Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Nr. Pollete. 
Giltig für die Woche vom bis des 
Monats 18 auf Branntweinbrände, 
jeden zu einem Kessel von Maaß kubi- 
schen Inhalts „, wovon der Aufschlag 
ab jedem Kessel und Brand fl. kr., 
mithin von Bränden ausmacht fl. kr. 
Signatum den Unteraufschläger. 
(Das Steuer-Rektifikations-Geschäft betreffend.) 
Wir Marximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In Folge des 2. Abschnittes Unseres aller- 
böchsten Ediktes vom 8. Juni des verwichenen 
Jabres, worin Wir die Rektisikation des 
S.teuerwesens in Unserem Königreiche, wegen 
den Ungleichbeiten und Berschiedenbeiten, die 
dabei berrschen, verordneten, baben Wir be- 
reits unter dem à 1. gedachten Monats eine un- 
mittelbare Steuerrektisikations-Kommission 
errichtet, und diese angewiesen, daß sie durch 
verschiedene, an Ort und Stelle vorzunehmende 
Versuche die Art und Weise ausmitteln sollte, 
wodurch sowohl am zuverläßigsten und genaue- 
sten, als in der möglichst kürzesten Zeirfrift 
jene Berichtigung des Steuerwesens erlang 
werden könnte. 
Die von gedachter Kommission vorgelegten 
Resultate ihrer Versuche haben Uns die Ueber- 
zeugung verschaft, daß eine vollständige und 
definitive Steuerrektifikation, wenn sie allen 
Foderungen, die der Staat und der einzelne 
Untertban an sie macht, Genüge leisten soll, 
eine vorldufige genaue Detail: Vermessung 
voraussezt; zugleich aber auch, daß diese 
  
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eine Zeit erfodert, die Uns noch mehrere Jahre 
abhalten wuͤrde, Unseren Unterthanen die ih- 
nen zugedachte Wohlthat der Entfernung so 
vieler sie drückenden Ungleichbeiten und Un- 
richtigkeiten des gegenwärtigen Steuerfußes 
zuzuwenden. 
Nach reifer Ueberlegung haben Wir demnach 
beschlossen, das Steuerrektisikations-Geschäft 
in zwei besondere Zweige zu vertbeilen, und 
auf der einen Seite durch unverzügliche Ein- 
leitung der allgemeinen und besonderen Ver- 
messungen den Grund zu einer vollständigen 
und definitiven Steuerrektifikation zu legen; 
zugleich aber auf der auderen Seite die Einlei- 
tung zur Festsezung eines allgemeinen Steuer- 
Provisoriums zu treffen, welches in einem 
weit kürzeren Zeitraume zur Ausübung ge- 
bracht werden kann, und dennoch so beschaffen 
ist, daß es die wesentlichsten Unrichtigkeiten 
und Ungleichheiten der jezigen verschiedenen 
Steuer-Einrichtungen Unseres Königreiches 
in einem binlänglichen Grade beseitiget. 
Zur Erreichung dieses doppelten Zweckes 
verordnen Wir, wie folgt: 
I. Die teitung des auf das Steuerwesen 
Bezug habenden Vermessungsgeschäftes wird 
einer besonderen, sich vor der Hand auf das- 
selbe, und auf die Erbebung der oberflächli- 
chen Verschiedenbeiten der Grundstücke und 
ibrer tage sich beschränkenden Kommission, un- 
ter der unmittelbaren Oberaufsicht und teitung 
Unsers geheimen Finanz-Ministeriums, über- 
tragen. 
Diese Kommission besteht: aus dem gehei- 
men Referendaer von Utzschneider, als
	        
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