Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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der  Schuldner  zur  Güterabtretung  zugelassen  worden  ist,  wegen  der  früher
entstandenen  Forderungen,  und

8)  wenn  der  Schuldarrest  wenigstens  Ein  Jahr  hindurch  vollstreckt  worden
ist,  wegen  der  früheren  Porderungen  desjenigen  Gläubigers,  welcher  den
Arrest  beantragt  hat,  sesen  derselbe  nicht  nachweist,  daß  dem  Schuldner
Befriedigungsmittel  zu  Gebote  stehen.

Artikel  3.
Finden  sich  auf  einem  Wechsel  Unterschriften  von  Personen,  welche  eine
Wechselverbindlichkeit  überhaupt  nicht,  oder  nicht  mit  vollem  Erfolge  eingehen

können,  so  hat  dies  auf  die  Verbindlichkeit  der  übrigen  Wechselverpflichteten
keinen  Einfluß.

Zweiter  Abschnitt.
Von  gezogenen  Wechseln.

I.  Erfordernisse  eines  gezogenen  Wechsels.

Artikel  4.
Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  gezogenen  Wechsels  sind:

1)  die  in  den  Wechsel  selbst  aufumehmende  Bezeichnung  als  Wechsel,  oder,
wenn  der  Wechsel  in  einer  fremden  Sbrac-e  ausgestellt  ist,  ein  jener
Bezeichnung  entsprechender  Ausdruck  in  der  fremden  Sprache;

2)  die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsumme;

3)  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  an  welche  oder  an  deren  Order
gezahlt  werden  soll  (des  Remittenten);

4)  die  Angabe  der  Zeit,  zu  welcher  gezahlt  werden  soll;  die  Zahlungszeit
kann  für  die  gesammte  Geldsumme  nur  eine  und  dieselbe  sein  und  nur
festgesetzt  werden

auf  einen  bestimmten  Tag,

auf  Sicht  (Vorzeigung,  à  vista  2c.)  oder  auf  eine  bestimmte  Zeit
nach  Sicht,

auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  dem  Tage  der  Ausstellung  (nach  dato),

auf  eine  Messe  oder  einen  Markt  (Meß.  oder  m  3  ß

5)  g  Unterschrift  des  Ausstellers  (Trassanten)  mit  seinem  Namen  oder  seiner
irma
6)  die  Angabe  des  Ortes,  Monatstages  und  Jahres  der  Ausstellung;

7)  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  welche  die  Zahlung  leisten  soll
(des  Bezogenen  oder  Trassaten)
8)  die