Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

347 
tung; nemlich der Kreise, Polizei Bezirke, 
Land-, Herrschafts: und Ortsgerichte, 
Pfarreien, Gemeinden und besondere Admi- 
nistrationen, benemlich mit den einschlägigen 
Ministerien. 
§. 7. 
Die Verhäleniße der Gutsbestizer, rück- 
sichtlich der gutsherrlichen Rechte und Ge- 
richtsbarkeit, soferne nicht von streitigen 
Privatrechten dabei die Frage entsteht; so- 
nach auch die Verhältnisse der im Königrei- 
che ansäßigen vormals unmittelbaren Für- 
sten, Grafen und Ritter, nach den Bestim- 
mungen der Edikte vom 31. December 1806, 
und 10. März 1807, benemlich mit dem 
Staate Ministerium des Aeußern und sonst 
einschlägigen Ministerien. 
#1 
Die Festsezung und Aufrechthaltung der 
erfoderlichen Vorbedingungen zu Erlangung 
der öffentlichen Stellen in der inneren Ver- 
waltung, und zwar, was die adspirirenden 
Recheskandidaten betrifst, unrer Mitwir- 
kung des Staaes Ministerium der Justiz. 
S. 0. 
Die Begutachtung zu Besezung aller 
Stellen der innern Verwaltung: 
a) eines General Kreis Kommissärs ge- 
meinschaftlich mit dem Finanz Ministe- 
rium, der Direktoren und Räthe bei der 
Kamer des Innern, so wie des für 
348 
diese erfoderlichen Personals fuͤr das 
Sekretariat und das Rechnungswesen; 
dann gemeinschaftlich mit dem Staats- 
Ministerium der Finanzen fuͤr die Re- 
gistratur und Kanzlei; 
b)) der Polizei Beamten, dann gemein= 
schaftlich mit dem Justiz Ministerium 
des Land= und herrschaft)erichtlichen 
Personals; 
P) der Beamten für die dem Ministerium 
untergebenen Anstalten; 
d) der Stadt= und Landgerichts Aerzte; 
e) fuͤr Pfarrelen und sonstige geistliche 
Pfründen und Würden; 
s) der Akademiker und Professoren und 
des Personals bei den öffentlichen Er- 
ziehungs= und Unterrichts Instituten. 
. 0. 
Die oberste Aufsicht auf die Geschäfes- 
führung der vorbenannten Beamten, die 
Versehung derselben mit den erfoderlichen 
Dienst Instruktionen, die Anordnungen von 
Visitationen und Untersuchungen, und die 
ganze Disciplin, und zwar, was die Indivi- 
duen bei den Land= und Herrschaftsgerich- 
ten betrifst, bei Gegenständen der Justiz- 
Verwaltung, benemlich mit dem Staats- 
Ministerium der Justiz. 
§. 61. 
Die Oberaufsicht und Disciplin gegen 
die öffentlichen Anwälte in ihren Beziehun-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.