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Kanzleien gehoͤren, längstens am fünfzehnten
Tage nach Ablauf des Semesters eintreffen
koͤnnen.
#. 47. Die Verlassenschaft"Tabelle faͤngt
mit dem. 31. Maͤrj jedes Jahres an, und schließt
sich mit demselben Tage des folgenden Jahres.
Der Absendungs Termin ist so bestimmt,
daß die Tabelle in vier Wochen nach ihrem
Schluß Termine bei dem vorgesezten Obergerichte
einlangen kann.
F. 48. Die Pflegschafts Tabelle faͤngt
mit dem 30. September eines jeden Jahres
an, und schließt sich an demselben Tage
des folgenden Jahres. Damit die Untergerichte
Zeit haben, die erste nach gegenwaͤrtigem
vereinfachten Formular zu stellende Tabelle
mit jener Vollstaͤndigkeit und Genauigkeit
zu fertigen, welche die Wichtigkeit der
Staats Aussicht über die Pflegbesohlenen ersodert,
wollen Wir denselben die Einsendung
der Pflegschafts Tabelle für dieses Jahr nachsehen,
sie soll aber im solgenden Jahre pünktlich
bis zum Zo. September an das vorgesezte
Obergericht eingesendet seyn. Wir
erwarren von den Untergerichten, daß sie
diesen zugestandenen langen Zeitraum zur Ausserschung
der ihnen etwa noch unbekannten
Pflegschaften durch zweckmäßige Nachfragen
bei den Pfarrern und Orts Verstehern, durch
Einsicht der Bries protokolle über Heuraths-Verträge,
Gutslebernahmen und Erbschafts-Verhandlungen
benhzen, und durch vollständige
und genaue Pflegschafts Tabellen, welche
dem ganzen Vermundschafts Wesen sei-(Halber
Ve#en des XXV. St. des Rggbl. v. J. 1615.)
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ner Zeit zur Grundlage dienen können, Unsern
Beifall zu verdienen sich bestreben werden.
In den folgenden Jahren sind die Zuund
Abgangs Tabellen über Pflegschaften so“
zeitig abzusenden, daß sie längstens in vier
Wochen nach dem Schluß Termine bei dem
Obergerichte eintressen können.
§. 40. Die Appellazionsgerichte, die
Handels= und Wechsel Gerichte zweiter Instanz,
dann die Mediac Justiz Kanzleien nehmen
die zu ihrem Geschäfts Kreise gehèrenden
untergerichtlichen Tabellen nach einer denselben
noch zu ertheilenden besondern Instrukzion
in genaue Revision, erlassen hierüber
die nöthigen Erinnerungen und Aufträge an
die Unrergerichte, und erstatten hierauf an
Unser geheimes Ministerium der Justiz umständlichen
Bericht.
G. So. Annebst machen Wir es sämtlichen
Obergerichten zur Pflicht, bei allen
an sie gelangenden, von den Untergerichten
behandelten Rechtssachen darauf zu sehen,
daß die Untergerichte jede Rechrssache pflichtmäßig
befördert haben, als worüber Wir
namentlich Unsere Verordnung vom 77. September
1811 (Regierungsblatt v. J. 1811
Stück LVIII.) die Termine zur Erledigung
der Zivil Rechtssachen bei Untergerichten betressend,
hieher ausdrücklich wiederholen, jede
Nachläßigkeit, wodurch eine merkliche
Verzögerung zum Schaden eines Betheiligten
entstand, gebührend zu ahnden, und diejenigen
Gerichte und Gerichts Personen,
welche sich mehrmaliger Verzögerungen schul-(30*)