270 Nr. 53. 1916.
3. die allgemeinen Ausnahmebewilligungen vom 14. Juli 1915 (W. II. 948/.
16. K. R. A.), vom 20. August 1915 (W. II. 1200/8. 15. K. R.A.) und vom
25. Oktober 1915 (W. II. 3503/10. 15. K.R.W.),
4. die Erläuterungen zum Belegschein 3 (W. II. 478/10. 15. K. R. A.).
8 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung sind betroffen:
1. Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle (ein-
Wrs schließlich Stripfe und Kämmlinge), auch mit anderen Spinnstoffen
„Baumwoll= (Wolle, Kunstwolle usw.) gemrscht, sowie Kunstbaumwolle, und
spinnstoffe“ zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie roh, gefärbt oder gebleicht sind;
genannt. 2. sämtliche Garne, Zwirne und deren Abfälle (Putzfäden, Rein-
fäden u. dgl.), die aus den vorgenannten Baumwollspinnstoffen
bestehen oder einen Zusatz von Baumwollspinnstoffen enthalten.
88B.
Beschlagnahme.
Die im § 2 aufgeführten Baumwollspinnstoffe, Garne, Zwirne, Garn- und Zwirnabfälle
werden hiermit beschlagnahmt:
Von dieser Beschlagnahme bleiben frei — abgesehen von der im § 9 verfügten
Arbeitseinschränkung —:
1. Webereikehricht;
2. Kunstbaumwolle aus Lumpen und Stoffabfällen; für diese gelten besondere
Bestimmungen;
. die für den eigenen Betrieb von Reißereien, Baumwollspinnereien, zwirnereien,
-webereien und -wirkereien nötigen Mengen von Putzbaumwolle sowie
ferner die am 1. April 1916 in sonstigen Betrieben vorrätigen Putzbaumwollbestände;
nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführte Linters und Kunstbaumwolle,
ferner sonstige nach dem 15. Juni 1915 aus dem Ausland eingeführte
Baumwollspinnstoffe, daraus hergestellte Garne, sowie nach dem
15. Juni 1915 aus dem Ausland eingeführte Garne, vorausgesetzt, daß die
Einfuhr der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
nachgewiesen werden kann. Die von der deutschen Heeresmacht
besetzten feindlichen Gebiete sowie das zum Deutschen Reiche gehörige
Zollausland gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung;
. wollgemischte Strickgarne; für diese gilt jedoc die Bekanntmachung, betreffend
Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot für Web-,
Trikot-, Wirk= und Strickgarne (W. I. 761/12. 15. K. R.A. vom 31. Dezember
1915);
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