Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Uegierungs-  Blatt
Großherzogehn
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  6.  Weimar.  9.  März  1859.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Bei  dem  Transporte  der  von  den  Saline-Magazinen  entnommenen  Salzladungen
  nach  den  verschiedenen  Bestimmungsorten  sind  in  neuerer  Zeit  insofern
häufig  Unregelmäßigkeiten  vorgekommen,  als  die  Salz-Transportanten  das  auf  den
Salinen  empfangene  Salz  nicht  unmittelbar  nach  dem  Bestimmungsorte  an  die
Personen,  auf  welche,  das  Salzbezugs-Attest  lautete,  überbracht  haben.  Um  diesen
  Unregelmäßigkeiten  zu  begegnen,  wird  in  weiterer  Ausführung  des  Vorbehaltes
im  §.  13  des  Salzregie-Gesetzes  vom  25.  Mai  1847  hierdurch  vorgeschrieben:

„daß  die  Transportanten  des  für  Großherzogliche  Staatsangehörige  auf  den
Salinen  abgegebenen  Salzes  die  in  den  Transport-Bescheinigungen  der
Saline-Kontrolen  bezeichneten  Salzladungen  ungetrennt  und,  falls  dieselben
unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt  worden  sind,  mit  unverletztem  Verschlusse
an  die,  in  jenen  Bescheinigungen  genannten,  empfangsberechtigten  Personen
unter  Einhaltung  des  vorgeschriebenen  Weges  und  der  vorgeschriebenen
Transport-Frist  abzuliefern  haben;
und  zugleich  festgesetzt,

„daß  die  Transportanten  dieses  Salzes  bei  unterbleibender  Erfüllung  jener
Verpflichtung  in  irgend  einer  Beziehung  der  im  §.  49  des  Salzregie-Gesetzes
  bestimmten  Ordnungsstrafe  unterworfen  werden  sollen.

Weimar  am  28.  Januar  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

10