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welches, nach der Beschaffenheit seiner
Dienste an sich, oder wegen noch nicht er-
streckter konstitutionsmaͤßiger Dienstzeit je-
ner Rechte nicht theilhaltig ist, wird noch
besondere Verfuͤgung erfolgen, bis wohin
uͤber jeden Fall die Entschließung des Mi-
nisteriums vorzubehalten und zu erholen ist.
Bloßen Diurnisten kann von der Polizei-
Behoͤrde die Heurathsbewilligung nur bei
hinreichend ausgezeichneten Vermoͤgen, und
nach vorlaͤufiger Zustimmung der Gemeinde
ihres Domicils ertheilt werden.
Ertheilung der ReiseLicenzen im Inlande
auf vierzehen Tage, und zwar bei dem landge-
richtlichen Personale benehmlich mit den Ap-
pellationsgerichten. Gutachtlicher Antrag
uͤber Verehlichungsgesuche wirklicher stabiler
Staatsdiener, und uͤber gebetene Reiseki—
cenzen oͤffentlicher Diener ins Ausland und
in die Haupt= und Residenzstadt.
v8. Wirkungskreis der Kamer
der Finanzen.
. 57.
In die Geschäfts Sphäre der Kamer
der Finanzen gehbdren: die Leitung der Fi-
nanz Verwaltung in den Kreisen im Allge-
meinen; insbesondere die Aussicht über das
Scaats Einkommen; über den Staats Auf-
wand; die Direktion der Kassen; das Etats-
wesen; das Rechnungswesen; die Aufsicht
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uͤber das gesamte Finanz Dienstpersonale;
das Amts Borgschaftswesen; fiskalische Pro-
cesse; die Konkurrenzen Steuerbeischláge, und
die Angelegenheiten des Landrathes, gemein-
schaftlich mit der Kamer des Innern; jähr-
liche Wirthschafts Berichte.
In Beziehung auf alle diese Gegen-
stände gelten im Allgemeinen die Bestim-
mungen des organischen Edikts über die An-
ordnung der Kreis F#inan# Direktionen vom 3.
August 18o#8, in soferne in Folge der nach-
stehenden Verfügungen keine Modifikationen
eintreten.
Titel I.
Finanzverwaltung in den Kreisen
im Allgemeinen.
. 88.
Die Herstellung des Finanz Inventars,
Konservation und Verbesserung des Finanz-
Vermögens; Sorge für den genauen Voll-
zug der Finanggeseze, und Verordnungen.
Titel lII.
Verwaltung des Staats Einkom,
mens insbesondere.
S. 50.
Vorschriftmäßige Behandlung des Steuer-
wesens; des Tax, und Sportelwesens; der
Lehen; der Laudemien; der grundherrlichen-
zinsherrlichen: zehentherrlichen Renten; der
Oekonomien, Brauereien, Fabriken f. a.
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