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nach dem hieruͤber genau aufzustellenden Ver-
zeichnisse baar verguͤtet werden.
Artikel 9.
Der uͤbernehmende Theil ist verbunden,
sowohl die liquidirten Verpflegskosten, als
die etwa vorgeschossene Belohnung laͤngstens
in vierzehn Tagen wieder zu erstatten, die
Auslieferung des Deserteurs selbst aber ist
jedoch wegen der wo nicht auf der Stelle zu
bewerkstelligenden Restltution in keinem Falle
aufzuhalten, wenn anders der Auslieferung
kein Bedenken entgegensteht. Der abliefernde
Theil erhaͤlt in Ruͤcksicht des Deserteurs und
seiner Effekten eine Bescheinigung, und eben
so auch der empfangende in Rücksicht der lit
Juidirten Kosten und richtigen Zahlung.
Artikel 10.
Für die zum Transporte nothwendige
Mannschaft werden des Tags 2o kr. für jet
den Unterofficier, und lo kr. für jeden Ge-
meinen bewilligt. Außer diesen und den im
Art. 8. erwähnten Auslagen sollen in keinem
Falle und unter keinerlei Voraussezuug an-
dere Kosten verlange, oder zugestanden wer-
den können.
Artikel 11.
Werden als Deserteurs angesehen, und
sind als solche der Anwendung obiger Ber
stimmungen unterworsen alle jene Untertha-
nen, welche zum Kriegsdienste bei den ste-
henden Truppen oder bei der Landwehr ver-
pflichtet sud, und, um sich ihrer Militär=
pflichtigkeit zu entziehen, in die Staaten des
einen der beiden kontrahirenden hohen Theise
fluͤchten.
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Artikel 12.
Die Civil= oder Militärbehörden beider
Staaten sollen in Beziehung auf die Ver-
solgung und Arretirung eines Deserteurs
verbunden seyn, allen Requisitionen unter
dieser Hinsicht Genüge zu leisten, und jenen
Personen, welche hierzu einen ordnungsmäßi-
gen schriftlichen Befehl vorzeigen können,
Hilse und Beistand zu gewähren. Diesjes
nigen, welche zu dieser Verfolgung über die
Grenzen hinaus geschickt werden, dürfen
nicht mehr als in zwei Mann bestehen. Sie
sellen sich auf ein bloßes Ansuchen bei den
Ortsbehörden beschränken, und sich keine ge-
waltth#tige Handlung wider den Deserteur
erlauben.
Artikel 13.
Wenn ein Deserteur in dem Lande, wos
hin er sich geflüchtet, als Anstifter, Schul-
diger oder Mitschuldiger eines Verbrechens
entdeckt wird, so soll er nach den Gesezen
dieses Landes gerichtet und bestrast werden
können. Hat derselbe ein grobes Verbrechen,
z. B. Raub, Mord rc. begangen, worauf
die Todes: oder lebenslängliche Gefängniß-
strafe steht, so fällr dessen Auslieferung ganz
hinweg. JIst aber sein Verbrechen von einer
andern Art, so wird derselbe nach überstan-
dener Strafe ausgeliefert, und für die Zeit,
da er in Untersuchung oder im Gefängniße
war, werden keine Unterhalrungskosten ver-
gütet. Auf jeden Fall, wenn der Deserteur
einer solchen Untersuchung unterworfen wird,
ist dem andern Theile alsbald Nachricht hie-
von zu geben, und wenn in der Folge desselz