Amtsorganisation. 49
k15.
Alle Reisen in Amtssachen obliegen ausschließlich dem Bezirksamtmanne.
Als solche werden bezeichnet:
1) Die Reisen aus Anlaß specieller Official-Geschäfte, welche nach
der Natur der Sache sich nur außerhalb des Amtssitzes an Ort
und Stelle zweckmäßig erledigen lassen,
2) die Reisen, welche zur erschöpfenden Lösung der dem Bezirksamtmanne
in & 14 Abs. 1 vorgezeichneten Aufgabe erforderlich sind, und
3) die Reisen zur Abhaltung von Amtstagen außerhalb des Amtssitzes
nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses.
16.
Amtstage außerhalb des Amtssitzes sind in allen Amtsbezirken an
den hiefür geeigneten entlegeneren Orten, insbesondere an den Landgerichtssitzen,
in Gemäßheit einer von der einschlägigen Kreisregierung für
jeden Bezirk nach Vedürfniß festzusetzenden und gehörig zu veröffentlichenden
Ordnung zu dem Zwecke abzuhalten, daß den Bewohnern der
betreffenden Umgegend die Möglichkeit dargeboten werde, ihre Angelegenheiten
mit Ersparung zeitraubender Gänge nach dem entfernten Amtssitze
zur Erledigung zu bringen.
In gleichem Sinne sind von den Bezirksamtmännern auch die
sonstigen Amtsreisen zu benützen, um an Ort und Stelle alle jene Geschäfte
gelegentlich abzumachen, welche in solcher Weise entsprechend erledigt
werden können.
Die Gendarmerie soll die ihr obliegenden mündlichen Anzeigen über Sichergäitesthrungen
Verbrechen, Vergehen 2c. auch bei Velegenhet er auswärtigen
mistage erstatten. (M. E. vom 18. Juli 1862 Ziff. II.)
17.
Die regulativmäßigen Taggelder und Reisekostenvergütungen können
bei auswärtigen Geschäften angesprochen werden:
1) in Parteisachen, welche nicht gelegentlich einer Amtsreise zur Erledigung
kommen,
2) in Amtssachen für Dienstesverrichtungen außerhalb des Amtsbezirkes,
oder wenn der Bezirksamtsassessor statt des Bezirksamtmanncs
reist, in welch’ letzterem Falle die betreffenden Gebühren aus dem
Reisekostenaversum des Bezirksamtmannes zu bestreiten sind.
8 18.
Gegenwärtige Verordnung tritt in den Regierungsbezirken diesseits
des Rheins mit dem 1. Juli 1862 in Wirksamkeit.
Die Verordnung vom 23. Sept. 1857, die Instruction für den
landgerichtlichen Dienst betr., tritt in Bezug auf die Verwaltungsbehörden
mit allen der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehenden Vollzugsvorschriften
von obigem Zeitpunkte an außer Wirksamkeit.
Gegeben zu Nizza, den 24. Februar 1862.
Nar, Handbuch der bayer. Distr. Verw. Behsrden. III. Aufl. 4