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tung; nemlich der Kreise, Polizei Bezirke,
Land-, Herrschafts: und Ortsgerichte,
Pfarreien, Gemeinden und besondere Admi-
nistrationen, benemlich mit den einschlägigen
Ministerien.
§. 7.
Die Verhäleniße der Gutsbestizer, rück-
sichtlich der gutsherrlichen Rechte und Ge-
richtsbarkeit, soferne nicht von streitigen
Privatrechten dabei die Frage entsteht; so-
nach auch die Verhältnisse der im Königrei-
che ansäßigen vormals unmittelbaren Für-
sten, Grafen und Ritter, nach den Bestim-
mungen der Edikte vom 31. December 1806,
und 10. März 1807, benemlich mit dem
Staate Ministerium des Aeußern und sonst
einschlägigen Ministerien.
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Die Festsezung und Aufrechthaltung der
erfoderlichen Vorbedingungen zu Erlangung
der öffentlichen Stellen in der inneren Ver-
waltung, und zwar, was die adspirirenden
Recheskandidaten betrifst, unrer Mitwir-
kung des Staaes Ministerium der Justiz.
S. 0.
Die Begutachtung zu Besezung aller
Stellen der innern Verwaltung:
a) eines General Kreis Kommissärs ge-
meinschaftlich mit dem Finanz Ministe-
rium, der Direktoren und Räthe bei der
Kamer des Innern, so wie des für
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diese erfoderlichen Personals fuͤr das
Sekretariat und das Rechnungswesen;
dann gemeinschaftlich mit dem Staats-
Ministerium der Finanzen fuͤr die Re-
gistratur und Kanzlei;
b)) der Polizei Beamten, dann gemein=
schaftlich mit dem Justiz Ministerium
des Land= und herrschaft)erichtlichen
Personals;
P) der Beamten für die dem Ministerium
untergebenen Anstalten;
d) der Stadt= und Landgerichts Aerzte;
e) fuͤr Pfarrelen und sonstige geistliche
Pfründen und Würden;
s) der Akademiker und Professoren und
des Personals bei den öffentlichen Er-
ziehungs= und Unterrichts Instituten.
. 0.
Die oberste Aufsicht auf die Geschäfes-
führung der vorbenannten Beamten, die
Versehung derselben mit den erfoderlichen
Dienst Instruktionen, die Anordnungen von
Visitationen und Untersuchungen, und die
ganze Disciplin, und zwar, was die Indivi-
duen bei den Land= und Herrschaftsgerich-
ten betrifst, bei Gegenständen der Justiz-
Verwaltung, benemlich mit dem Staats-
Ministerium der Justiz.
§. 61.
Die Oberaufsicht und Disciplin gegen
die öffentlichen Anwälte in ihren Beziehun-