Metadata : Der Friedensvertrag von Versailles

        Indessen  werden  von  Deutschland  Maschinen,  Fabrikeinrichtungen,
Werkzeuge  und  alle  ähnlichen  Gegenstände  gewerblicher  Art,  die  sich
zurzeit  im  Dienste  seiner  Iadustrie  befinden,  nur  dann  in  Anspruch  genommen
  werden,  wenn  von  diesen  Gegenständen  kein  Vorrat  verfügbar  und
verkäuflich  ist.  Andererseits  sollen  die  Forderungen  dieser  Art  30%
derjenigen  Mengen  jedes  Gegenstandes  nicht  übersteigen,  die  sich  im
Besitz  irgend  einer  deutschen  Fabrik  oder  Unternehmung  befinden.

       Die  Kommission  wird  den  Vertretern  der  deutschen  Regierung
Gelegenheit  geben,  sich  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  über  ihre
Fähigkeit  zur  Lieferung  der  genannten  Materialien,  Tiere  und  Gegenstände
  zu  äußern.

        Die  Entscheidung  der  Kommission  wird  darauf  so  schnell  wie  möglich
der  deutschen  Regierung  und  den  beteiligten  alliierten  und  assoziierten
Regierungen  mitgeteilt  werden.

        Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  die  in  dieser  Mitteilung
genannten  Materialien,  Gegenstände  und  Tiere  zu  liefern,  und  die  beteiligten
  alliierten  und  assoziterten  Regierungen  verpflichten  sich,  soweit
sie  betroffen  sind,  zur  Annahme  dieser  Lieferungen,  unter  dem  Vorbehalt,
  daß  sie  den  gemachten  Einzelangaben  entsprechen  und  nach
Ansicht  der  Kommission  für  den  erforderten  Gebrauch  bei  dem  Wiederaufbau
  nicht  ungeeignet  sind.

                                                                  §  5.

       Die  Kommission  bestimmt  den  Wert  dieser,  wie  oben  bestimmt,
gelieferten  Materialien,  Gegenstände  und  Tiere.  Die  alliierten  und
assozijerten  Regierungen,  welche  diese  Lieferung  erhalten,  sind  damit
einverstanden,  daß  sie  mit  deren  Wert  belastet  werden,  und  erkennen
an,  daß  der  entsprechende  Betrag  als  eine  Zahlung  Deutschlands  zu  betrachten
  ist,  die  nach  Artikel  237  dieses  Teils  des  Vertrages  zu  verteilen
  ist.

       In  den  Fällen,  in  denen  das  Recht  ausgeübt  wird,  den  Wiederaufbau
  unter  den  oben  angegebenen  Bedingungen  zu  verlangen,  soll  die
Kommission  sich  davon  vergewissern,  daß  der  Deutschland  gutgeschriebene
Betrag  dem  normalen  Werte  der  von  ihm  geleisteten  Arbeit  oder  der
von  ihm  gelieferten  Materialien  entspricht,  und  daß  der  Betrag  der  von
der  beteiligten  Macht  angemeldeten  Forderung  für  den  teilweise  erfolgten
Schadenersatz  im  Verhältnis  des  Betrags  zu  der  ganzen  Ersatzforderung
gekürzt  wird.

                                                                        §  6.

       Als  sofortige  Vorleistung  auf  die  im  §  2  erwähnten  Tiere  verpflichtet
  sich  Deutschland,  in  den  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  dieses
Vertrages  die  folgenden  Mengen  von  lebendem  Vieh  zu  liefern,  und
zwar  in  jedem  Monat  ein  Drittel  von  jeder  Art.

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