Nr. 5. as
Regierungs-Blatt
für das
Grokherfogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 20. Januar 1914.
Inhalt.
I. Abtellung. (Nr. 2.) Steueredikt für das Jahr Johannis 1914/15. (Nr. 3.) Verordnung,
betreffend die den Mitgliedern der auf Grund des Einkommensteuer=
und Ergänzungssteuergesetzes gebildeten Kommissionen zustehenden
Reise= und Tagegelder.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung des § 19 der Verordnung über
die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage vom 9. Februar 1906.
I. Abteilung.
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(Nr. 2.) Steueredikt für das Jahr Johannis 1914/15.
Wir Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
fügen unter Entbietung Unseres bezw. gunstgnädigsten und gnädigsten Grußes
Unseren Beamten und berechnenden Dienern, denen von der Ritterschaft, auch
Bürgermeistern und Räten in den Städten, sowie sonst allen Unseren Untertanen
und Landeseingesessenen, welche es angeht, hiermit zu wissen:
Nachdem auf dem letzten Landtage zu Sternberg Unsere getreuen Stände
zur Erlegung der landesverfassungsmäßigen ordentlichen Kontribution, nämlich
der ordentlichen Domanial= und ritterschaftlichen Hufensteuer und der erbvergleichsmäßigen
landstädtischen Steuer von Häusern und Ländereien sowie der
nach Artikel II der Steuervereinbarung vom 29./30. Juli 1870 Uns aus landesherrlichen
Mitteln zugesicherten, vereinbarungsmäßig auf 533 000 A abgerundeten
Kontributionssumme pflichtschuldigst sich bereit erklärt und die Er-9