Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

233 
Koͤniglich-Baierisches 
234 
Regierung sblat t. 
  
XIV. Stück. München, Samstag den 29. März 1877. 
  
Verordnung. 
  
(Die Formarion, den Wirkungskreis, und den 
Geschäftégang der obersten Verwaltungé- 
Sctellen in den Kreisen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
U .bereinstimmend mit Unserer allerhoͤchsten 
Verordnung vom 2. Februar d. J. G. VI. 
und C. X. haben Wir nach Vernehmung 
Unseres Scaatsrathes beschlossen, die For- 
mation, den Wirkungskreis, und den Ge- 
schästsgang der obersten Verwaltungs= 
Srellen in den Kreisen nach folgenden Be- 
stimmungen festzusezen: 
Formation 
der 
obersten Verwaltunge Stellen in den acht 
Rreisen. 
G. #1. 
Die oberste Verwaltungs Stelle in jes 
dem Kreise theilt ssch in zwei Kamern; die 
Kamer des Innern, und die Kamer der 
Finanzen, welche zusammen die Regierung 
des Kreises bilden. 
. 2. 
Der erste Vorstand im Kreise ist der 
General Kommissär, zugleich Prásident der 
Regierung, welchem nach Umständen für 
dermal in einigen Kreisen auch ein Vice- 
prdsident zugegeben wird. 
Außerdem besteht insbesondere 
die Kamer des Innern 
aus einem Direktor, 
„ sechs Räthen, 
„„ zwei Assessoren, 
„ einem Kreisschulrathe, dermal noch, bis 
in der Folge die Geschäfte eines sol- 
chen einem der übrigen Räthe oder 
Assessoren zugetheilt werden können; 
einem Kreis Medicinal Rathe, 
„ einem protestantischen Kirchenrathe in 
denjenigen Kreisen, deren oberste Ver- 
waltungs Stellen zugleich protestanri- 
sche General Dekanate sind; 
die Kamer der Finanzen 
einem Direktor, 
„ vier Räthen, 
„ zwei Assessoren, 
C(#“)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.