Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

 

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länder  gehörig  ausweisen,  so  baben  sie  von
jedem  an  den  Wagen  gespannten  Mähnstücke
vier  Gulden  zu  bezahleh.

128.  Nachberichtigungen  und  Nachsendungen
  der  Maur;  oder  Reisepässe,  so  wie
der  Ateestate  und  Zeugnisse,  werden  in  keinem
Falle  gestattet.

120.  Die  Stadtpolizei:  Direktionen  und
Kommissionen  haben  ibrerseits  zur  Vistrung
der  Maut-Reisepässe  ein  brauchbares  Subsekt
  zu  wählen,  und  dasselbe  über  seine  dabei
  zu  erfüllende  Obliegenbeit  binlänglich  zu
instruiren.

Sollte  es  obigen  Behörden  an  einem  solchen
  Subjekee  fehlen,  so  haben  sie  sich  an  die
General=  Zoll=  und  Maut-Direktion  zu  wenden,
  welche  für  die  erfoderliche  Bestellung
sorgen  wird.

130.  Um  dem  Mißbrauche  zu  begegnen,
welcher  bisber  dadurch  ausgeübt  wurde,  daß
man  durch  geringere  Bespannungen  der  böberen
  Weggelds-Reichniß  zu  entgeben  suchre,
wird  festgesezt:  daß  bei  dem  leichten  Fubrwerke
  das  Weggeld  zu  2  Pferde  nur  alsdann
genommen  wird,  wenn  das  Gefährt  eine  offene,
  zwei:  drei:  oder  auch  viersizige  Chaise
ist,  und  sich,  mir  Einschluße  des  Kutschers,
niche  mehr  als  4  Persenen  mit  einem  Keffer,
oder  einem  Mantelsacke;  oder  §  Personen  obne
  alles  Gepäcke  dabei  befinden.  In  allen
Fällen,  worin  diese  Bestimmungen  übersliegen
  werden,  muß  das  Weggeld  für  3  Pferde,
und  wenn  das  Gesihrt  ein  sogenannter  geschlossener
  und  gerackter  Wagen  ist,  auf  wel-5—



chem  sich  mehr  als  3  Personen  befinden,  für
4  Pferde  enrrichter  werden.

Reisende,  welche  für  sich  schon  mit  einer
stärkeren,  als  der  erwähnten  Besrannung  erscheinen,
  haben  das  Weggeld  nach  der  Zabl
der  wirklich  angespannten  Mähnstäcke  zu  entrichten.


131.  Bei  Postwaͤgen,  Landkutschen,  und
mit  Guͤter  beladenen  Fuhrwerken  reisender
Kaufleute  wird,  da  von  den  beiden  ersten  die
Orte  ihrer  Bestimmung  bekannt  sind,  und
leztere  obnebin,  der  Zoll-  und  Mautbehandlung
  wegen,  an  ein  Hallamt  verwiesen  werden
  muͤssen,  kein  Aversum,  sondern  die  festgesezte
  Weggelds-Gebühr;  doch  jederzeit  mit
Zurechnung  eines  Pferdes  mehr  für  die  tast
des  Wagens,  abgefodert.

132.  Da  alle  über  die  Grenze  ein=  und  ausliebende
  Fubr=  und  Boten-Wägen,  in  Hinsicht
  der  Maut-Entrichtung,  entweder  an  ein
Hallamt  im  lande,  oder,  wenn  sie  dieses  nur  im
Durchzuge  berühren,  an  eine  Austritts.  Mautpostirung
  verwiesen  werden;  so  bleiben  diese
von  der  Enerichtung  eines  Aversums  ebenfalls
befreiet.

Dagegen  müssen  sie  das  Weggeld  zu  tande
mit  2  Kreuzern  für  Consumo-  und  Essito-Güter,
  für  die  Transito  -  Güter  aber  mit  1
Krenzer,  von  10  zu  10  Zemner  ibrer  tadung,
und  von  jeder  Straßenstunde  bezahlen,  welche
das  Fuhrwerk  zurückzulegen  bat.

133.  Auch  zu  Wasser  ist  das  Weggeld,  obne
  Ausnahme,  zu  entrichten;  nur  mit  dem  Unterschiede,
  daß  die  oben  ausgeworfene  Gebühr

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