Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

429 
die wohlerworbenen Rechte der Staats- 
buͤrger betreffen; 
5. Allgemeine Verwaltungs Maßregeln, durch 
welche bestehende organische Einrichtun- 
gen aufgehoben oder abgeändert werden 
sollen; 
6. Der General Finanz Etat des Reiches im 
Voranschlage für das eintretende Verwal- 
tungs Jahr, mit dem Entwurfe der Ge- 
seze und Verordnungen für die Steuern 
und Auflagen zur Deckung des erfoderli- 
chen Staars Einkommens; 
7. Die dem versammelten Landrathe zu sei- 
nem Gutachten vorzulegenden Gegenstände 
der Gesezgebung und Belegung, und die 
von demselben aus Anlaß dieses Gucach= 
tens erhobenen Anstände und geäußerten 
Wunsche; 
#8. Die Kompetenz Konflikte, sowohl zwischen 
den verschiedenen Staats Ministerien, als 
zwischen den Gerichts: und Verwaltungs= 
Stiellen; 
0. Die den Geschäftskreisen verschiedener 
Ministerien gemeinschaftlichen Gegenstän- 
de, wenn die einschlägigen Ministerien 
sich hierüber nicht vereinigen können; 
10. Beschwerden, die aus einer durch das 
Verfahren der vollziehenden Stellen ent- 
standenen Kränkung des Eigenthums und 
der persönlichen Freiheit' entspringen, 
worüber der Rekurs an die ordentlichen 
Gerichtshöfe nach den bestehenden Ver- 
430 
ordnungen nicht gestattet ist, auch zur 
Erkenntniß der für die gemischten Rechts- 
sachen aufgestellten 3. Instanz (III. Titel 
F. Lo.) sich nicht eignet, und worüber in 
dem ordentlichen administrativen Wege bei 
den Ministerien keine Abhilfe erfolgt ist; 
11. Das Gutachten über die Ertheilung des 
Indigenats; 
13. Die Instruktion des vom Könige auf 
den Antrag der Staats Ministerien zur 
allgemeinen Kontrolirung der Verwaltung 
in den Kreisen aus der Mitte des Staats-= 
Rathes ernannten Visttations Kommissärs, 
und der Empfang des von demselben zu 
erstattenden Bisstations Berichtes; 
13. Die Jahresberichte der Minister in einer 
gedrängten Darstellung sowohl des allge- 
meinen Zustandes des ihnen anvertrauten 
Geschäftskreises, als der besondern ein- 
zelnen wesentlichen Kompetenz Theile, mit 
der Anzeige ihrer Fortschritte und Hin- 
dernisse, die sich in denselben ergeben 
haben; 
14. Endlich alle jene Gegenstände, worüber 
der König die Vernehmung des Staats- 
Rathes besonders beschließt. 
B. Zur Entscheidung als erkennen- 
den Stelle. 
15. Rekurse gegen die von den administea- 
tiven Justizstellen ergangenen Erkennt- 
nisse, die Abtretung eines Privat Eigen- 
thumes für öffentliche Zwecke betreffend, 
unter Beobachtung der in der Verord- 
(6“°)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.