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und des Erkenntnisses auf Entlassung für
den driten Fall ein.
Art. 56. Der Kompagnie", Eskadrons-,
Bataillons, oder Regiments-Kommandant,
welcher die Mamschaft an ihrem Solde,
Brod, Kleidung oder sonsten was zu ihrer
Verpflegung gegeben wird, betrügerischer
Weise verkürze, soll mis der Kassajton be-
Ktraft werden.
Arr. 57. Jede Milickr= Person, welche
aus betrügerischer Absicht zu viel Brod= und
Fourage, Porzionen oder andere Reguistten
aus dem Magazin oder sonst herausnimmt,
oder die Verstorbenen, Defertirten oder mit
Abschied entlassene Mannschaft unrichrig, um
sich dadurch Vortheil zu verschaffen, in den
bisten sortführt, soll, wenn es ein Unterof-
F#zier ist, mit fünfjährigen Schanzarbeiten,
wenn es ein Offzzier, Bataillons oder Re-
gimenks-Quartlermeister ist, mir Kassazion
bestraft werden.
Art. 58. Jede Militaͤr-oder sonst zur
Armee gehoͤrige Person, welche sich einer be-
waffneten Mache oder einer Wache, welcher
eln eines Verbrechens Beschuldigter übergeben
ist, um denselben zu befreien, widersezt oder
ste an Erfüllung ihrer Pflicht hindert, soll
mit fünffähriger Festungsarbeit, wenn aber
dabei Gewaserhä##gkett mit bewaffneter Hand
verübe worden, mir dem Tode bestraft wer-
den.
Art. 59. Derjenige Solbat, welchtr auf
dem ihm anvertrauten Wachtposten einen
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Diebfthl begehr, oder das ihm auf demsel-
ben zur Verwahrung anbefohlene Gur, be-
sonders bei Ueberschwemmungen oder Feuers-
brunst dlebisch entwender, soll mit dem Tode
bestraft werden.
Art. 60. Jede Milicär oder sonst zur
Armee gehörige Person, welche überwiesen
ist „eine Schuzwache (salve garde) oder die
sich in ihrer Dienstverrichrung befindende
Gendarmerie mit Worten oder Gebährden be-
leidigee zu haben, soll, wenn es ein gemei-
ner Soldat ist, auf zwei Jahre mit der Fe-
stungs= Schanzarbeit, wenn es ein Unterof-
#izier ist, auf vier Jahre mit der Schanzar,
beit, wenn es aber ein Offtzier ist, mit ein
bis zwei Jahren egem Festungsarreste in
abgesonderter Verwahrung, — wurde aber
mit bewaffneter Hand Gewaltthärgkeiten aus-
geübr, der Schuldige mie dem Tode bestraft
werden.
Art. 61. Wer den Offizier, der die Rond
geht und die Wachten besichtiger, oder den-
jenigen, welcher die Patrouille verrichtet,
mie Worten oder Gebährden beleidiget, der
soll, wenn es ein gemeiner Soldat ist, mit
zwel Jahren, wenn es eln Unteroffizier ist,
mit vier Jahren Festungs, Schanzarbeit, und
wenn es ein Offizier ist, mit ein bie zwei
Jahren engem Festungsarreste in abgesonder=
ter Verwahrung, — derjenige aber, welcher
dabei Gewale brauchen und Hand an sie le-
gen würde, mit dem Tode bestrast werden.
Art. 62. Derjenige Trompeter oder Tam-
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