Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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C.  #A§#  Wo  noch  kein  Bürger-Militär
besteht,  wird  die  erste  Wahl-Kommission
aus  dem  Gemeinde-Rathe,  und  wenn  dieser
  die  erfoderliche  Zahl  von  Mitgliedern
nicht  enthält,  durch  Beiziehung  einiger  aus
den  angesehensten  Gemeinde=  Gliedern  unter
obrigkeitlicher  Leitung  gebildet.  Durch  diese
wird  sodann  die  Wahl  vorschriftmäßig  vollzogen.


.  55.  Wo  das  Bürger-Militär  bereits
  formirt  ist,  besteht  die  Wahl:Kommission:


a)  bei  einem  Regimente:  aus  den  Regiments-Kommandanten
  als  Vorstande,
aus  den  Bataitllons-Kommandanten?
und  aus  den  Altesten  Haputleuten;

b)  bei  einem  Bataillon:  aus  den  Bataillons
  Kommandanten  als  Vorstande,
den  ältesten  zwei  Hauptleuten  und  Oberlieutenants.


Wenn  das  Bürger-Militär  so  schwach
ist,  daß  die  steben  Wahl  =  Kommissions=Kitglieder

  nicht  alle  durch  Offiziere  besezt

werden  können,  so  sollen  die  noch  Abgehenden

  durch  die  im  Range  altesten  Unteroffiziere
  ersezt  werden.

Das  weitere  Verfahren  richtet  sich  nach
den  hierüber  bestehenden  besonderen  Verordnungen.


.  56.  Bei  der  Wahl  der  Offtziere  soll
vorzüglich  auf  solche  Männer  Rücksicht  genommen
  werden,  welche  Diensteifer  und  die
ersoderlichen  Keuntnisse  bestzen,  dabei  die
Achtung  ihrer  Mitburger  genießen.  Die
Wähler  sind  deshalb  verbunden,  ihre  Stim-—



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men  einzeln  und  motivirt  zu  Protokoll  zu  geben,
  und  eigenhaͤndig  zu  unterschreiben.

.  P7.  Die  Stabs  Offiziere  rücken
nach  khrem  Range  dienstmäßig  vor;  der
Major  wird  aus  den  Kapitäns  ohne  Unterschied
  der  Waffengattungen  gewählt.

Die  subalternen  Offiziere  rücken  gleichfalls
  nach  ihrem  Range  in  höhere  Chargen
vor;  die  Unterlientenants  werden  gewählt,
und  eben  so  die  Junker.

Wenn  ein  Offtier  nicht  in  eine  höhere
Charge  vorrücken,  oder  ein  Gardist  zum  Offizier
  nicht  befördert  seyn  will,  so  muß  er
seine  Verzichtleistung  dienstmäßig  und  schriftlich
  anzeigen;  derselbe  kann  alsdann  aber
auch  nie  mehr  in  eine  höhere  Charge  vorrücken.


.K.  58.  Bei  dienstmaͤßigem  Vorruͤcken
in  hoͤhere  Stellen  hat  keine  Wahl  statt,
sondern  der  kommandirende  Offizier  legt  die
Offiziers-Rang-Liste  mit  seinem  Vorschlage
dem  General-  Kommissariate  vor,  welches
dieselbe  mit  seinem  Gutachten  an  das  Ministerium
  des  Innern  sendet.

F.  Jo.  Die  Stabs  Offiziere  erhalten
  Patente  vom  genannten  Ministerium,
die  subalternen  Offiziere  von  dem  einschlägigen
  General-Kreis=  oder  Stadt-Kommissariate,
  von  welchem  für  die  Junker  und
Unterchirurgen  Anstellungs-Ordres  ausgefertiget
  werden.

Unilform.
S.  60.  Die  Infankerie,  Kavallerie,  Artillerie

  und  die  Pioniers  des  Burger-Militárs
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