Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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von Seite des Strassenbau-Direktors oder 
Ober-Inspektors, 4 Kreuzer und der Ge- 
richts-Diener : Kreuzer aus der einschl#, 
gigen Rentames, Kasse zu beziehen. 
Unsere General = Kommissariate baben 
sämtliche Stadte und tandgerichte ihres 
Kreists zur genauen Befolgung obiger Vor- 
schriften und Verfügungen unverzöglich an- 
zuweisen, und die an sie hienach geschebene 
Ausschreibung binnen 14 Tagen berichtlich 
  
2300 
anzuzeigen. Auch erwarten Wir von ihrem 
Diensteseifer, daß sie den Strassen: Wasser- 
und Brücken. Bau, nach seiner Wichtigkeit 
für den Staat, möglichst zu unterstüzen sich 
angelegen seyn lassen werden. 
München den 39. Februar 18090. 
Max Josepb. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhchsten Befehl 
der General-Sekretär. 
bell. 
  
Allgemeines Regulativ 
des 
Preises für die Beifuhr des zur Erbaltung der Strassen erfoderlichen Materials, wo 
dasselbe für Geld angefahren werden muß) 
und Residenzstadt München 
mit Ausnahme der Chausseen um die Haupt- 
bis zur ersten Stundensäule. 
  
  
  
Bemerkungen. 
  
  
  
  
  
  
Die Bruchsteinhaufen sollen 6 Schuhe lang, 2 
Derienige Ingenicur oder Wegmetstrr, welcher mehr 
Für den Materialhaufen 
Entfernung à 19 Kubilfaß 
vr- Frar lart aaran 
auf sehr auf Nedren, 
Materialgruben bergigten) wegen in der 
Ehn Nedenwegen. Ebene. 
Thaussee. —— — —— 
-psr —— 5333 
3 Stunde. — 5 — 4Je 
1 — iei2! 8 
— J 22% 16 
S# 8306 123 
1 Stunde. — zol — 32 
i e 
| W1 
1 — — 1 10 — 5 
2 Stunden. 120 1 
24 — — 1 30 1 12 
22 —— 1 40 120 
23 — 1 50 1 3 
3 Stunden. 2 1 zo 
l 
der Materialhaufen soll 18 Kubikschube enthalten. 
Bestebt derselbe aus Kics, so sill dessen Laͤnge 7, 
dessen Breite 3, und dessen Höhe 2 Schuhbe betragen, 
weil der Kies nach allen vier Seiten herahrollt. 
Schuhe breik, 1# Schuh hoch regelmaßig aufgerich- 
tet, und das Material das beste seyn, welches die 
von den Strassen -Bau-Beamten angewiesenen 
Steinbrüche, Materialaruben, Flüsse und Bäche lie- 
feru. Schlechtes Material und Haufen, welche nicht 
die nermalmässtge Grösse baben. werden nicht bezahlr. 
Materialbaufen, als angefahren sind, oder zu klei- 
ne, oder in schlechtem Material bestehende Hau- 
fen als normalmässig bescheinigt, wird, nach vor- 
hergegangener Untersuchung, seines Diem'tes ent. 
sezt, und hat auf keine weitere Anstellung oder 
auf Penston und Alimentations. Beitrag aus der 
Staatskasse Anspruch zu machen. 
 
	        
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