(63) Dem Vorstande der Eisenbahnbeiriebsinspektion kann von dem Minister
die Befugnis zur selbständigen Verpachtung der Dispositionsländereien, Lagerplätze,
Grasnutzungen, Pflanzungen usw. beigelegt werden.
b. Maschineninspektionen.
12.
)Den Maschineninspektionen obliegt die Ausführung und Uberwachung
des Maschinen= und Betriebswerkstättendienstes.
(2) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Maschineninspektionen
bestimmt der Minister.
c. Verkehrsinspektionen.
13.
CDen Verkehrsinspektionen obliegt die Ausführung und Uberwachung
des Verkehrs-, Abfertigungs= und Kassendienstes.
(i) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Verkehrsinspektionen
bestimmt der Minister.
(3) Die Vorstände der Verkehrsinspektionen sind befugt, nach näherer Be-
stimmung des Ministers bis zu einer von ihm festzusetzenden Höhe innerhalb
ihres Geschäftsbereichs Anträge auf Rückerstattung von Fahrgeld und Gepäckfracht
sowie auf Ersatz oder Entschädigungsleistung aus dem Frachtvertrage selbständig
zu entscheiden, auch die auf Grund der Bestimmungen der Verkehrsordnung oder
der Frachttarife zu berechnenden Nebengebühren und Konventionalstrafen ganz
oder zum Teile zu erlassen.
d. Werkstätteninspektionen.
14.
Den Werkstätteninspektionen obliegt die Ausführung und Uberwachung
des Werkstätten= und Werkstättenmaterialiendienstes.
C) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Werkstätteninspektionen
bestimmt der Minister.
e. Bauabteilungen.
15.
() Den Bauabteilungen obliegt die Leitung der Neubauausführungen.
(2) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Bauabteilungen
bestimmt der Minister.
III. Allgemeine Bestimmungen über die Anstellung im Staats-
eisenbahndienste.
Art der Anstellung
16.
Das für den Staatseisenbahndienst anzunehmende Personal wird nach
den von dem Minister festzustellenden Grundsätzen in dem Verhältnis unmittel-
barer Staatsbeamten angestellt oder auf Grund eines Dienstvertrags beschäftigt.