Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Artikel 8. 
Eine Verkürzung der ausgesprochenen Ver- 
wahrungszeit um den drikten Theil kann als- 
dann statt finden, wenn eine zum erstenmal 
in einer solchen Anstalt befindliche Person, 
deren Aufführung und Arbeitsamkeit daselbst 
ohne Tadel ist, von einem angesessenen un- 
bescholtenen Staatsbürger abverlange wird, 
unter schriftlicher Bürgschaft und Haftung 
für die Beschäftigung und den Uncerhalt des 
Entlassenen und für die genaueste Aufsicht. 
auf denselben.“ 
Artikel 9. 
Um den vierten, und nach Umständen, 
um den dritten Theil wird die zuerkannte 
Dauer verlängert, wenn der Verwahrte in 
der bereits hinterlegten Zeit eine noch nicht 
überwundene große Arbeits Scheu und Rei- 
gung zum müssigen und unordentlichen Leben 
sortwährend bewiesen, die Uebertretungen, 
wegen welcher er in Verwahrung genommen 
worden ist, im Verwahrungsorte selbst wie- 
derholt; eine andauernde Hartnäckigkeit und 
Widerspänstigkeit gegen die Hausordnung 
und die Vorgesezten bezeige, und wohl gar 
auch audere dazu gereize, oder endlich in Ge- 
sellschaft mit Andern Versuche zur Entwei- 
chung unternommen hat, oder auch allein wirk- 
lich entwichen und wieder eingebracht wor- 
den ist. 
Artikel 10. 
Wer die längste Dauer der Verwahrung: 
von einem Jahre, die in der Regel nur stu- 
senweise nach vorher gegangenen kützern Ver- 
wahrungsfristen verhängt wird, schon einmal 
298 
uͤberstanden hat, und auf freien Fuß gestellt 
sich so betraͤgt, daß er auf's Neue in ein 
Zwangs Arbeltshaus gebracht werden muß 
wird darin auf unbestimmte Zeit festgehal 
ten, bis er befriedigende Proben einer wirk- 
lichen andauernden Besserung gegeben hat, und 
sich von ihm erwarten läßt, daß er nunmehr, 
auch ausser dem Hause, sich auf eine recht- 
und ordnungsmäßige Weise fortbringen werde. 
Die Entlassung eines solchen auf unbe- 
stimmte Zeit verwahrten Menschen, kann je- 
doch nicht vor abgelaufenem achten Monate 
bewilliget werden. 
Von der Verurtheilung und Einlieferung 
in die Zwangs Arbeitshäuser. 
Artikel 11. « 
Die Polizei Direktionen, PolizeiKommis- 
sariate, Land- und HerrschaftsGerichte, wel- 
che in ihren Bezirken die Untersuchung gegen 
die zum Zwangs Arbeitehaus geeigneten Per- 
sonen zu führen haben, richten sich da“## im 
Allgemeinen nach denjenigen Verschriften, 
welche in der Verordnung über die Bettler 
und Landstreicher rücksichtlich des Verhörs 
und des summarischen Verfahrens gegeben 
sind. Ihre besondere Aufmerksamkeit und 
Bemühung soll dahin gehen, durch Ausmit- 
telung der Zahl und Beschaffenheit der von 
den Untersuchten schon früher erlittenen Be- 
strafungen und ihrer seit längerer Zeit geführ- 
ten Lebenswelse, die Eigenschaft derselben als 
gewöhnter, fertiger und gefährlicher Frerler, 
die auf dem gewöhnlichen Wege nicht mehr: 
zu bessern sind, nachzuweisen.“ 
(20°)
	        
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