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von Seite des Strassenbau-Direktors oder
Ober-Inspektors, 4 Kreuzer und der Ge-
richts-Diener : Kreuzer aus der einschl#,
gigen Rentames, Kasse zu beziehen.
Unsere General = Kommissariate baben
sämtliche Stadte und tandgerichte ihres
Kreists zur genauen Befolgung obiger Vor-
schriften und Verfügungen unverzöglich an-
zuweisen, und die an sie hienach geschebene
Ausschreibung binnen 14 Tagen berichtlich
2300
anzuzeigen. Auch erwarten Wir von ihrem
Diensteseifer, daß sie den Strassen: Wasser-
und Brücken. Bau, nach seiner Wichtigkeit
für den Staat, möglichst zu unterstüzen sich
angelegen seyn lassen werden.
München den 39. Februar 18090.
Max Josepb.
Freiherr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhchsten Befehl
der General-Sekretär.
bell.
Allgemeines Regulativ
des
Preises für die Beifuhr des zur Erbaltung der Strassen erfoderlichen Materials, wo
dasselbe für Geld angefahren werden muß)
und Residenzstadt München
mit Ausnahme der Chausseen um die Haupt-
bis zur ersten Stundensäule.
Bemerkungen.
Die Bruchsteinhaufen sollen 6 Schuhe lang, 2
Derienige Ingenicur oder Wegmetstrr, welcher mehr
Für den Materialhaufen
Entfernung à 19 Kubilfaß
vr- Frar lart aaran
auf sehr auf Nedren,
Materialgruben bergigten) wegen in der
Ehn Nedenwegen. Ebene.
Thaussee. —— — ——
-psr —— 5333
3 Stunde. — 5 — 4Je
1 — iei2! 8
— J 22% 16
S# 8306 123
1 Stunde. — zol — 32
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| W1
1 — — 1 10 — 5
2 Stunden. 120 1
24 — — 1 30 1 12
22 —— 1 40 120
23 — 1 50 1 3
3 Stunden. 2 1 zo
l
der Materialhaufen soll 18 Kubikschube enthalten.
Bestebt derselbe aus Kics, so sill dessen Laͤnge 7,
dessen Breite 3, und dessen Höhe 2 Schuhbe betragen,
weil der Kies nach allen vier Seiten herahrollt.
Schuhe breik, 1# Schuh hoch regelmaßig aufgerich-
tet, und das Material das beste seyn, welches die
von den Strassen -Bau-Beamten angewiesenen
Steinbrüche, Materialaruben, Flüsse und Bäche lie-
feru. Schlechtes Material und Haufen, welche nicht
die nermalmässtge Grösse baben. werden nicht bezahlr.
Materialbaufen, als angefahren sind, oder zu klei-
ne, oder in schlechtem Material bestehende Hau-
fen als normalmässig bescheinigt, wird, nach vor-
hergegangener Untersuchung, seines Diem'tes ent.
sezt, und hat auf keine weitere Anstellung oder
auf Penston und Alimentations. Beitrag aus der
Staatskasse Anspruch zu machen.