— 94 —
§* 49. Vorbauten in Vorgärten.
Die Anlage von Lauben, Gartenhäuschen, überdeckten Eingangshallen
und ebensolchen Einfahrten auf Vorgartenland kann von der Polizeibehörde
bei Einhaltung eines Abstandes von mindestens 2,50 m von der Nachbar-
grenze bis zur Gesamtausdehnung von ½ der Gebäudelänge und auf die
ganze Tiefe des Vorgartens jedoch nicht höher als bis zur Penterdra ng
des ersten Stockes ausnahmsweise gestattet werden.
8 50. Deffnungen vor Gebäuden.
1. Deffnungen vor Gebäuden, welche in den Bürgersteig einschneiden,
wie z. B. vor Kellerfenstern und ähnlichen Anlagen, sind nur in Bürger-
steigen von mehr als 2,50 m Breite und bis zu einem Vorsprung von
höchftens 30 cm vor der Bauflucht gestattet.
2. Diese Oeffnungen müssen in gleicher Höhe mit dem Pflaster mit
Hartgestein oder Eisen eingefaßt werden, und find durch eiserne Gitter mit
höchstens 2,5 cm weiten gischenhune oder durch geriffelte Platten von
Eisen--, Roh-- oder Drahtglas oder von Stein von ausreichender Stärke ab-
zudecken und sicher zu befestigen.
3. Oeffnungen dieser Art können auch durch senkrechte Gitter gegen den
Bürgersteig abgeschlossen werden. In diesem Falle müssen die Gitter min-
destens 1 m hoch, fest und glatt gearbeitet sein.
4. Auch solche Oeffnungen vor Gebäuden, welche nicht in die Bürger-
steige einschneiden, sind zu überdecken oder zu umwähren.
Zweiter Abschnitt.
lonstruktion und Baustoffe.
g 51. Allgemeine Bestimmungen.
1. Jedes Bauwerk muß für sich allein standsicher und nach, außen hin
abgeschlossen sein; letzteres, soweit nicht Ausnahmen in dieser Bauordnung
vorgesehen sind.
2. Alle Gebäude müssen in guten zweckentsprechenden Baustoffen in
sicherer Konstruktion, nach den Regeln der Technik ihrer Bestimmung ent-
sprechend fest und feuersicher ausgeführt und im übrigen so hergestellt werden,
daß dadurch Gesundheit und Sichelhen nicht gefährdet werden.
§52. Eigengewichte und zulässige Beanspruchung der Bau-
materialien.
1. Inbetreff der Eigengewichte und der zulässigen Beanspruchung der
Baustoffe und des Baugrundes, sowie der bei Decken und Dächern anzunehmenden
Eigengewichte und Belastungen gelten, insoweit nicht besondere Nachweise ge-
liefert werden, bei der baupolizeilichen Prüfung der Baupläne und Festigkeits-
berechnungen folgende Zahlen.
2. Eigengewichte der Baumaterialien pro chm:
Erde und ndnddennn 1600 kg
Ziegelmauerwerk aus vollen Steieen 1600 „
desgleichen aus porösen Steiin 1300
desgleichen aus porösen Lochsteinen 1100 „
absteinmanerwir .............. 2600,,
Sandsteinmauetwetk............... 2400 „