniform nicht geboten erscheint, ist ihnen
gestattet, als Dienstzeichen eine Schirmmütze von blauem Tuche nach
Maßgabe der Verordnung vom 21. Mai 1833, R. Bl. S. 705, zu
tragen, deren Verzierung für die Bezirksamtmänner nach Lit. d., für
die Bezirksamtsassessoren nach Lit. e. der Anlage VI. jener Verordnung
sich bemißt.
Die Bezirksamtsdiener tragen als amtliche Auszeichnung einen
dunkelblauen Rock mit stehendem Kragen und zwei Reihen weißer metallener
Knöpfe und eine dunkelblaue Schirmmütze.
5.
Die Birksamtmänner und Bezirksamtsassessoren theilen sich bezüglich
der Besoldung in drei Klassen, so daß vorläufig in der I. Klasse 40, in der
II. Klasse 40, und die übrigen in der III. Klasse eingereiht werden.
*) Die mit dem Rang und Titel von Regierungsräthen begnadizten Bezirksamtmänner
dürfen die volle Uniform der Regierungsräthe K. d. Innern
tragen. M. E. vom 2. Juni 1865 Nr. 10384.