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gebrauchen sey; so ist doch, gemasß einer anher
gediehenen Anzeige, dieser Verordnung lediglich
von dem koͤniglichen Kammeramte Stauff,
und von dem Magistrate zuReichertshofen
allergehorsanist entsprochen worden.
Um aber auch in diesem Gegenstande fuͤr die
Zukunft Gleichheit und Ordnung herbeizufüh-
ren, wird hiemit zur allgemeinen Darnachach=
tung anbefohlen, und sämelichen einschlägigen
Amts-Magistrats= und hofmärkischen Behörden
zur Pflicht gemacht, daß bei dergleichen Hand-
werks= und Zunft: Vorfallenheiten, wenn diese
auch nur in das Handwerks, oder Zunftbuch
aufgenommen wurden, aus demselben Abschrif-
ten, oder Ertrakte gehoben, diese den Bethei-
ligten behändiger, hiezu der 15 kr. Stempel-
Saz adhibirt, und diese Siegel-Anfülle in
den monatlichen Siegel Anzeigen, bei Selbst-
haftung und Verantwortung, vom I. des künf-
agen Monars Mai an, unfehlbar aufgeführr,
und von dieser Stempel-Gebühr lediglich die
wahrhaft armen etehrjungen befreit werden
sollen.
Neuburg den 26. April 1808.
Königliche Landes-Direktion
in Neuburg.
Graf von Tassis.
von Heckel.
(Das Betragen des niederen Gerichts-Personals
und der Kordonisten bei Ausschickungen, Pa-
trouillen und Sereifen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestat des Königs.
Dem Vernehmen nach lassen sich Gerichte-
diener und deren Laufbursche, auch Kordonssten
beigehen, bei ihren Ausschickungen, Parronilleu
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und Streifen von den koͤniglichen Unterthanen
und Gemeinden unentgeldliche Verpflegung
an Trank und Speise zu sodern. Um diesem
Unsuge zu begegnen, wird hiemit verordner:
1) Der Gerichtsdiener, der zum ersten-
male beireten wird, hae die Strafe von 5
Rihlrn. zu erkegen, und das zweitemal, als
des Vertrauens unwürdig, die Amotion von
seiner Stelle zu gewärtigen.
2) Der Laufbursche, gegen welchen eine
Anzeige dieser Art gemacht und bewiesen wird,
ist auf der Stelle zu amoviren.
3) Der Kordonist ist das erstemal mit
Ztägigem Arreste bei Wasser und Brod, nebst
Ersaz der Zehrung, — das zweitemal, nebst
diesem Ersaze, zu achttägigem Arreste, abwech-
selnd mit Wasser und Brod, zu bestrafen; auch
nach dem Ermessen des Landrichters die
Strafe mit Krumschliessen zu versch irfen
Da man gleichfalls in Erfahrung gebracht
hat, daß die nämlichen Individuen häufg,
ohne Noth, und bloß zu eigener Gemächlichkeit
in den Dörfern Borhen zu Wegweisern und zum
Tragen ihrer Armatur und sonstigen Effekten
aufbiethen, so wird den Landrichtern aufgegeben,
diesen Mißbrauch der in diesen Zeiten durch
Bethenfrohn ohnehin unabwendbar gedrückten
Umerthanen aufs strengste zu ahnden.
Uebrigens wird, was den Dienst der Kor-
donsmannschaft berrift, die Verordnung der
königlichen Landes: Direktion der Provinz
Baiern vom 26. vorigen Monars (Regie-
rungs-Blatt Stück XV. Seite 735. 2c.) auch
für die Provinz Bamberg verbindlich erklärt.
Man vertraut zu dem bei vielen Vorfällen
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