Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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daß Verträge, die vor Inkrafttreten der von ihnen festgesetzten Höchstpreise zu 
einem höheren Preise abgeschlossen sind, als zum Höchstpreis abgeschlossen gelten, 
soweit nicht. die Lieferung vor diesem Zeitpunkt erfoldgt ist. 
Die im Abs. 1 genannten Behörden oder Stellen können für den Weiter- 
verkanf, soweit er nicht im § 2 bereits geregelt ist, sowie für den Verkauf in 
Flaschen Höchstpreise festsetzen.  
§ 4 Der Höchstpreis (§§ 2, 3) ermäßigt sich für Bier und bierähnliche Ge- 
tränke, die vom Hersteller aut einem anderen Brausteuergebiete geliefert werden, 
um die im Herstellungsgebiete gewährte Ausfuhrvergütung. 
§ 5 
Die Inhaber von Gast- und Schankwirtschaften sowie von anderen Be- 
trieben, die Bier oder bierähnliche Getränke offen oder in Flaschen oder anderen 
Gefäßen im Kleinverkauf abgeben, haben durch deutlich sichtbaren Aushang in 
den Wirtschaftsräumen und Verkaufsstellen die Verkaufspreise für diese Getränke 
in den zum Ausschank oder Verkaufe kommenden Maßen bekanntzugeben. 
Die angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden. 
§ 6 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
§ 7  Bier und bierähnliche Getränke (§ 2 Abs. 1b) dürfen nicht untereinander 
gemischt verkauft werden. 
§ 8 
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten 
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 
Reichs- Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) 
und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). 
 § 9 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer Bier oder bierähnliche Getränke mit einem höheren als dem nach 
§ 1 zugelassenen Stammwürzegehalte herstellt oder dem Verbot im 
§ 7 zuwiderhandelt; 
2. wer die gemäß § 5 angekündigten Preise überschreitet; 
3. wer den gemäß § 6 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
	        
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