Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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des Innern, als oberste Stiftungskuratel, 
sondern zunaͤchst an die einschlagigen Stif- 
tungs-Administrationen, welche diese Berichte 
mit einem gutachtlichen Antrage an das geheime 
Ministerium des Innern begleiten, und die 
hieruͤber erfolgenden allerhoͤchsten Entschließun- 
gen den Forstaͤmtern mittheilen. 
IV. Kapitel. 
Gehalt, Rang und Uniform. 
h. 1. Gehalt der Seistungs-Admi- 
nistratoren. 
a) Ein jeder Stiftungs-Administrator bezieht 
1. ein fixes Staudes-Gehalt von 
Zoo fl., welches in allen Quieszirungs- 
Fällen belassen, und bei allen Pensioni- 
rungen der Hinterlassenen zur Basis der 
Penssonshöhe genommen wird. 
2. Ein nur mit der Aktivität verbun- 
denes Funktions--Gehalt, welches fuͤr 
den Funktionaͤr die Verbindlichkeit mit sich 
führe, alle, wie immer genannte Regiekosten 
für die Miethe des Dienstlokals, wenn 
auch hiezu ein Stiftungsgebäude angelassen 
wird; 
für die Einrichtung, Unterhal- 
tung, Beleuch tung und Behölzung 
desselben: 
für das Schreiberpersonal, die 
Schrelbmaterialien und die Buch- 
binderlöhne; 
für die Reisen, welche die vorge- 
schriebene Ambulanz in die Derzeptions= 
Scationen nothwendig macht, ohne Auf- 
rechnung von Gefährt-Geldern und Tag- 
Gebühren, und endlich 
für die Botenlöhne bei Geld: und 
Akrenlieserungen — zu bestreiten. 
In dieser Hinsicht wird als Funkrions Ge- 
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halt im Allgemeinen diejenige Summe 
bestimmt, aus welcher un Verbindung mit 
dem fixen Standes-Gehalte für den Admini- 
strator ein Gesamtbezug von 31 per 
Zent von der ganzen rohen Einnahme der 
in seinem Distrikte einfallenden Renten her- 
vorgehe. 
Beispiele werden die Resultate dieser Re- 
gulirung anschaulich machen. 
Ein Administrator erhält 
mit einer Einnahme von 2 fl. einen Ge- 
samebezug von 975 fl. 
wovon goo fl. als das fixe Standesgehalt, 
und 179 fl. als Funktionsgehalt erscheinen; 
mit einer Einnahme von fl. einen Ge- 
samtbezug von 1300 fl. 
wovon also 500 fl. das Funktionsgehalt 
bilden; 
mit einer Einnahme von fl. einen Ge- 
samtbezug von 1625 fl. 
also ein Funktionsgehalt von 825 fl.; 
mit einer Einnahme von —. f. einen Ge- 
samtbezug von 1950 fl. 
also ein Funktionsgehalt von 1150 fl. 
b) Dieser Gehalts-Regulirung wird die 
eventuelle Bestimmung angefuͤgt, daß in dem 
Falle, wenn die Perzeption durch Aufhebung 
der eigenen Regie, und durch die Reduktion 
der Einnahme auf Grund--Rente gegen den 
dermaligen Stand vereinfacht, und erleichtert 
seyn wird, der Gesamtbezug von 371 per Zent 
auf 3 per Zent zurückgebracht werden solle. 
Uck) Denujenigen Administratoren, welche 
vor ihrer Ernennung bereits als Sraatsdienee 
in der Aktivltät gestanden sind, und sich um
	        
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