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Nr. Pollete.
Giltig für die Woche vom bis des
Monats 18 auf Branntweinbrände,
jeden zu einem Kessel von Maaß kubi-
schen Inhalts „, wovon der Aufschlag
ab jedem Kessel und Brand fl. kr.,
mithin von Bränden ausmacht fl. kr.
Signatum den Unteraufschläger.
(Das Steuer-Rektifikations-Geschäft betreffend.)
Wir Marximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Folge des 2. Abschnittes Unseres aller-
böchsten Ediktes vom 8. Juni des verwichenen
Jabres, worin Wir die Rektisikation des
S.teuerwesens in Unserem Königreiche, wegen
den Ungleichbeiten und Berschiedenbeiten, die
dabei berrschen, verordneten, baben Wir be-
reits unter dem à 1. gedachten Monats eine un-
mittelbare Steuerrektisikations-Kommission
errichtet, und diese angewiesen, daß sie durch
verschiedene, an Ort und Stelle vorzunehmende
Versuche die Art und Weise ausmitteln sollte,
wodurch sowohl am zuverläßigsten und genaue-
sten, als in der möglichst kürzesten Zeirfrift
jene Berichtigung des Steuerwesens erlang
werden könnte.
Die von gedachter Kommission vorgelegten
Resultate ihrer Versuche haben Uns die Ueber-
zeugung verschaft, daß eine vollständige und
definitive Steuerrektifikation, wenn sie allen
Foderungen, die der Staat und der einzelne
Untertban an sie macht, Genüge leisten soll,
eine vorldufige genaue Detail: Vermessung
voraussezt; zugleich aber auch, daß diese
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eine Zeit erfodert, die Uns noch mehrere Jahre
abhalten wuͤrde, Unseren Unterthanen die ih-
nen zugedachte Wohlthat der Entfernung so
vieler sie drückenden Ungleichbeiten und Un-
richtigkeiten des gegenwärtigen Steuerfußes
zuzuwenden.
Nach reifer Ueberlegung haben Wir demnach
beschlossen, das Steuerrektisikations-Geschäft
in zwei besondere Zweige zu vertbeilen, und
auf der einen Seite durch unverzügliche Ein-
leitung der allgemeinen und besonderen Ver-
messungen den Grund zu einer vollständigen
und definitiven Steuerrektifikation zu legen;
zugleich aber auf der auderen Seite die Einlei-
tung zur Festsezung eines allgemeinen Steuer-
Provisoriums zu treffen, welches in einem
weit kürzeren Zeitraume zur Ausübung ge-
bracht werden kann, und dennoch so beschaffen
ist, daß es die wesentlichsten Unrichtigkeiten
und Ungleichheiten der jezigen verschiedenen
Steuer-Einrichtungen Unseres Königreiches
in einem binlänglichen Grade beseitiget.
Zur Erreichung dieses doppelten Zweckes
verordnen Wir, wie folgt:
I. Die teitung des auf das Steuerwesen
Bezug habenden Vermessungsgeschäftes wird
einer besonderen, sich vor der Hand auf das-
selbe, und auf die Erbebung der oberflächli-
chen Verschiedenbeiten der Grundstücke und
ibrer tage sich beschränkenden Kommission, un-
ter der unmittelbaren Oberaufsicht und teitung
Unsers geheimen Finanz-Ministeriums, über-
tragen.
Diese Kommission besteht: aus dem gehei-
men Referendaer von Utzschneider, als