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länder gehörig ausweisen, so baben sie von
jedem an den Wagen gespannten Mähnstücke
vier Gulden zu bezahleh.
128. Nachberichtigungen und Nachsendungen
der Maur; oder Reisepässe, so wie
der Ateestate und Zeugnisse, werden in keinem
Falle gestattet.
120. Die Stadtpolizei: Direktionen und
Kommissionen haben ibrerseits zur Vistrung
der Maut-Reisepässe ein brauchbares Subsekt
zu wählen, und dasselbe über seine dabei
zu erfüllende Obliegenbeit binlänglich zu
instruiren.
Sollte es obigen Behörden an einem solchen
Subjekee fehlen, so haben sie sich an die
General= Zoll= und Maut-Direktion zu wenden,
welche für die erfoderliche Bestellung
sorgen wird.
130. Um dem Mißbrauche zu begegnen,
welcher bisber dadurch ausgeübt wurde, daß
man durch geringere Bespannungen der böberen
Weggelds-Reichniß zu entgeben suchre,
wird festgesezt: daß bei dem leichten Fubrwerke
das Weggeld zu 2 Pferde nur alsdann
genommen wird, wenn das Gefährt eine offene,
zwei: drei: oder auch viersizige Chaise
ist, und sich, mir Einschluße des Kutschers,
niche mehr als 4 Persenen mit einem Keffer,
oder einem Mantelsacke; oder § Personen obne
alles Gepäcke dabei befinden. In allen
Fällen, worin diese Bestimmungen übersliegen
werden, muß das Weggeld für 3 Pferde,
und wenn das Gesihrt ein sogenannter geschlossener
und gerackter Wagen ist, auf wel-5—
chem sich mehr als 3 Personen befinden, für
4 Pferde enrrichter werden.
Reisende, welche für sich schon mit einer
stärkeren, als der erwähnten Besrannung erscheinen,
haben das Weggeld nach der Zabl
der wirklich angespannten Mähnstäcke zu entrichten.
131. Bei Postwaͤgen, Landkutschen, und
mit Guͤter beladenen Fuhrwerken reisender
Kaufleute wird, da von den beiden ersten die
Orte ihrer Bestimmung bekannt sind, und
leztere obnebin, der Zoll- und Mautbehandlung
wegen, an ein Hallamt verwiesen werden
muͤssen, kein Aversum, sondern die festgesezte
Weggelds-Gebühr; doch jederzeit mit
Zurechnung eines Pferdes mehr für die tast
des Wagens, abgefodert.
132. Da alle über die Grenze ein= und ausliebende
Fubr= und Boten-Wägen, in Hinsicht
der Maut-Entrichtung, entweder an ein
Hallamt im lande, oder, wenn sie dieses nur im
Durchzuge berühren, an eine Austritts. Mautpostirung
verwiesen werden; so bleiben diese
von der Enerichtung eines Aversums ebenfalls
befreiet.
Dagegen müssen sie das Weggeld zu tande
mit 2 Kreuzern für Consumo- und Essito-Güter,
für die Transito - Güter aber mit 1
Krenzer, von 10 zu 10 Zemner ibrer tadung,
und von jeder Straßenstunde bezahlen, welche
das Fuhrwerk zurückzulegen bat.
133. Auch zu Wasser ist das Weggeld, obne
Ausnahme, zu entrichten; nur mit dem Unterschiede,
daß die oben ausgeworfene Gebühr
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