Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Ausg 
88. 
  
Rechnungs- 
Rubriken. 
  
Erklaͤrung 
der 
Rechnungs-Rubriken. 
  
Vorschriften u. Erläurerungen 
für 
die rechnungsführenden 
Land- und Stadtgerlchte. 
  
I. Abschnitt. 
Auf Amts= und 
Rechnungskosten. 
J. Titel. 
Für Stellung dieser 
Rechnung. 
II. Titel. 
Für Stempel-Ge- 
bühr. 
III. Titel. 
Fuͤr einen Auszug 
aus dem Proto- 
lolle. 
IV. Titel. 
fuͤr ihre Bemuͤ- 
hung. 
  
II. Abschnitt. 
Auf den Pupillen. 
J. Titel. 
Für dessen Verpfle- 
gung. 
  
Den Vormündern 
  
Was nach der provisori= 
schen Tarordnung vom 17. 
Dezember 1804 zur Gebuͤhr 
aufgerechnet werden darf, ist 
dieser Rubrik einzuverleiben. 
Wenn Ertrakte, Abschrif- 
ten, oder andere amtliche Aus- 
fertigungen für Pupillen ge- 
schehen, baben selbe in die- 
sem Titel ihre Bestimmung. 
Was den Vormündern für 
Bemühung, Versäumniß, 
Göänge #c. billig aufgerechnet 
werden kann, kommt hieher 
zu verausgaben. 
Diese Rubrik erklärt sich 
von selbsten, jedoch soll hie- 
rinfalls kein Mißbrauch ein- 
treten, daß Pupillen, welche 
  
  
ihren Nahrungszweig selbst 
Zum Beleg dlent eine amtliche 
Quittung. 
Hat die nämliche Beschafsenheit. 
Vach hierzu werden amtliche Qult-- 
umgen erfordert, nur versteht es 
sich von selbsten, daß hierzu kein 
Siegelpapier gebraucht werden darf. 
Die Bestimmung solcher Gebüh- 
ren ist dem selbstigen Ermessen der 
Aemter anheim gesiellt, und man 
erwartet daher, daß selbe hlerinfalls 
sorgsamst zu Werke gehen, und den 
Vormündern nur dann Gebühren 
aufrechnen, wenn sie solche auf Zu- 
redestellen fordern. Die Quiktung 
des Vormünders ist das Beleg. 
Die Belege sind die Quittungen 
von demjenigen, der die Verpfle- 
gung auf sich hat. 
  
 
	        
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