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Artikel 8.
Eine Verkürzung der ausgesprochenen Ver-
wahrungszeit um den drikten Theil kann als-
dann statt finden, wenn eine zum erstenmal
in einer solchen Anstalt befindliche Person,
deren Aufführung und Arbeitsamkeit daselbst
ohne Tadel ist, von einem angesessenen un-
bescholtenen Staatsbürger abverlange wird,
unter schriftlicher Bürgschaft und Haftung
für die Beschäftigung und den Uncerhalt des
Entlassenen und für die genaueste Aufsicht.
auf denselben.“
Artikel 9.
Um den vierten, und nach Umständen,
um den dritten Theil wird die zuerkannte
Dauer verlängert, wenn der Verwahrte in
der bereits hinterlegten Zeit eine noch nicht
überwundene große Arbeits Scheu und Rei-
gung zum müssigen und unordentlichen Leben
sortwährend bewiesen, die Uebertretungen,
wegen welcher er in Verwahrung genommen
worden ist, im Verwahrungsorte selbst wie-
derholt; eine andauernde Hartnäckigkeit und
Widerspänstigkeit gegen die Hausordnung
und die Vorgesezten bezeige, und wohl gar
auch audere dazu gereize, oder endlich in Ge-
sellschaft mit Andern Versuche zur Entwei-
chung unternommen hat, oder auch allein wirk-
lich entwichen und wieder eingebracht wor-
den ist.
Artikel 10.
Wer die längste Dauer der Verwahrung:
von einem Jahre, die in der Regel nur stu-
senweise nach vorher gegangenen kützern Ver-
wahrungsfristen verhängt wird, schon einmal
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uͤberstanden hat, und auf freien Fuß gestellt
sich so betraͤgt, daß er auf's Neue in ein
Zwangs Arbeltshaus gebracht werden muß
wird darin auf unbestimmte Zeit festgehal
ten, bis er befriedigende Proben einer wirk-
lichen andauernden Besserung gegeben hat, und
sich von ihm erwarten läßt, daß er nunmehr,
auch ausser dem Hause, sich auf eine recht-
und ordnungsmäßige Weise fortbringen werde.
Die Entlassung eines solchen auf unbe-
stimmte Zeit verwahrten Menschen, kann je-
doch nicht vor abgelaufenem achten Monate
bewilliget werden.
Von der Verurtheilung und Einlieferung
in die Zwangs Arbeitshäuser.
Artikel 11. «
Die Polizei Direktionen, PolizeiKommis-
sariate, Land- und HerrschaftsGerichte, wel-
che in ihren Bezirken die Untersuchung gegen
die zum Zwangs Arbeitehaus geeigneten Per-
sonen zu führen haben, richten sich da“## im
Allgemeinen nach denjenigen Verschriften,
welche in der Verordnung über die Bettler
und Landstreicher rücksichtlich des Verhörs
und des summarischen Verfahrens gegeben
sind. Ihre besondere Aufmerksamkeit und
Bemühung soll dahin gehen, durch Ausmit-
telung der Zahl und Beschaffenheit der von
den Untersuchten schon früher erlittenen Be-
strafungen und ihrer seit längerer Zeit geführ-
ten Lebenswelse, die Eigenschaft derselben als
gewöhnter, fertiger und gefährlicher Frerler,
die auf dem gewöhnlichen Wege nicht mehr:
zu bessern sind, nachzuweisen.“
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