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XIX. Abschnitt.
Mautstraf-Fälle und deren Verhandlung.
S. 171 — 102.
171. Wenn ein Reisender seinen Ein= und
Austritt über die Mautlinieauf anderen, als
auf solchen Wegen nimmt, wo eine Mant-
stätte errichtet ist, und er blos der Maut-Auf-
sicht, nicht aber zugleich einer Zoll-Maut,
Weggelds= und Aufschlags-Reichniß unter-
liegt, so wird er mit einer arbitrarischen
Strafe von # bis § Gulden belegt. Unterliege
er aber überdieß einer der erwähnten Reich-
nisse, so wird auf ihn die für folgende Fälle
festgesezte Strafbestimmung angewender,
172. Zollpflichtige, welche sich nachstehen-
de Arten der Defraudationen zu Schulden
kommen lassen, — als:
durch Umgebung der Maurstätte mit Effek-
ten, Gütern und Waaren, ohne Aus-
nahme, wovon eine Abgabe zu entrich-
ten ist;
— Verschweigen eines, oder mehrerer ge:
ladener Colli;z
— Angabe einer falschen Bestimmung der
Güter und Colli, statt der wabren, die
sie baben;
— eine zum Transit angegebene kürzere
Route, als der Angeber wirklich ge-
nommen bat, oder der Verhandlung
gemäß nemmer follte;
— eine geringere Angabe der Quantität
und Qualitä der Güter, oder auch
ihres Wertbes, wenn sie nach diesem
verzollt werden;
— beimlich (das ist, ohne Vorwissen ei-
nes Maut-Amtes oder einer Halle) ge-
schehene Abstöße, Uebergaben, oder
Auswechslungen der Guter;
durch unterlassenes Anmelden bei den Maut-
oder Hallämtern, wohin die Anweisung
von einer anderen Mautpostirung oder
Halle gescheben ist;
— unterlassenes Ueberbringen der von ei-
nem Amte oder Station an eine andere
angewiesenen Güter;
— Unrichtigkeiten, welcher Art sie seyen,
zur Erwirkung unzuläßiger Rückver-
guͤtungen;
— Beiladung eines Essito-Gutes zum
Transito-Gute, ohne Anzeige bei ei-
nem Hall- oder Mautamte;
— Angabe eigentlicher Essito-Guͤter als
Transito- oder Consumo-Gut, oder
gegensettig, wenn die falsche [Angabe
einen Nachtheil des Aerars bezielt;
— gesezwidrigen Gebrauch der Polleten;
— nicht gesezlich gestattete Ueberlassung
der Polleten an einen anderen, als an
den Zollpflichtigen, dem sie zugefertiget
wurden;
— Mißbrauch von Begünstigungen jeder
rt;
— gaͤnzlich unterlassene, oder unrichtig
gemachte Ablage der Polleten;
— Korrigiren, Radiren, oder sonstiges
Verfälschen der Polleten, Designatio-
nen, Waagzettel und Rezepissen 2c. 2c.
werden in allen diesen Fällen, wenn die Tran-
zito - Gefälle allein gesährdet worden sind,
und der Betrag der Zoll= und Mant-Gebüh-
ren nicht fünf Gulden übersteig:, mit Er-
bolung der vier fachen Tranzito-Gebühr
bestraft.
173. Steigt aber der Betrag über fünf
Gulden, so müssen, außer dem vier fachen
Betrage, auch noch so viele Gulden be-
zablt werden, als Zentner zur tadung stehen.