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nachstehend vorgeschriebenen Modißkationen aufgehoben, und die gedachten Güter
** wieder, wie vor Einföührung der fremden Gesetze, als für sich besiehend
ehandelt.
6 2. Die Beiträge der Rittergüter und Domainen zu denjenigen Gemeine-Debörfpissn
und Anstalten, von welchen sie keinen Nuben haben, und welche
lediglich zum Besien der Gemeinemitglieder bestehen, oder für welche die Göüter
auf eigene Kosten sorgen, hören vom Isten Januar 1834. an gänzlich auf.
6 3. Was bingegen die während des Gemeineverbandes entstandenen Schuld-Verbindlichkeiten
aller Art, imgleichen diesenigen Gemeineanstalten anlangt, an
welchen die Güter Antheil haben, so dauert die Beitragsverpflichtung der letztern
so lange sfort, bis jene Schuldverbindlichkeiten und die sonstige Gemeinschaft gelätt
sind. Die deshalb zwischen den Rittergutsbesitzernn und dem Domainen=Fiskus
auf der einen, und den Gemeinen auf der andern Seite, abzuschließenden
Vergleiche, durch welche die Rechte drikter Personen nicht beeinträchtigt werden
dürfen, sollen von Unsern Behörden möglichst gefördert werden.
4. Wenn bei den allgemeinen Verwaltungskosten, insonderheit bei den
Besoldungen der Bürgermeister, Schulzen und andern Gemeinebeamten auf die
Beiträge der Güter gerechnet worden ist, so sollen die Beitrage derselben zu
diesem Behufe, damit die Gemeineglieder nicht in Folge der Trennung mehr
belasiet werden, so lange fortdauern, bis durch Abgang der zeitherigen Beamten
oder auf sonstige Well eine Verminderung der Kosten bewirkt werden kann.
Die Remunerirung aller neu anzustellenden Beamten ist bloß mit Rücksicht
auf die Bedürfnisse der Gemeine auszuwerfen und der letztern deren Aufbringung
allein zu überlassen. .
9.5.AndenjenigenOrten,wovorEinführungderfremdherrlichcnGesetzgebung
eine gemeinsame Verwaltung einzelner, die Gemeinen und Güter gemeinschaftlich
betreffenden Gegenstände bestanden hat, oder die Verhältnisse beider
in Ansehung der Nutzungen und Gemeinelasten durch Verträge oder herkömmliche
Gewohnheiten regulirt gewesen, welche durch jene Gesetzgebung außer Kraft
gesetzt worden sind, sollen die Interessenten darüber, ob solche wiederherzustellen,
Hetert werden, und die Landräthe ermächtigt seyn, diesfallsige Uebereinkünfte zu
estaͤtigen.
. 6. Die Theilnahme der Rirtergüker und Domainen an den Gemeine-Nutzungen
hört in demselben Verhältnisse auf, in welchem sie von den Gemeine-Lasten
befreit werden. Insofern während des Gemeineverbandes Aktiva erworben
worden sind, steht ihnen darauf ein Anspruch nach dem Verhältnisse zu, in
greschem sie die während derselben Zeit entstandenen Verbindlichkeiten mit abléen
muͤssen.
6. 7. Die Verhandlungen der Gemeinen über die Repartition derjenigen
Bedürfnisse, zu welchen die Rirtergutsbesitzer und der Domainenß#kus noch beitragspflichtig
bleiben, sollen in den Städten unter Theilnahme, in den Land-Gemeinen
aber unter Aufsicht des Gutsherrn und der Vertreter des Domainen=Fickus
stattfinden, und solchen das Fecht beigelegt seyn, die Ausführung eines
sie prägravirenden Gemeinebeschlusses, durch Berufung auf die Emscheidung der
vorgesetzten Behörde, zu hemmen.
S S. In Hinsicht der mit den Rittergütern und Domainen vereinigten nicht
(No. 1431.) ritter=