Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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nachstehend  vorgeschriebenen  Modißkationen  aufgehoben,  und  die  gedachten  Güter
**  wieder,  wie  vor  Einföührung  der  fremden  Gesetze,  als  für  sich  besiehend
ehandelt.

6  2.  Die  Beiträge  der  Rittergüter  und  Domainen  zu  denjenigen  Gemeine-Debörfpissn
  und  Anstalten,  von  welchen  sie  keinen  Nuben  haben,  und  welche
lediglich  zum  Besien  der  Gemeinemitglieder  bestehen,  oder  für  welche  die  Göüter
auf  eigene  Kosten  sorgen,  hören  vom  Isten  Januar  1834.  an  gänzlich  auf.

6  3.  Was  bingegen  die  während  des  Gemeineverbandes  entstandenen  Schuld-Verbindlichkeiten
  aller  Art,  imgleichen  diesenigen  Gemeineanstalten  anlangt,  an
welchen  die  Güter  Antheil  haben,  so  dauert  die  Beitragsverpflichtung  der  letztern
so  lange  sfort,  bis  jene  Schuldverbindlichkeiten  und  die  sonstige  Gemeinschaft  gelätt
  sind.  Die  deshalb  zwischen  den  Rittergutsbesitzernn  und  dem  Domainen=Fiskus
  auf  der  einen,  und  den  Gemeinen  auf  der  andern  Seite,  abzuschließenden
  Vergleiche,  durch  welche  die  Rechte  drikter  Personen  nicht  beeinträchtigt  werden
  dürfen,  sollen  von  Unsern  Behörden  möglichst  gefördert  werden.

4.  Wenn  bei  den  allgemeinen  Verwaltungskosten,  insonderheit  bei  den
Besoldungen  der  Bürgermeister,  Schulzen  und  andern  Gemeinebeamten  auf  die
Beiträge  der  Güter  gerechnet  worden  ist,  so  sollen  die  Beitrage  derselben  zu
diesem  Behufe,  damit  die  Gemeineglieder  nicht  in  Folge  der  Trennung  mehr
belasiet  werden,  so  lange  fortdauern,  bis  durch  Abgang  der  zeitherigen  Beamten
oder  auf  sonstige  Well  eine  Verminderung  der  Kosten  bewirkt  werden  kann.

Die  Remunerirung  aller  neu  anzustellenden  Beamten  ist  bloß  mit  Rücksicht
auf  die  Bedürfnisse  der  Gemeine  auszuwerfen  und  der  letztern  deren  Aufbringung
  allein  zu  überlassen.  .

9.5.AndenjenigenOrten,wovorEinführungderfremdherrlichcnGesetzgebung
  eine  gemeinsame  Verwaltung  einzelner,  die  Gemeinen  und  Güter  gemeinschaftlich
  betreffenden  Gegenstände  bestanden  hat,  oder  die  Verhältnisse  beider
in  Ansehung  der  Nutzungen  und  Gemeinelasten  durch  Verträge  oder  herkömmliche
  Gewohnheiten  regulirt  gewesen,  welche  durch  jene  Gesetzgebung  außer  Kraft
gesetzt  worden  sind,  sollen  die  Interessenten  darüber,  ob  solche  wiederherzustellen,
Hetert  werden,  und  die  Landräthe  ermächtigt  seyn,  diesfallsige  Uebereinkünfte  zu

estaͤtigen.

.  6.  Die  Theilnahme  der  Rirtergüker  und  Domainen  an  den  Gemeine-Nutzungen
  hört  in  demselben  Verhältnisse  auf,  in  welchem  sie  von  den  Gemeine-Lasten
  befreit  werden.  Insofern  während  des  Gemeineverbandes  Aktiva  erworben
  worden  sind,  steht  ihnen  darauf  ein  Anspruch  nach  dem  Verhältnisse  zu,  in
greschem  sie  die  während  derselben  Zeit  entstandenen  Verbindlichkeiten  mit  abléen
  muͤssen.

6.  7.  Die  Verhandlungen  der  Gemeinen  über  die  Repartition  derjenigen
Bedürfnisse,  zu  welchen  die  Rirtergutsbesitzer  und  der  Domainenß#kus  noch  beitragspflichtig
  bleiben,  sollen  in  den  Städten  unter  Theilnahme,  in  den  Land-Gemeinen
  aber  unter  Aufsicht  des  Gutsherrn  und  der  Vertreter  des  Domainen=Fickus
  stattfinden,  und  solchen  das  Fecht  beigelegt  seyn,  die  Ausführung  eines
sie  prägravirenden  Gemeinebeschlusses,  durch  Berufung  auf  die  Emscheidung  der
vorgesetzten  Behörde,  zu  hemmen.

S  S.  In  Hinsicht  der  mit  den  Rittergütern  und  Domainen  vereinigten  nicht

(No.  1431.)  ritter=