Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

270  Nr.  53.  1916.

3.  die  allgemeinen  Ausnahmebewilligungen  vom  14.  Juli  1915  (W.  II.  948/.
16.  K.  R.  A.),  vom  20.  August  1915  (W.  II.  1200/8.  15.  K.  R.A.)  und  vom
25.  Oktober  1915  (W.  II.  3503/10.  15.  K.R.W.),

4.  die  Erläuterungen  zum  Belegschein  3  (W.  II.  478/10.  15.  K.  R.  A.).

8  2.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  sind  betroffen:
1.  Baumwolle,  Linters,  Baumwollabgänge,  Baumwollabfälle  (ein- 



Wrs  schließlich  Stripfe  und  Kämmlinge),  auch  mit  anderen  Spinnstoffen
„Baumwoll=  (Wolle,  Kunstwolle  usw.)  gemrscht,  sowie  Kunstbaumwolle,  und
spinnstoffe“  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  roh,  gefärbt  oder  gebleicht  sind;

genannt.  2.  sämtliche  Garne,  Zwirne  und  deren  Abfälle  (Putzfäden,  Rein- 



 

 

fäden  u.  dgl.),  die  aus  den  vorgenannten  Baumwollspinnstoffen
bestehen  oder  einen  Zusatz  von  Baumwollspinnstoffen  enthalten.

88B.
Beschlagnahme.

Die  im  §  2  aufgeführten  Baumwollspinnstoffe,  Garne,  Zwirne,  Garn-  und  Zwirnabfälle
  werden  hiermit  beschlagnahmt:
Von  dieser  Beschlagnahme  bleiben  frei  —  abgesehen  von  der  im  §  9  verfügten

Arbeitseinschränkung  —:

1.  Webereikehricht;
2.  Kunstbaumwolle  aus  Lumpen  und  Stoffabfällen;  für  diese  gelten  besondere
Bestimmungen;

.  die  für  den  eigenen  Betrieb  von  Reißereien,  Baumwollspinnereien,  zwirnereien,

  -webereien  und  -wirkereien  nötigen  Mengen  von  Putzbaumwolle  sowie

ferner  die  am  1.  April  1916  in  sonstigen  Betrieben  vorrätigen  Putzbaumwollbestände;


nach  dem  1.  Januar  1916  aus  dem  Ausland  eingeführte  Linters  und  Kunstbaumwolle,

  ferner  sonstige  nach  dem  15.  Juni  1915  aus  dem  Ausland  eingeführte

  Baumwollspinnstoffe,  daraus  hergestellte  Garne,  sowie  nach  dem

15.  Juni  1915  aus  dem  Ausland  eingeführte  Garne,  vorausgesetzt,  daß  die

Einfuhr  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums

  nachgewiesen  werden  kann.  Die  von  der  deutschen  Heeresmacht

  besetzten  feindlichen  Gebiete  sowie  das  zum  Deutschen  Reiche  gehörige

Zollausland  gelten  nicht  als  Ausland  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung;

.  wollgemischte  Strickgarne;  für  diese  gilt  jedoc  die  Bekanntmachung,  betreffend
  Veräußerungs-,  Verarbeitungs=  und  Bewegungsverbot  für  Web-,
Trikot-,  Wirk=  und  Strickgarne  (W.  I.  761/12.  15.  K.  R.A.  vom  31.  Dezember
  1915);

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