Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Gemeinden,  welchen  Verbietungs-,  Zwangs=  oder  Bann-Rechte  innerhalb  ihrer
  Bezirke,  und  Genossenschaften,  denen  solche  Rechte  innerhalb  der  Gemeindebezirke,
  in  welchen  sie  ihren  Sitz  haben,  unentgeltlich  verliehen  worden  sind,  ist
indeß  nur  ein  Dritttheil  des  Tax-Werthes  des  aufgehobenen  Rechtes  als  Entschädigung
  zu  gewähren.  Die  Entrichtung  einer  Sportel  hebt  den  Begriff  der  Unentgeltlichkeit
  nicht  auf.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirks-Direktors  ist  binnen  zehentägiger  Nothfrist
Berufung  auf  den  alsdann  endgültigen  Ausspruch  des  Staats-Ministeriums  nachgelassen,
  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges.

Das  Staats-Ministerium  darf  seinem  Ausspruche  eines  der  von  den  etwa
zugezogenen  mehren  Sachverständigen  abgegebenen  Gutachten,  abweichend  von  der
Seitens  des  Bezirks-Direktors  getroffenen  Auswahl,  oder  auch  eine  innerhalb  der
Grenzen  dieser  Gutachten  liegende  Mittelzahl  zu  Grunde  legen.

§.  10.

Das  festgestellte  Entschädigungs-Kapital  tritt  allenthalben  an  die  Stelle  des
weggefallenen  Rechtes.

8.  11.

Die  Gewährung  des  Entschädigungs-Kapitals  erfolgt,  nach  Wahl  der  zur
Entschädigung  Verpflichteten,  mit  Zinsen  zu  3½  Prozent  auf  das  Jahr  von  der
Zeit  ab,  wo  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  ganz  oder  theilweise  baar  oder  in  Schuldbriefen
  über  den  Betrag  des  Entschädigungs-Kapitals,  und  zwar  binnen  dreißig
Tagen  nach  endgültiger  Feststellung  und  Eröffnung  der  Entschädigungssumme  und
der  Bestimmung,  an  wen  sie  zu  leisten  (§.  15).

8.  12.

Soweit  die  Großherzogliche  Staatskasse  die  Entschädigung  zu  leisten  hat,  be—
stehen  die  Schuldbriefe  in,  auf  den  Inhaber  lautenden,  von  Seiten  der  Gläubiger
unkündbaren,  der  Amortisation  vom  Jahre  1869  an  zu  mindestens  Ein  Prozent
jährlich  unterliegenden  und  zu  Drei  und  ein  halb  vom  Hundert  auf  das  Jahr  ver—
zinslichen  Obligationen.