Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Amtsorganisation.  47

a)  für  den  Unterhalt  von  2  bis  3  Schreibern  von  660  bis
900  fl.,  und  zwar:
für  den  1.  Schreiber  von  360  fl.
r½  »  2.  r“  7"  300  fl.
„  „  3.  „  „  240  fl.
b)  für  Kanzleibedürfnisse  von  200  bis  300  fl.  und
c)  für  Beheizung  der  Amtslocalitäten  150  fl.  bis  230  fl.“)
ausgeworfen.

2)  Die  Bezüge  des  Schreiberpersonale  sind  in  den  festgesetzten  Beträgen
  unverkürzt  an  die  Betheiligten  zu  verabfolgen.

3)  Die  sonstigen  Regiebedürfnisse  für  Buchdrucker=  und  Buchbinderkosten,
  Amtsinventarstücke,  öffentliche  Blätter  und  Schriften,  Porti,
Miethzinse  und  kleine  Reparaturen  der  Amtslocalitäten,  sowie
außerordentliche  Diäten  und  Reisekosten  werden  besonders  festgestellt
  und  verrechnet.

10.

Der  Wirkungskreis  der  Bezirksämter  umfaßt  im  Allgemeinen  alle
Geschäftszweige,  welche  bisher  der  Zuständigkeit  der  Landgerichte  als
Distriktsverwaltungsbehörden  überwiesen  waren.

811.

Der  Bezirksamtmann  leitet  die  Geschäfte  unter  seiner  ausschließlichen
  persönlichen  Verantwortlichkeit.

Er  hat  alle  Einläufe  selbst  zu  eröffnen  und  für  deren  entsprechende
Erledigung  Sorge  zu  tragen.  «

Von  ihm  sind  alle  Concepte  und  Ausfertigungen  zu  unterzeichnen.
Ausfertigungen  ohne  seine  Unterschrift  sind  ungiltig.

Bei  wichtigen  Vorfällen,  es  sei  bei  Tag  oder  bei  Nacht,  hat  er

sich  sogleich  an  Ort  und  Stelle  zu  begeben.
Ohne  ausdrückliche  Genehmigung  der  vorgesetzten  Kreisregierung
darf  er  sich  nicht  über  24  Stunden  aus  seinem  Amtsbezirke  entfernen.

Dem  ihm  untergeordneten  Amtspersonale  kann  er  Urlaub  bis  zu
3  Tagen  ertheilen.  Urlaub  über  3  Tage  muß  durch  ihn  bei  der  Kreisregierung
  nachgesucht  werden.

12.

Der  Bezirksamtsassessor  ist  dem  Bezirksamtmann  untergeordnet,
und  hat  sich  nach  dessen  Anweisung  den  ihm  übertragenen  Geschäften  zu
unterziehen.

*)  Nach  F.M.  E.  vom  31.  Oct.  1862  darf  das  Geldaversum  für  Beheizung
der  Amtslocalitäten  zu  ½/  den  Amtsvorständen  vorschußweise  verabfolgt  werden.
Der  k.  A.  Verordn.  vom  22.  Febr.  1866,  R.  Bl.  Nr.  242  bestimmt  bezüglich
der  Theilung  der  Holzgeldaversen  beim  Wechsel  von  Amts=  und  Gerichtsvorständen
als  Ratum
für  die  Monate  November,  Dezember,  Januar  und  Febrner..  “
für  März,  April,  Mai,  September  und  Octobber
für  Juni,  Juli  und  Augu  ............—