Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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welches, nach der Beschaffenheit seiner 
Dienste an sich, oder wegen noch nicht er- 
streckter konstitutionsmaͤßiger Dienstzeit je- 
ner Rechte nicht theilhaltig ist, wird noch 
besondere Verfuͤgung erfolgen, bis wohin 
uͤber jeden Fall die Entschließung des Mi- 
nisteriums vorzubehalten und zu erholen ist. 
Bloßen Diurnisten kann von der Polizei- 
Behoͤrde die Heurathsbewilligung nur bei 
hinreichend ausgezeichneten Vermoͤgen, und 
nach vorlaͤufiger Zustimmung der Gemeinde 
ihres Domicils ertheilt werden. 
Ertheilung der ReiseLicenzen im Inlande 
auf vierzehen Tage, und zwar bei dem landge- 
richtlichen Personale benehmlich mit den Ap- 
pellationsgerichten. Gutachtlicher Antrag 
uͤber Verehlichungsgesuche wirklicher stabiler 
Staatsdiener, und uͤber gebetene Reiseki— 
cenzen oͤffentlicher Diener ins Ausland und 
in die Haupt= und Residenzstadt. 
v8. Wirkungskreis der Kamer 
der Finanzen. 
. 57. 
In die Geschäfts Sphäre der Kamer 
der Finanzen gehbdren: die Leitung der Fi- 
nanz Verwaltung in den Kreisen im Allge- 
meinen; insbesondere die Aussicht über das 
Scaats Einkommen; über den Staats Auf- 
wand; die Direktion der Kassen; das Etats- 
wesen; das Rechnungswesen; die Aufsicht 
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uͤber das gesamte Finanz Dienstpersonale; 
das Amts Borgschaftswesen; fiskalische Pro- 
cesse; die Konkurrenzen Steuerbeischláge, und 
die Angelegenheiten des Landrathes, gemein- 
schaftlich mit der Kamer des Innern; jähr- 
liche Wirthschafts Berichte. 
In Beziehung auf alle diese Gegen- 
stände gelten im Allgemeinen die Bestim- 
mungen des organischen Edikts über die An- 
ordnung der Kreis F#inan# Direktionen vom 3. 
August 18o#8, in soferne in Folge der nach- 
stehenden Verfügungen keine Modifikationen 
eintreten. 
Titel I. 
Finanzverwaltung in den Kreisen 
im Allgemeinen. 
. 88. 
Die Herstellung des Finanz Inventars, 
Konservation und Verbesserung des Finanz- 
Vermögens; Sorge für den genauen Voll- 
zug der Finanggeseze, und Verordnungen. 
Titel lII. 
Verwaltung des Staats Einkom, 
mens insbesondere. 
S. 50. 
Vorschriftmäßige Behandlung des Steuer- 
wesens; des Tax, und Sportelwesens; der 
Lehen; der Laudemien; der grundherrlichen- 
zinsherrlichen: zehentherrlichen Renten; der 
Oekonomien, Brauereien, Fabriken f. a. 
(17°)
	        
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