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des Innern, als oberste Stiftungskuratel,
sondern zunaͤchst an die einschlagigen Stif-
tungs-Administrationen, welche diese Berichte
mit einem gutachtlichen Antrage an das geheime
Ministerium des Innern begleiten, und die
hieruͤber erfolgenden allerhoͤchsten Entschließun-
gen den Forstaͤmtern mittheilen.
IV. Kapitel.
Gehalt, Rang und Uniform.
h. 1. Gehalt der Seistungs-Admi-
nistratoren.
a) Ein jeder Stiftungs-Administrator bezieht
1. ein fixes Staudes-Gehalt von
Zoo fl., welches in allen Quieszirungs-
Fällen belassen, und bei allen Pensioni-
rungen der Hinterlassenen zur Basis der
Penssonshöhe genommen wird.
2. Ein nur mit der Aktivität verbun-
denes Funktions--Gehalt, welches fuͤr
den Funktionaͤr die Verbindlichkeit mit sich
führe, alle, wie immer genannte Regiekosten
für die Miethe des Dienstlokals, wenn
auch hiezu ein Stiftungsgebäude angelassen
wird;
für die Einrichtung, Unterhal-
tung, Beleuch tung und Behölzung
desselben:
für das Schreiberpersonal, die
Schrelbmaterialien und die Buch-
binderlöhne;
für die Reisen, welche die vorge-
schriebene Ambulanz in die Derzeptions=
Scationen nothwendig macht, ohne Auf-
rechnung von Gefährt-Geldern und Tag-
Gebühren, und endlich
für die Botenlöhne bei Geld: und
Akrenlieserungen — zu bestreiten.
In dieser Hinsicht wird als Funkrions Ge-
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halt im Allgemeinen diejenige Summe
bestimmt, aus welcher un Verbindung mit
dem fixen Standes-Gehalte für den Admini-
strator ein Gesamtbezug von 31 per
Zent von der ganzen rohen Einnahme der
in seinem Distrikte einfallenden Renten her-
vorgehe.
Beispiele werden die Resultate dieser Re-
gulirung anschaulich machen.
Ein Administrator erhält
mit einer Einnahme von 2 fl. einen Ge-
samebezug von 975 fl.
wovon goo fl. als das fixe Standesgehalt,
und 179 fl. als Funktionsgehalt erscheinen;
mit einer Einnahme von fl. einen Ge-
samtbezug von 1300 fl.
wovon also 500 fl. das Funktionsgehalt
bilden;
mit einer Einnahme von fl. einen Ge-
samtbezug von 1625 fl.
also ein Funktionsgehalt von 825 fl.;
mit einer Einnahme von —. f. einen Ge-
samtbezug von 1950 fl.
also ein Funktionsgehalt von 1150 fl.
b) Dieser Gehalts-Regulirung wird die
eventuelle Bestimmung angefuͤgt, daß in dem
Falle, wenn die Perzeption durch Aufhebung
der eigenen Regie, und durch die Reduktion
der Einnahme auf Grund--Rente gegen den
dermaligen Stand vereinfacht, und erleichtert
seyn wird, der Gesamtbezug von 371 per Zent
auf 3 per Zent zurückgebracht werden solle.
Uck) Denujenigen Administratoren, welche
vor ihrer Ernennung bereits als Sraatsdienee
in der Aktivltät gestanden sind, und sich um