Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  30.  März  1892.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  Vollert.  v.  Borberg.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[44]  1.  Nachdem  bei  der  Großherzoglichen  Prüfungsanstalt  für  Thermometer
in  Ilmenau  neuerdings  die  Einrichtungen  für  eine  amtliche  Prüfung  von
gläsernen  Meßwerkzeugen  zur  Untersuchung  der  Milch  getroffen  worden  sind,
werden  die  bis  auf  Weiteres  hierfür  maßgebenden  Vorschriften  nachstehend  mit
dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  die  Prüfungsscheine  über  die  in  Rede
stehenden  Prüfungen  mit  der  Unterschrift:  Großherzoglich  Sächsische
Prüfungsanstalt  für  Glasinstrumente  in  Ilmenau  ausgefertigt  werden.
Weimar,  den  1.  April  1892.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Vorschriften
für  die  amtliche  Prüfung  von  gläsernen  Meßwerkzeugen  zur  Untersuchung  der  Milch.

Es  werden  zur  Prüfung  zugelassen:

I.  Aräometer  zur  Bestimmung  der  Dichte  von  Milch  (Milchprober,  Milchwaage,
  Laktodensimeter)  und  ätherischen  Milchfettlösungen  (Aräometer
zur  Fettbestimmung  nach  Professor  Dr.  Soxrhlet).

II.  Meßgläser  zur  Milchfettbestimmung,  wie  Cremometer  und  Laktobutyrometer,
  Büretten  und  Pipetten  zur  Milchuntersuchung.

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