Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

A.  Allgemeine
Bestlmmungen.

B.  Lösung  der
Erlaubniekarte.

a)  für  inländische
Kraftfahrzeuge.

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Mter

Ausführungsbestimmungen

zu  der  Tarifnummer  8  und  den  §§  53  bis  62  des  Reichsstempelgesetzes
(Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge).

1.

1)  Die  hur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  der  in  Tarifnummer  Sa  bezeichneten  Art  zuständigen
  Amtsstellen  (pebese  en)  werden  durch  die  Landesregierungen  bestimmt  und  unter  Angabe
ihrer  Geschäftsbezirke  öffentlich  bekannt  gemacht.  Ein  Verzeichnis  der  Amtsstellen  und  etwa  später
eintretende  Anderungen  sind  dem  Reichskanzler  zur  Veröffentlichung  im  Zentralblatte  für  das
Deutsche  Reich  mitzuteilen.

(2)  Zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  der  in  Tarifnummer  8b  bezeichneten  Art  sind
sämtliche  Grenzzollämter  zuständig.  Für  Grenzstrecken,  auf  denen  die  Reichsgrenze  mit  der  Zollgrenze
  nicht  zusammenfällt,  findet  die  Bestimmung  des  vorhergehenden  Absatzes  Anwendung.

2.

Fahrzeuge,  die  aus  einem  Kraftrad  und  einem  damit  fest  oder  mittels  Kuppelung  ver—
bundenen  besonderen  Sitze  auf  eigenem  Rade  oder  eigenen  Rädern  seitlich  neben  dem  Kraftrade
bestehen,  sind  als  Kraftwagen  zu  behandeln.  Im  übrigen  ist  es  Frage  der  tatsächlichen  Feststellung
im  einzelnen  Falle,  ob  ein  Kraftfahrzeug  als  Kraftwagen  oder  als  Kraftrad  anzusehen  ist.

3.
Zu  den  von  der  Abgabe  befreiten  Kraftfahrzeugen  sind  auch  die  Mannschaftswagen  der
Feuerwehren  zu  rechnen,  sofern  sie  nur  zu  dienstlichen  Zwecken  benutzt  werden.

4.

(1)  Wenn  ein  Kraftfahrzeug,  für  welches  eine  versteuerte  Erlaubniskarte  nach  Tarifnummer
  Za  zu  lösen  ist,  zur  Personenbeförderung  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  in  Gebrauch
genommen  werden  soll,  ist  dies  mit  dem  Antrag  auf  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  der  zuständigen
  Hebestelle  (Ziffer  1)  schriftlich  anzumelden.  Als  eine  Ingebrauchnahme  gilt  nicht  die
Vornahme  von  Probefahrten,  d.  h.  solcher  Fahrten,  welche  von  Fabriken  oder  Händlern  mit  den
zum  Verkaufe  gestellten  Fahrzeugen  ohne  Entgelt  veranstaltet  werden.

(2)  Zuständig  ist  die  Hebestelle,  in  deren  Geschäftsbezirke  der  Steuerpflichtige  wohnt  oder
in  Ermangelung  eines  Wohnorts  sich  aufhält.

(3)  Zur  Anmeldung  des  Kraftfahrzeugs  und  zur  Lösung  der  Erlaubniskarte  ist  der
Eigenbesitzer  des  Kraftfahrzeugs  verpflichtet.  Ist  dem  Eigenbesitzer  gegenüber  ein  anderer  zum
Besitze  des  Kraftfahrzeugs  infolge  Ermietung  oder  aus  einem  anderen  Rechtsgrunde  zum  Gebrauch
auf  Zeit  berechtigt,  so  ist  für  diese  Zeit  der  andere  zur  Anmeldung  und  Lösung  der  Erlaubniskarte
  für  seine  Person  verpflichtet,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  für  den  Eigenbesitzer  für  den  gleichen
Zeitraum  bereits  eine  Erlaubniskarte  ausgestellt  ist  oder  nicht.  Die  Verpflichtung  des  andern
fällt  weg,  wenn  ihm  das  Kraftfahrzeug  nur  zum  vorübergehenden  Gebrauch  unentgeltlich  überhen
  worden  und  die  Abgabe  für  die  Ingebrauchnahme  des  Fahrzeugs  bereits  anderweit  entrichtet
  ist.

(!)  Die  Anmeldung  ist  innerhalb  der  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  vorgeschriebenen
  Frist  oder,  sofern  eine  solche  Frist  nicht  vorgeschrieben  ist,  spätestens  am  dritten
Tage  vor  der  beabsichtigten  Ingebrauchnahme  zu  bewirken.

(5)  Die  Anmeldung  hat  nach  anliegendem  Muster  1  zu  erfolgen.  Vordrucke  hierfür  sind
von  der  Hebestelle  unentgeltlich  zu  beziehen.