Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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88.
Die  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  ein  Anleihe-Geschäft  zu  machen,  welches
die  den  nach  diesem  Plane  zu  emittirenden
100000  Mark
Prioritäts-Obligationen  eingeräumten  Rechte  irgendwie  beeinträchtigt  oder  schmälert.

809.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  und  gekündigt  sind  und  der  Bekannt—
machung  in  den  öffentlichen  Blättern  ungeachtet  nicht  rechtzeitig  zur  Realisation  eingehen,  werden
während  der  nächsten  10  Jahre  von  der  Direktion  der  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  alljährlich
einmal  öffentlich  ausgerufen,  gehen  sie  dessen  ungeachtet  aber  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist
nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein  jeder  Anspruch  aus  den—
selben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  dann  unter  Angabe  der  Nummern  der  nach  Beendigung
dieses  Verfahröns  werthlos  gewordenen  Prioritäts-Obligationen  von  der  Direktion  öffentlich  bekannt
  zu  machen  ist.

Die  Gesellschaft  hat  aus  dergleichen  Prioritäts  -Obligationen  keinerlei  Verpflichtung  mehr.
Doch  steht  es  der  General-Versammlung  mit  Genehmigung  der  Regierungen  frei,  die  gänzliche  oder
theilweise  Realisirung  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  beschließen.

810.

Die  in  88  2,  3,  5  und  9  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen  erfolgen  in  den
statutenmäßigen  Gesellschaftsblättern.

11.

Sind  Prioritäts-Obligationen,  Zinscoupons  oder  Talons  beschädigt  oder  unbrauchbar  geworden,
  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  dergestalt  erhalten,  daß  über  ihre  Richtigkeit  kein
Zweifel  obwaltet,  so  ist  die  Direktion  ermächtigt,  gegen  Einreichung  der  beschädigten  Papiere  auf
Kosten  des  Inhabers  neue  gleichartige  Papiere  auszufertigen  und  auszureichen.

Außer  diesem  Fall  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer  Prioritäts-Obligationen  an
Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig  nach  stattgehabtem  Aufgebotsverfahren,
für  welches  die  gesetzlichen  Vorschriften  maßgebend  sind.

Eine  gerichtliche  Mortifikation  beschädigter  oder  verloren  gegangener  Zinscoupons  findet  nicht
statt;  der  Betrag  derselben  wird  jedoch  demjenigen,  der  die  Beschädigung  oder  den  Verlust  derselben
innerhalb  des  in  §  2  gedachten,  vierjährigen  Zeitraumes  bei  der  Direktion  angezeigt  und  seinen
Anspruch  durch  Ueberreichung  des  in  seinen  wesentlichen  Theilen  beschädigten  Papieres  und  im  Falle
des  Verlustes  durch  Vorlegung  der  Prioritäts-Obligation  selbst  bescheinigt  hat,  binnen  einer  vom
Ablaufe  des  vierjährigen  Zeitraumes  zu  berechnenden,  einjährigen  präklusivischen  Frist  gegen  Rückgabe
  der  über  die  rechtzeitige  Anmeldung  von  der  Direktion  zu  ertheilenden  Bescheinigung  ausgezahlt;
  im  Fall  des  Verlustes  jedoch  nur  dann,  wenn  der  betreffende  Zinscoupon  nicht  vorher
anderweitig  in  gutem  Glauben  an  den  Präsentanten  desselben  ausgezahlt  wurde.

Auch  die  gerichtliche  Mortifikation  beschädigter  oder  verlorener  Talons  findet  nicht  statt.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.