Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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2.  Zur  Deckung  eines  aus  der  Bilanz  sich  ergebenden  Verlustes  ist  vom
1.  Januar  1885  ab  ein  Reservefonds  zu  bilden,  welcher  die  Bezeichnung
„gesetzlicher  Reservefonds“  führt;  in  denselben  ist  von  dem  jährlichen
nach  Bestreitung  der  in  §  18  Ziffer  1  und  2  bezeichneten  Ausgaben  sich  herausstellenden
  Reingewinne  der  20.  Theil  so  lange  einzustellen,  als  der  Reservefonds
  den  zehnten  Theil  des  Aktienkapitals  nicht  überschreitet.

3.  Zur  Bestreitung  außerordentlicher  Ausgaben  ist  der  statutarische
Reservefonds  bestimmt.  In  denuselben  sind  die  nicht  rechtzeitig  erhobenen.
und  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verfallenen  Dividenden,  die  Zinsen  des  Reservefonds
  selbst,  die  Hälfte  des  4  Prozent  des  gesammten  Grundkapitals
übersteigenden  Reinertrags  bis  zu  1  Prozent  des  Grundkapitals  alljährlich  so
lange  abzuführen,  bis  der  Reservefonds  5  Prozent  des  Aunlagekapitals  erreicht
  hat.

818.

Der  von  der  Betriebseröffnung  an  aus  dem  Unternehmen  aufkommende
Reinertrag  wird  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  vertheilt:

1.  Aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens  werden  zunächst  die  Verwaltungs-,
Unterhaltungs-,  Betriebs=  und  sonstigen  Ausgaben,  sowie  alle  auf  dem
Unternehmen  haftenden  Lasten,

2.  der  in  §  17  Abs.  1  gedachte  Betrag  zum  Erneuerungsfonds,

3.  die  in  §  17  Abs.  2  und  3  gedachten  Beiträge

a)  zu  dem  gesetzlichen  Reservefonds,
b)  zu  dem  statutarischen  Reservefonds
bestritten.

4.  Der  demnächst  verbleibende  Jahresüberschuß  bildet  den  Reinertrag,
welcher  als  Dividende  auf  sämmtliche  Aktien  vertheilt  wird.

Die  betheiligten  Regierungen  haben  für  die  ersten  12  Jahre,  vom  Beginne
  des  Baues  an  gerechnet,  auf  Dividende  für  die  Staatsaktien,  insoweit
als  es  nöthig  ist,  um  für  die  Privataktien  eine  Dividende  von  4  Prozent  zu
gewähren,  verzichtet.

§  19.

Die  Auszahlung  der  Dividende  erfolgt  von  der  Gesellschaftskasse  gegen
Einlieferung  der  entsprechenden  Dividendenscheine  nach  geschehener  Feststellung
der  Bilanz  des  betreffenden  Betriebjahres.