Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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währen,  für  welche  nach  den  Vorschriften  der  §§  7  und  8  des  Ausführungsgesetzes
  vom  17.  April  1889  in  Verbindung  mit  §  62  Ziffer  1  des  Reichsgesetzes
  vom  23.  Juni  1880  wegen  festgestellten  Milzbrandes  eine  Entschädigung
aus  der  Staatskasse  nicht  stattfindet.

§2.

Die  nach  §  1  zu  gewährende  Entschädigung  beträgt  vier  Fünftel  des
durch  Schätzung  festgestellten  Werthes  der  Thiere  ohne  Rücksicht  auf  den
Minderwerth,  welchen  das  Thier  dadurch  erleidet,  daß  es  mit  der  Seuche
behaftet  ist.

Auf  die  zu  leistende  Entschädigung  wird  die  aus  Privatverträgen  zahlbare
Versicherungssumme  zu  vier  Fünfteln  in  Anrechnung  gebracht.

§  3.
Die  Feststellung  der  Entschädigung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
der  §§  9—  19  des  Ausführungsgesetzes  vom  17.  April  1889  —  Regierungs-Blatt
  Seite  79  —.

84.
Der  Anspruch  auf  Entschädigung  fällt  weg,  wenn  einer  der  in  den  8861

Ziffer  1  und  2,  62  Ziffer  2  und  63  des  Reichsgesetzes  vom  23.  Juni  1880
bezeichneten  Fälle  vorliegt.

85.
Die  nach  §  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  gewährende  Entschädigung

wird  vorschußweise  aus  der  Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer  gezahlt  (§8  28,
36  des  Gesetzes  vom  17.  April  1889).

§  6.
Die  während  eines  Jahres  auf  Grund  des  §  5  gezahlten  Beträge  werden
im  nächstfolgenden  Jahre  von  den  Rindviehbesitzern  desjenigen  Verwaltungsbezirks,
  welchem  die  Entschädigungsberechtigten  angehört  haben,  gleichzeitig  mit
der  nach  §  28  des  Gesetzes  vom  17.  April  1889  geordneten  Abgabe  nach  der
Stückzahl  des  Rindviehbestandes,  im  Uebrigen  unter  Anwendung  der  Bestimmungen
  des  letztgedachten  Gesetzes,  wieder  beigezogen.