Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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und des Erkenntnisses auf Entlassung für 
den driten Fall ein. 
Art. 56. Der Kompagnie", Eskadrons-, 
Bataillons, oder Regiments-Kommandant, 
welcher die Mamschaft an ihrem Solde, 
Brod, Kleidung oder sonsten was zu ihrer 
Verpflegung gegeben wird, betrügerischer 
Weise verkürze, soll mis der Kassajton be- 
Ktraft werden. 
Arr. 57. Jede Milickr= Person, welche 
aus betrügerischer Absicht zu viel Brod= und 
Fourage, Porzionen oder andere Reguistten 
aus dem Magazin oder sonst herausnimmt, 
oder die Verstorbenen, Defertirten oder mit 
Abschied entlassene Mannschaft unrichrig, um 
sich dadurch Vortheil zu verschaffen, in den 
bisten sortführt, soll, wenn es ein Unterof- 
F#zier ist, mit fünfjährigen Schanzarbeiten, 
wenn es ein Offzzier, Bataillons oder Re- 
gimenks-Quartlermeister ist, mir Kassazion 
bestraft werden. 
Art. 58. Jede Militaͤr-oder sonst zur 
Armee gehoͤrige Person, welche sich einer be- 
waffneten Mache oder einer Wache, welcher 
eln eines Verbrechens Beschuldigter übergeben 
ist, um denselben zu befreien, widersezt oder 
ste an Erfüllung ihrer Pflicht hindert, soll 
mit fünffähriger Festungsarbeit, wenn aber 
dabei Gewaserhä##gkett mit bewaffneter Hand 
verübe worden, mir dem Tode bestraft wer- 
den. 
Art. 59. Derjenige Solbat, welchtr auf 
dem ihm anvertrauten Wachtposten einen 
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Diebfthl begehr, oder das ihm auf demsel- 
ben zur Verwahrung anbefohlene Gur, be- 
sonders bei Ueberschwemmungen oder Feuers- 
brunst dlebisch entwender, soll mit dem Tode 
bestraft werden. 
Art. 60. Jede Milicär oder sonst zur 
Armee gehörige Person, welche überwiesen 
ist „eine Schuzwache (salve garde) oder die 
sich in ihrer Dienstverrichrung befindende 
Gendarmerie mit Worten oder Gebährden be- 
leidigee zu haben, soll, wenn es ein gemei- 
ner Soldat ist, auf zwei Jahre mit der Fe- 
stungs= Schanzarbeit, wenn es ein Unterof- 
#izier ist, auf vier Jahre mit der Schanzar, 
beit, wenn es aber ein Offtzier ist, mit ein 
bis zwei Jahren egem Festungsarreste in 
abgesonderter Verwahrung, — wurde aber 
mit bewaffneter Hand Gewaltthärgkeiten aus- 
geübr, der Schuldige mie dem Tode bestraft 
werden. 
Art. 61. Wer den Offizier, der die Rond 
geht und die Wachten besichtiger, oder den- 
jenigen, welcher die Patrouille verrichtet, 
mie Worten oder Gebährden beleidiget, der 
soll, wenn es ein gemeiner Soldat ist, mit 
zwel Jahren, wenn es eln Unteroffizier ist, 
mit vier Jahren Festungs, Schanzarbeit, und 
wenn es ein Offizier ist, mit ein bie zwei 
Jahren engem Festungsarreste in abgesonder= 
ter Verwahrung, — derjenige aber, welcher 
dabei Gewale brauchen und Hand an sie le- 
gen würde, mit dem Tode bestrast werden. 
Art. 62. Derjenige Trompeter oder Tam- 
(757)
	        
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