Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Polizen-Chirurg; dann die Polizey-Wache, 
bestehend aus zwey Ober= und zwey Unter- 
Rotemeistern, und so Polizeydienern. 
C. 17. Neben diesen sind provisorisch bey- 
zubehalten, und zu den geeigneten Verrich- 
tungen zu verwenden: 
a. die vier und zwänzig Thurmwächter, 
b. die Schrannendiener, 
c. die Markeknechte, 
. die Fleisch= und Gecränk-Beschauer, 
e. die Brodwäger, 
die sogenannten Aichschreiber, 
g. die Mehlbeschauer, 
der Wasenmeister. 
C. 1g. Der Polizeydirektor hat den Rang 
und die Uniform eines Landesdirektionsraths. 
Ueber die Uniformirung des übrigen Per- 
sonals behalten Wir Uns die naͤheren Be- 
simmungen bevor. 
Dem Polizeydirektor stehet zu, die Hand- 
lungen des ihm beygegebenen Personals zu lei- 
ten, und die Geschaͤfte unter ihnen nach seiner 
Auswahl zu vertheilen. Er soll aber keinem 
Individuum der Polizey einen Zweig der Po- 
lizey so anvertrauen, daß er nicht wenigstens 
jede Woche den Gang des Geschaͤftes unter- 
suche. 
Unsere Landesdirektion wird stets ein wach- 
-*-e. 
sames Auge auf dieses wichtige Amt haben, 
und die geeigneteh Mittel anwenden, dessen 
Thär#gkeit zu erhalten### und zu unterstüten. 
Das gesammte Personal muß ssch zu allen 
von dem Polizeydirektor ihm aufgetragenen 
Geschäfts-Zweigen ohne Unterschied gebrau- 
chen lassen. 
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9. 19. Der Polizeykommissaͤr sup- 
plirt den Polizeydirektor in den geringern täg- 
lichen Amts-Vorfallenheiten, — er wird bey 
Versendungen von Wichtigkeit gebraucht, — 
har die Kasse und die Rechnung zu führen, 
und in Abwesenheit, oder bey Erkrankung 
des Direktors, die Geschäfte zu leiten. 
6. 20. Die drey Aktuare sind nach der 
von dem Holizeydirektor zu treffenden Geschäfts= 
Repartition zur Aufsicht über die Amts= und 
Zensur-Registratur, — zur Führung des Ein- 
laufs-Protokolls und des Expeditionsbuches, 
— zur Führung des Verhandlungs-Drotekolls 
und der dazu gehörigen Register, — zur mo- 
natlichen Berechnung der aus der Polizey 
fließenden Gefälle, und zu den übrigen ver- 
schiedenen Büreau-Arbeitem zu verwenden. 
#. 21. Die sechs Offizianten haben 
nach Anordnung des Pelizeydirektors die Aus- 
feriigung der Pässe, Aufeuthalrskarten, 
Kundschaften, Attestate, und die Führung 
der hiezu gehörigen Register, die Registri- 
rung der Fremdenzettel, der Thor-Rapporte, 
und die Thorzertel für Abreisende, das 
Konscriptionswesen, das Anfrags-Büreau 
und die Kopistendienste zu besorgen. 
. a#:. Dem Polizey-Chirurg sind im 
Aügemeinen die technischen Verrichtungen in 
Bezug auf die Gesundheits= olizey“ über- 
kragen. 
K. 23. Der Markis- Inspektor hat die 
unnnurtelbare Aufsicht und Leitung der Jahr- 
uyd Wochenmärkte zu beforgen. 
Die Polizeydiener sind in militärischer Ord- 
nung zu erhakten.
	        
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