Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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§* 49. Vorbauten in Vorgärten. 
Die Anlage von Lauben, Gartenhäuschen, überdeckten Eingangshallen 
und ebensolchen Einfahrten auf Vorgartenland kann von der Polizeibehörde 
bei Einhaltung eines Abstandes von mindestens 2,50 m von der Nachbar- 
grenze bis zur Gesamtausdehnung von ½ der Gebäudelänge und auf die 
ganze Tiefe des Vorgartens jedoch nicht höher als bis zur Penterdra ng 
des ersten Stockes ausnahmsweise gestattet werden. 
8 50. Deffnungen vor Gebäuden. 
1. Deffnungen vor Gebäuden, welche in den Bürgersteig einschneiden, 
wie z. B. vor Kellerfenstern und ähnlichen Anlagen, sind nur in Bürger- 
steigen von mehr als 2,50 m Breite und bis zu einem Vorsprung von 
höchftens 30 cm vor der Bauflucht gestattet. 
2. Diese Oeffnungen müssen in gleicher Höhe mit dem Pflaster mit 
Hartgestein oder Eisen eingefaßt werden, und find durch eiserne Gitter mit 
höchstens 2,5 cm weiten gischenhune oder durch geriffelte Platten von 
Eisen--, Roh-- oder Drahtglas oder von Stein von ausreichender Stärke ab- 
zudecken und sicher zu befestigen. 
3. Oeffnungen dieser Art können auch durch senkrechte Gitter gegen den 
Bürgersteig abgeschlossen werden. In diesem Falle müssen die Gitter min- 
destens 1 m hoch, fest und glatt gearbeitet sein. 
4. Auch solche Oeffnungen vor Gebäuden, welche nicht in die Bürger- 
steige einschneiden, sind zu überdecken oder zu umwähren. 
Zweiter Abschnitt. 
lonstruktion und Baustoffe. 
g 51. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Jedes Bauwerk muß für sich allein standsicher und nach, außen hin 
abgeschlossen sein; letzteres, soweit nicht Ausnahmen in dieser Bauordnung 
vorgesehen sind. 
2. Alle Gebäude müssen in guten zweckentsprechenden Baustoffen in 
sicherer Konstruktion, nach den Regeln der Technik ihrer Bestimmung ent- 
sprechend fest und feuersicher ausgeführt und im übrigen so hergestellt werden, 
daß dadurch Gesundheit und Sichelhen nicht gefährdet werden. 
§52. Eigengewichte und zulässige Beanspruchung der Bau- 
materialien. 
1. Inbetreff der Eigengewichte und der zulässigen Beanspruchung der 
Baustoffe und des Baugrundes, sowie der bei Decken und Dächern anzunehmenden 
Eigengewichte und Belastungen gelten, insoweit nicht besondere Nachweise ge- 
liefert werden, bei der baupolizeilichen Prüfung der Baupläne und Festigkeits- 
berechnungen folgende Zahlen. 
2. Eigengewichte der Baumaterialien pro chm: 
Erde und ndnddennn 1600 kg 
Ziegelmauerwerk aus vollen Steieen 1600 „ 
desgleichen aus porösen Steiin 1300 
desgleichen aus porösen Lochsteinen 1100 „ 
absteinmanerwir .............. 2600,, 
Sandsteinmauetwetk............... 2400 „
	        
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