Indessen werden von Deutschland Maschinen, Fabrikeinrichtungen,
Werkzeuge und alle ähnlichen Gegenstände gewerblicher Art, die sich
zurzeit im Dienste seiner Iadustrie befinden, nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn von diesen Gegenständen kein Vorrat verfügbar und
verkäuflich ist. Andererseits sollen die Forderungen dieser Art 30%
derjenigen Mengen jedes Gegenstandes nicht übersteigen, die sich im
Besitz irgend einer deutschen Fabrik oder Unternehmung befinden.
Die Kommission wird den Vertretern der deutschen Regierung
Gelegenheit geben, sich innerhalb einer bestimmten Frist über ihre
Fähigkeit zur Lieferung der genannten Materialien, Tiere und Gegenstände
zu äußern.
Die Entscheidung der Kommission wird darauf so schnell wie möglich
der deutschen Regierung und den beteiligten alliierten und assoziierten
Regierungen mitgeteilt werden.
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, die in dieser Mitteilung
genannten Materialien, Gegenstände und Tiere zu liefern, und die beteiligten
alliierten und assoziterten Regierungen verpflichten sich, soweit
sie betroffen sind, zur Annahme dieser Lieferungen, unter dem Vorbehalt,
daß sie den gemachten Einzelangaben entsprechen und nach
Ansicht der Kommission für den erforderten Gebrauch bei dem Wiederaufbau
nicht ungeeignet sind.
§ 5.
Die Kommission bestimmt den Wert dieser, wie oben bestimmt,
gelieferten Materialien, Gegenstände und Tiere. Die alliierten und
assozijerten Regierungen, welche diese Lieferung erhalten, sind damit
einverstanden, daß sie mit deren Wert belastet werden, und erkennen
an, daß der entsprechende Betrag als eine Zahlung Deutschlands zu betrachten
ist, die nach Artikel 237 dieses Teils des Vertrages zu verteilen
ist.
In den Fällen, in denen das Recht ausgeübt wird, den Wiederaufbau
unter den oben angegebenen Bedingungen zu verlangen, soll die
Kommission sich davon vergewissern, daß der Deutschland gutgeschriebene
Betrag dem normalen Werte der von ihm geleisteten Arbeit oder der
von ihm gelieferten Materialien entspricht, und daß der Betrag der von
der beteiligten Macht angemeldeten Forderung für den teilweise erfolgten
Schadenersatz im Verhältnis des Betrags zu der ganzen Ersatzforderung
gekürzt wird.
§ 6.
Als sofortige Vorleistung auf die im § 2 erwähnten Tiere verpflichtet
sich Deutschland, in den drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Vertrages die folgenden Mengen von lebendem Vieh zu liefern, und
zwar in jedem Monat ein Drittel von jeder Art.
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