Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Regierungs-BZlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  11.  Weimar.  14.  April  1892.

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Rinder,  Seite  77.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,
  Vorschriften  für  die  amtliche  Prüfung  von  gläsernen  Meßwerkzeugen  zur  Untersuchung  der  Milch
bei  der  Großherzoglichen  Prüfungsanstalt  für  Thermometer  in  Ilmenau  betr.,  Seite  79.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Großherzogliche  Musikschule
  zu  Weimar  betr.,  Seite  84.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Frankfurter
  Transport-  Unfall-  und  Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  betr.,  Seite  84.

43.  Gesetz,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Rinder;  vom  30.  März  1892.

Wir  Carl  Alerxander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

§  1.

Der  Bezirksausschuß  kann  beschließen,  daß  für  an  Milzbrand  gefallene
Rinder  innerhalb  des  Verwaltungsbezirks  auch  dann  eine  Entschädigung  zu
gewähren  ist,  wenn  nicht  eine  Tödtung  auf  polizeiliche  Anordnung  stattgefunden
hat  (§  13  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von
Viehseuchen  vom  23.  Juni  1880.

Eine  Entschädigung  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  ist  alsdann
  auch  für  diejenigen  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  Rinder  zu  ge-1892

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