Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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gebrauchen sey; so ist doch, gemasß einer anher 
gediehenen Anzeige, dieser Verordnung lediglich 
von dem koͤniglichen Kammeramte Stauff, 
und von dem Magistrate zuReichertshofen 
allergehorsanist entsprochen worden. 
Um aber auch in diesem Gegenstande fuͤr die 
Zukunft Gleichheit und Ordnung herbeizufüh- 
ren, wird hiemit zur allgemeinen Darnachach= 
tung anbefohlen, und sämelichen einschlägigen 
Amts-Magistrats= und hofmärkischen Behörden 
zur Pflicht gemacht, daß bei dergleichen Hand- 
werks= und Zunft: Vorfallenheiten, wenn diese 
auch nur in das Handwerks, oder Zunftbuch 
aufgenommen wurden, aus demselben Abschrif- 
ten, oder Ertrakte gehoben, diese den Bethei- 
ligten behändiger, hiezu der 15 kr. Stempel- 
Saz adhibirt, und diese Siegel-Anfülle in 
den monatlichen Siegel Anzeigen, bei Selbst- 
haftung und Verantwortung, vom I. des künf- 
agen Monars Mai an, unfehlbar aufgeführr, 
und von dieser Stempel-Gebühr lediglich die 
wahrhaft armen etehrjungen befreit werden 
sollen. 
Neuburg den 26. April 1808. 
Königliche Landes-Direktion 
in Neuburg. 
Graf von Tassis. 
von Heckel. 
(Das Betragen des niederen Gerichts-Personals 
und der Kordonisten bei Ausschickungen, Pa- 
trouillen und Sereifen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestat des Königs. 
Dem Vernehmen nach lassen sich Gerichte- 
diener und deren Laufbursche, auch Kordonssten 
beigehen, bei ihren Ausschickungen, Parronilleu 
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und Streifen von den koͤniglichen Unterthanen 
und Gemeinden unentgeldliche Verpflegung 
an Trank und Speise zu sodern. Um diesem 
Unsuge zu begegnen, wird hiemit verordner: 
1) Der Gerichtsdiener, der zum ersten- 
male beireten wird, hae die Strafe von 5 
Rihlrn. zu erkegen, und das zweitemal, als 
des Vertrauens unwürdig, die Amotion von 
seiner Stelle zu gewärtigen. 
2) Der Laufbursche, gegen welchen eine 
Anzeige dieser Art gemacht und bewiesen wird, 
ist auf der Stelle zu amoviren. 
3) Der Kordonist ist das erstemal mit 
Ztägigem Arreste bei Wasser und Brod, nebst 
Ersaz der Zehrung, — das zweitemal, nebst 
diesem Ersaze, zu achttägigem Arreste, abwech- 
selnd mit Wasser und Brod, zu bestrafen; auch 
nach dem Ermessen des Landrichters die 
Strafe mit Krumschliessen zu versch irfen 
Da man gleichfalls in Erfahrung gebracht 
hat, daß die nämlichen Individuen häufg, 
ohne Noth, und bloß zu eigener Gemächlichkeit 
in den Dörfern Borhen zu Wegweisern und zum 
Tragen ihrer Armatur und sonstigen Effekten 
aufbiethen, so wird den Landrichtern aufgegeben, 
diesen Mißbrauch der in diesen Zeiten durch 
Bethenfrohn ohnehin unabwendbar gedrückten 
Umerthanen aufs strengste zu ahnden. 
Uebrigens wird, was den Dienst der Kor- 
donsmannschaft berrift, die Verordnung der 
königlichen Landes: Direktion der Provinz 
Baiern vom 26. vorigen Monars (Regie- 
rungs-Blatt Stück XV. Seite 735. 2c.) auch 
für die Provinz Bamberg verbindlich erklärt. 
Man vertraut zu dem bei vielen Vorfällen 
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