Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  5.  as

Regierungs-Blatt

für  das

Grokherfogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  20.  Januar  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (Nr.  2.)  Steueredikt  für  das  Jahr  Johannis  1914/15.  (Nr.  3.)  Verordnung,
  betreffend  die  den  Mitgliedern  der  auf  Grund  des  Einkommensteuer=
  und  Ergänzungssteuergesetzes  gebildeten  Kommissionen  zustehenden
Reise=  und  Tagegelder.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  §  19  der  Verordnung  über
die  äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  vom  9.  Februar  1906.

 

 

I.  Abteilung.
..

(Nr.  2.)  Steueredikt  für  das  Jahr  Johannis  1914/15.

Wir  Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

fügen  unter  Entbietung  Unseres  bezw.  gunstgnädigsten  und  gnädigsten  Grußes
Unseren  Beamten  und  berechnenden  Dienern,  denen  von  der  Ritterschaft,  auch
Bürgermeistern  und  Räten  in  den  Städten,  sowie  sonst  allen  Unseren  Untertanen
und  Landeseingesessenen,  welche  es  angeht,  hiermit  zu  wissen:

Nachdem  auf  dem  letzten  Landtage  zu  Sternberg  Unsere  getreuen  Stände
zur  Erlegung  der  landesverfassungsmäßigen  ordentlichen  Kontribution,  nämlich
der  ordentlichen  Domanial=  und  ritterschaftlichen  Hufensteuer  und  der  erbvergleichsmäßigen
  landstädtischen  Steuer  von  Häusern  und  Ländereien  sowie  der
nach  Artikel  II  der  Steuervereinbarung  vom  29./30.  Juli  1870  Uns  aus  landesherrlichen
  Mitteln  zugesicherten,  vereinbarungsmäßig  auf  533  000  A  abgerundeten
  Kontributionssumme  pflichtschuldigst  sich  bereit  erklärt  und  die  Er-9