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C. #A§# Wo noch kein Bürger-Militär
besteht, wird die erste Wahl-Kommission
aus dem Gemeinde-Rathe, und wenn dieser
die erfoderliche Zahl von Mitgliedern
nicht enthält, durch Beiziehung einiger aus
den angesehensten Gemeinde= Gliedern unter
obrigkeitlicher Leitung gebildet. Durch diese
wird sodann die Wahl vorschriftmäßig vollzogen.
. 55. Wo das Bürger-Militär bereits
formirt ist, besteht die Wahl:Kommission:
a) bei einem Regimente: aus den Regiments-Kommandanten
als Vorstande,
aus den Bataitllons-Kommandanten?
und aus den Altesten Haputleuten;
b) bei einem Bataillon: aus den Bataillons
Kommandanten als Vorstande,
den ältesten zwei Hauptleuten und Oberlieutenants.
Wenn das Bürger-Militär so schwach
ist, daß die steben Wahl = Kommissions=Kitglieder
nicht alle durch Offiziere besezt
werden können, so sollen die noch Abgehenden
durch die im Range altesten Unteroffiziere
ersezt werden.
Das weitere Verfahren richtet sich nach
den hierüber bestehenden besonderen Verordnungen.
. 56. Bei der Wahl der Offtziere soll
vorzüglich auf solche Männer Rücksicht genommen
werden, welche Diensteifer und die
ersoderlichen Keuntnisse bestzen, dabei die
Achtung ihrer Mitburger genießen. Die
Wähler sind deshalb verbunden, ihre Stim-—
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men einzeln und motivirt zu Protokoll zu geben,
und eigenhaͤndig zu unterschreiben.
. P7. Die Stabs Offiziere rücken
nach khrem Range dienstmäßig vor; der
Major wird aus den Kapitäns ohne Unterschied
der Waffengattungen gewählt.
Die subalternen Offiziere rücken gleichfalls
nach ihrem Range in höhere Chargen
vor; die Unterlientenants werden gewählt,
und eben so die Junker.
Wenn ein Offtier nicht in eine höhere
Charge vorrücken, oder ein Gardist zum Offizier
nicht befördert seyn will, so muß er
seine Verzichtleistung dienstmäßig und schriftlich
anzeigen; derselbe kann alsdann aber
auch nie mehr in eine höhere Charge vorrücken.
.K. 58. Bei dienstmaͤßigem Vorruͤcken
in hoͤhere Stellen hat keine Wahl statt,
sondern der kommandirende Offizier legt die
Offiziers-Rang-Liste mit seinem Vorschlage
dem General- Kommissariate vor, welches
dieselbe mit seinem Gutachten an das Ministerium
des Innern sendet.
F. Jo. Die Stabs Offiziere erhalten
Patente vom genannten Ministerium,
die subalternen Offiziere von dem einschlägigen
General-Kreis= oder Stadt-Kommissariate,
von welchem für die Junker und
Unterchirurgen Anstellungs-Ordres ausgefertiget
werden.
Unilform.
S. 60. Die Infankerie, Kavallerie, Artillerie
und die Pioniers des Burger-Militárs
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