Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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nach dem hieruͤber genau aufzustellenden Ver- 
zeichnisse baar verguͤtet werden. 
Artikel 9. 
Der uͤbernehmende Theil ist verbunden, 
sowohl die liquidirten Verpflegskosten, als 
die etwa vorgeschossene Belohnung laͤngstens 
in vierzehn Tagen wieder zu erstatten, die 
Auslieferung des Deserteurs selbst aber ist 
jedoch wegen der wo nicht auf der Stelle zu 
bewerkstelligenden Restltution in keinem Falle 
aufzuhalten, wenn anders der Auslieferung 
kein Bedenken entgegensteht. Der abliefernde 
Theil erhaͤlt in Ruͤcksicht des Deserteurs und 
seiner Effekten eine Bescheinigung, und eben 
so auch der empfangende in Rücksicht der lit 
Juidirten Kosten und richtigen Zahlung. 
Artikel 10. 
Für die zum Transporte nothwendige 
Mannschaft werden des Tags 2o kr. für jet 
den Unterofficier, und lo kr. für jeden Ge- 
meinen bewilligt. Außer diesen und den im 
Art. 8. erwähnten Auslagen sollen in keinem 
Falle und unter keinerlei Voraussezuug an- 
dere Kosten verlange, oder zugestanden wer- 
den können. 
Artikel 11. 
Werden als Deserteurs angesehen, und 
sind als solche der Anwendung obiger Ber 
stimmungen unterworsen alle jene Untertha- 
nen, welche zum Kriegsdienste bei den ste- 
henden Truppen oder bei der Landwehr ver- 
pflichtet sud, und, um sich ihrer Militär= 
pflichtigkeit zu entziehen, in die Staaten des 
einen der beiden kontrahirenden hohen Theise 
fluͤchten. 
  
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Artikel 12. 
Die Civil= oder Militärbehörden beider 
Staaten sollen in Beziehung auf die Ver- 
solgung und Arretirung eines Deserteurs 
verbunden seyn, allen Requisitionen unter 
dieser Hinsicht Genüge zu leisten, und jenen 
Personen, welche hierzu einen ordnungsmäßi- 
gen schriftlichen Befehl vorzeigen können, 
Hilse und Beistand zu gewähren. Diesjes 
nigen, welche zu dieser Verfolgung über die 
Grenzen hinaus geschickt werden, dürfen 
nicht mehr als in zwei Mann bestehen. Sie 
sellen sich auf ein bloßes Ansuchen bei den 
Ortsbehörden beschränken, und sich keine ge- 
waltth#tige Handlung wider den Deserteur 
erlauben. 
Artikel 13. 
Wenn ein Deserteur in dem Lande, wos 
hin er sich geflüchtet, als Anstifter, Schul- 
diger oder Mitschuldiger eines Verbrechens 
entdeckt wird, so soll er nach den Gesezen 
dieses Landes gerichtet und bestrast werden 
können. Hat derselbe ein grobes Verbrechen, 
z. B. Raub, Mord rc. begangen, worauf 
die Todes: oder lebenslängliche Gefängniß- 
strafe steht, so fällr dessen Auslieferung ganz 
hinweg. JIst aber sein Verbrechen von einer 
andern Art, so wird derselbe nach überstan- 
dener Strafe ausgeliefert, und für die Zeit, 
da er in Untersuchung oder im Gefängniße 
war, werden keine Unterhalrungskosten ver- 
gütet. Auf jeden Fall, wenn der Deserteur 
einer solchen Untersuchung unterworfen wird, 
ist dem andern Theile alsbald Nachricht hie- 
von zu geben, und wenn in der Folge desselz
	        
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