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die nach der Abtheilung des Gesammt=
Staate Ministeriums gebildeten Sektionen
des Staate Rathes;
. aus einem General Sekretär;
. aus dem für die Erpedition, das Sekre,
teteriat, die Registratur und die Kanzlei
erfoderlichen Personal, mit der nöthigen
Dienerschaft.
C. 3. In Bceziehung auf den Rang wird
festgesezt:
Die Staatsräthe im wirklichen Dienste
haben den Rang vor den geheimen Räthen
und General Kommissären, welchen nicht ein
gleicher Rang ertheilet, oder im außerordent-
lichen Dienste vorbehalten ist.
Der General Sekretär hat den Rang des
jüngsten Staatsraths.
□
Das übrige Personal gehet dem der Mi-
nisterien von gleicher Klasse vor.
In Beziehung auf die Amts Kleidung
hat es bei den bisherigen Bestimmungen sein
Verbleiben.
. 4. Der Käönig behält sich vor, nach
Umständen einige der ersten Staatsbeamten,
insbesondere einen oder mehrere General Kom-
missäre, oder Prsidenten der Justizhéfe, zu
ausserordentlichen Berathungen über wichtige
Gegenstände, welche einen einzelnen Kreis,
oder mehrere Kreise gemeinschaftlich beereffen,
in den Staats Rath zu berufen.
S. §. Die Mitglieder des Staats Raths,
den General Sekretär eingeschlossen, treten
—...
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mit ihrem Eintritte in denselben zugleich in
das durch die Pragmatik fuͤr den Staats Dienst
vom 1. Jänner 1805. ausgesprochene Ver-
hältniß ein; das übrige Personal wird nach
der Verordnung vom 28. November 1812,
und nach den übrigen schon bestehenden oder
noch erfolgenden allgemeinen Normen be-
handelt.
. ö. Der König wird in Erledigungs Fällen
die Stellen der Staatsräthe aus den ausgezeich-
netsten Staatsbeamten und andern vorzüglich
würdigen Individuen ergänzen, und behält
sich vor, den Staats Rath darüber zu ver-
nehmen.
I. 7. Der Staats Rath versammelt sich in
Unserer Residenz in den für seine Sizungen
ihm allda angewiesenen besondern Zimmern.
II. Tlitel.
Geschäftskreis des Staats Rathes.
In den Geschaäftskreis des Staats Ra-
thes gehoͤren:
A. Zur Berathung
1. Die Revision der Verfaßung des Reiches
und der darauf sich bezlehenden Edicte;
2. Die Organisation der Staats Kollegien,
der Staats Behörden, und Staats An-
stalten;
3. Alle Gegenstände einer neuen Gesezgebung
wie auch authentische Erklärungen der
bestehenden Geseze;
4. Allgemeine Verordnungen, welche das
Eigenthum, die persönliche Freiheit, und