Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Kanzleien  gehoͤren,  längstens  am  fünfzehnten
Tage  nach  Ablauf  des  Semesters  eintreffen
koͤnnen.

#.  47.  Die  Verlassenschaft"Tabelle  faͤngt

mit  dem.  31.  Maͤrj  jedes  Jahres  an,  und  schließt
sich  mit  demselben  Tage  des  folgenden  Jahres.
  Der  Absendungs  Termin  ist  so  bestimmt,
daß  die  Tabelle  in  vier  Wochen  nach  ihrem
Schluß  Termine  bei  dem  vorgesezten  Obergerichte
  einlangen  kann.

F.  48.  Die  Pflegschafts  Tabelle  faͤngt
mit  dem  30.  September  eines  jeden  Jahres
  an,  und  schließt  sich  an  demselben  Tage
des  folgenden  Jahres.  Damit  die  Untergerichte
  Zeit  haben,  die  erste  nach  gegenwaͤrtigem
  vereinfachten  Formular  zu  stellende  Tabelle
  mit  jener  Vollstaͤndigkeit  und  Genauigkeit
  zu  fertigen,  welche  die  Wichtigkeit  der
Staats  Aussicht  über  die  Pflegbesohlenen  ersodert,
  wollen  Wir  denselben  die  Einsendung
der  Pflegschafts  Tabelle  für  dieses  Jahr  nachsehen,
  sie  soll  aber  im  solgenden  Jahre  pünktlich
  bis  zum  Zo.  September  an  das  vorgesezte
  Obergericht  eingesendet  seyn.  Wir
erwarren  von  den  Untergerichten,  daß  sie
diesen  zugestandenen  langen  Zeitraum  zur  Ausserschung
  der  ihnen  etwa  noch  unbekannten
Pflegschaften  durch  zweckmäßige  Nachfragen
bei  den  Pfarrern  und  Orts  Verstehern,  durch
Einsicht  der  Bries  protokolle  über  Heuraths-Verträge,
  Gutslebernahmen  und  Erbschafts-Verhandlungen
  benhzen,  und  durch  vollständige
  und  genaue  Pflegschafts  Tabellen,  welche
  dem  ganzen  Vermundschafts  Wesen  sei-(Halber

  Ve#en  des  XXV.  St.  des  Rggbl.  v.  J.  1615.)

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ner  Zeit  zur  Grundlage  dienen  können,  Unsern
  Beifall  zu  verdienen  sich  bestreben  werden.
  In  den  folgenden  Jahren  sind  die  Zuund
  Abgangs  Tabellen  über  Pflegschaften  so“
zeitig  abzusenden,  daß  sie  längstens  in  vier
Wochen  nach  dem  Schluß  Termine  bei  dem
Obergerichte  eintressen  können.

§.  40.  Die  Appellazionsgerichte,  die
Handels=  und  Wechsel  Gerichte  zweiter  Instanz,
  dann  die  Mediac  Justiz  Kanzleien  nehmen
  die  zu  ihrem  Geschäfts  Kreise  gehèrenden
untergerichtlichen  Tabellen  nach  einer  denselben
  noch  zu  ertheilenden  besondern  Instrukzion
  in  genaue  Revision,  erlassen  hierüber
die  nöthigen  Erinnerungen  und  Aufträge  an
die  Unrergerichte,  und  erstatten  hierauf  an
Unser  geheimes  Ministerium  der  Justiz  umständlichen
  Bericht.

G.  So.  Annebst  machen  Wir  es  sämtlichen
  Obergerichten  zur  Pflicht,  bei  allen
an  sie  gelangenden,  von  den  Untergerichten
behandelten  Rechtssachen  darauf  zu  sehen,
daß  die  Untergerichte  jede  Rechrssache  pflichtmäßig
  befördert  haben,  als  worüber  Wir
namentlich  Unsere  Verordnung  vom  77.  September
  1811  (Regierungsblatt  v.  J.  1811
Stück  LVIII.)  die  Termine  zur  Erledigung
der  Zivil  Rechtssachen  bei  Untergerichten  betressend,
  hieher  ausdrücklich  wiederholen,  jede
  Nachläßigkeit,  wodurch  eine  merkliche
Verzögerung  zum  Schaden  eines  Betheiligten
  entstand,  gebührend  zu  ahnden,  und  diejenigen
  Gerichte  und  Gerichts  Personen,
welche  sich  mehrmaliger  Verzögerungen  schul-(30*)