Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812.

129

der  abgestempelte  Frachtbrief  dem  Waarenführer  oder  dessen  Bevollmächtigten
zurückgegeben.

3)  Gelangt  die  Sendung  mittelst  gewöhnlichen  Landfuhrwerks  an  den  Sitz  des  Erledigungsamtes,

  sie  mag  unterwegs  die  Eisenbahn=  oder  Wasserstraße  benutzt  haben
oder  nicht,  so  erfolgt  die  Erledigung  des  Uebergangs-Scheines  auf  Grund  amtlicher
  Reviskon,  welche  sich  jedoch  in  der  Regel  auf  die  äußere  Besichtigung  der
Colli  zu  beschränken  hat.

III.  Die  vorstehenden  Vorschriften  treten  vom  1.  Juli  d.  J.  an  in  Wirksamkeit.
Zugleich  ist  verabredet  worden,  daß  auf  Sendungen,  die  durch  das  Gebiet  eines  Vereinsstaats,
  in  welchem  eine  Abgabe  erhoben  wird,  nach  einem  Vereinsstaate  erfolgen,  welcher
ebenfalls  eine  Abgabe  erhebt  (vermalen  in  Württemberg,  Baden,  Großberzogthum  Hessen
und  Frankfurt),  die  unter  Ziffer  II.  getreffenen  Bestimmungen,  soweit  sie  das  Verfahren
bei  Ausfertigung  der  Uebergangsscheine  uno  die  Behandlung  der  Sendung  während  des
Transports  betreffen,  von  dem  gevachten  Zeitpunkt  an  allgemein,  so  weit  sie  aber  das
Verfahren  bei  Erlevigung  der  Uebergangsscheine  betreffen,  in  dem  Falle  Anwendung  finden,
  wenn  der  Vereinsstaat,  nach  welchem  die  Senoung  bestimmt  ist,  solches  anordnet.

Indem  Vorstehendes  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird,  wird  zugleich
verfügt:

1)  Sowohl  der  unter  Uebergangsschein-Controle  aus  Württemberg  nach  dem

2

3

)

zollvereinten  Ausland  austretende,  als  auch  der  von  da  unter  solcher  Controle
nach  Württemberg  eingehende  vereinsländische  Traubenmost  und  Wein  ist  nach
Maaßgabe  der  unter  Ziffer  II.  aufgeführten  vereinfachten  Controlemaßregeln  vom
1.  Juli  d.  J.  an  abzufertigen.

Der  Schlußsatz  des  §.  22  der  Finanzministerialverfügung  vom  9.  November  1852
(Reg.  Blatt  S.  387  ff.)  über  Behandlung  der  unter  Uebergangsschein  eingegangenen
  Getränke  auf  dem  Transport  und  am  Bestimmungsort  nach  Analogie  der
Zollcontrole  wird  für  Weinsendungen  dem  Vorstehenden  zufolge  modistcirt.

Die  Verpflichtungen  des  Waarenführers  in  §.  16,  Absatz  3,  in  §.  22,  FS.  26,  lit.  b.
und  §.  28  der  Finanzministerialverfügung  vom  9.  November  1852,  den  austretenden
  Wein  und  Traubenmost  im  württembergischen  Grenzaustrittsort  dem  Grenzsteuerbeamten
  daselbst  anzumelden  und  den  Auogang  bescheinigen  zu  lassen,  so  wie
die  eingehende  Ladung  dem  Steuerbeamten  des  Grenzeintrittsorte  zur  Eintrittsbe-