Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Amtsorganisation.  49

k15.

Alle  Reisen  in  Amtssachen  obliegen  ausschließlich  dem  Bezirksamtmanne.
  Als  solche  werden  bezeichnet:

1)  Die  Reisen  aus  Anlaß  specieller  Official-Geschäfte,  welche  nach
der  Natur  der  Sache  sich  nur  außerhalb  des  Amtssitzes  an  Ort
und  Stelle  zweckmäßig  erledigen  lassen,

2)  die  Reisen,  welche  zur  erschöpfenden  Lösung  der  dem  Bezirksamtmanne
in  &  14  Abs.  1  vorgezeichneten  Aufgabe  erforderlich  sind,  und

3)  die  Reisen  zur  Abhaltung  von  Amtstagen  außerhalb  des  Amtssitzes
  nach  Maßgabe  des  örtlichen  Bedürfnisses.

16.

Amtstage  außerhalb  des  Amtssitzes  sind  in  allen  Amtsbezirken  an
den  hiefür  geeigneten  entlegeneren  Orten,  insbesondere  an  den  Landgerichtssitzen,
  in  Gemäßheit  einer  von  der  einschlägigen  Kreisregierung  für
jeden  Bezirk  nach  Vedürfniß  festzusetzenden  und  gehörig  zu  veröffentlichenden
  Ordnung  zu  dem  Zwecke  abzuhalten,  daß  den  Bewohnern  der
betreffenden  Umgegend  die  Möglichkeit  dargeboten  werde,  ihre  Angelegenheiten
  mit  Ersparung  zeitraubender  Gänge  nach  dem  entfernten  Amtssitze
  zur  Erledigung  zu  bringen.

In  gleichem  Sinne  sind  von  den  Bezirksamtmännern  auch  die
sonstigen  Amtsreisen  zu  benützen,  um  an  Ort  und  Stelle  alle  jene  Geschäfte
  gelegentlich  abzumachen,  welche  in  solcher  Weise  entsprechend  erledigt
  werden  können.

Die  Gendarmerie  soll  die  ihr  obliegenden  mündlichen  Anzeigen  über  Sichergäitesthrungen
  Verbrechen,  Vergehen  2c.  auch  bei  Velegenhet  er  auswärtigen
mistage  erstatten.  (M.  E.  vom  18.  Juli  1862  Ziff.  II.)

17.
Die  regulativmäßigen  Taggelder  und  Reisekostenvergütungen  können
bei  auswärtigen  Geschäften  angesprochen  werden:

1)  in  Parteisachen,  welche  nicht  gelegentlich  einer  Amtsreise  zur  Erledigung
  kommen,

2)  in  Amtssachen  für  Dienstesverrichtungen  außerhalb  des  Amtsbezirkes,
oder  wenn  der  Bezirksamtsassessor  statt  des  Bezirksamtmanncs
reist,  in  welch’  letzterem  Falle  die  betreffenden  Gebühren  aus  dem
Reisekostenaversum  des  Bezirksamtmannes  zu  bestreiten  sind.

8  18.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  in  den  Regierungsbezirken  diesseits
  des  Rheins  mit  dem  1.  Juli  1862  in  Wirksamkeit.

Die  Verordnung  vom  23.  Sept.  1857,  die  Instruction  für  den
landgerichtlichen  Dienst  betr.,  tritt  in  Bezug  auf  die  Verwaltungsbehörden
  mit  allen  der  gegenwärtigen  Verordnung  entgegenstehenden  Vollzugsvorschriften
  von  obigem  Zeitpunkte  an  außer  Wirksamkeit.

Gegeben  zu  Nizza,  den  24.  Februar  1862.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behsrden.  III.  Aufl.  4