Metadata : Das Preussische Militär-Medicinal-Wesen.

Nr.  67.  1918.  493

§*  4.
Ausfertigung  des  Schuhbedarfsscheins.  #

Der  Schuhbedarfsschein  wird  auf  die  Person  des  Bedarfsscheinberechtigten  auf
dessen  Antrag  ausgefertigt  und  darf  nur  von  diesem  zu  dem  Erwerb  von  Schuhwerk
für  den  eigenen  Gebrauch  benntzt  werden  der  Bedarfsschein  ist  also  nicht  übertragbar.
  Er  hat  eine  Gültigkeitsdauer  von  12.  Monaten  vom  Tage  der  Ausfertigung
an  gerechnet,  ist  überall  im  Deutschen  Reiche  gültig,  gibt  aber  kein  Recht  auf  Lieferung
der  Ware  (siehe  §  6).

Bedarfsscheinberechtigt  ist:

1.  jeder  Verbraucher,  welcher  nicht  mehr  als  1  Paar  gebrauchsfähige  Schuhe
oder  Stiefel  besitzt,  deren  Sohle  mindestens  im  Gelenk  oder  in  der  Vorderfläche
  ganz  aus  Leder  besteht  (§  2).

jieder  Verbraucher,  welcher  der  für  seinen  Wohnort  zuständigen  Ausfertigungsstelle
  eine  Abgabebescheinigung  übergibt,  durch  welche  nachgewiesen
wird,  daß  er  2  Paar  gebrauchsfähige  Schuhe  oder  Stiefel  der  in  Ziffer  1
erwähnten  Art  entgeltlich  oder  unentgeltlich  der  für  die  Annahme  gebrauchter
Schuhe  zuständigen  Annahmestelle  abgegeben  hat;  befindet  sich  unter  dem
abgegebenen  Schuhwerk  Kinderschuhwerk  (d.  h.  Schuhwerk  bis  zur  Größe  35),
so  darf  der  Schuhbedarfsschein  nur  für  Kinderschuhwerk  ausgefertigt  werden.

Wer  im  Falle  der  Ziffer  1  einen  Schuhbedarfsschein  verlangt,  hat  schriftlich
wahrheitsgemäß  zu  versichern,  daß  er  nicht  mehr  als  ein  Paar  gebrauchsfähige  Schuhe
oder  Stiefel  der  in  Ziffer  1  erwähnten  Art  besitzt  oder  zur  Verfügung  hat;  die  Versicherung
  ist  von  der  Ausfertigungsstelle  aufzubewahren.  Die  Ausfertigungsstellen  sind  berechtigt,
  die  Richtigkeit  der  Versicherung  nachzuprüfen.  Unwahre  Versicherungen  werden
bestraft  (siehe  Anmerkung  dieser  Bekanntmachung).

Im  Falle  der  Ziffer  1I  darfeiner  Person  innerhalbeines  Zeitraumes
  von  12  Monaten  nur  ein  Schuhbedarfsschein  erteilt
werden.

Von  dieser  Bestimmung  können  die  Ausfertigungsstellen  Ausnahmen  bis  zur
Höchstgrenze  von  zwei  Schuhbedarfsscheinen  innerhalb  12  Monaten  gewähren:

a)  für  Personen,  welche  infolge  der  Eigenart  ihres  Berufs  unbedingt  bedarfsscheinpflichtiges
  Lederschuhwerk  tragen  müssen  und  nicht  bereits  im  Wege
der  Sonderzuteilungen  (§  7)  versorgt  werden,

b)  für  Personen,  welche  durch  amtsärztliche  Bescheinigung  nachweisen,
daß  sie  infolge  eines  erheblichen  körperlichen  Leidens  auf  ein  weiteres  Paar
bedarfsscheinpflichtiges,  orthopädisches  Maßschuhwerk  angewiesen  sind,

J)  für  Personen,  welche  den  genan  zu  prüfenden  Nachweis  erbringen  daß  das
auf  Grund  eines  Bedarfsscheines  bezogene  Schuhwerk  innerhalb  eines  Monats
  nach  Erwerb  infolge  schlechter  Beschaffenheit  derart  unbrauchbar  geworden
  ist,  daß  es  nicht  mehr  hergestellt  werden  kann,

4)  bei  unvorhergesehen  eintretendem  Bedarf,  wie  bei  Zerstörung,  Diebstahl

Z„  des  Schuhwerks  und  dergl.

Die  in  Ziffer  2  erwähnten  Abgabebeschei  igungen  werden  von  den  für  die  Annahme
  gebrauchten  Schuhwerks  bisher  zuständigen  Stellen  ausgefertigt.  Sie  dürfen

107“

#