429
die wohlerworbenen Rechte der Staats-
buͤrger betreffen;
5. Allgemeine Verwaltungs Maßregeln, durch
welche bestehende organische Einrichtun-
gen aufgehoben oder abgeändert werden
sollen;
6. Der General Finanz Etat des Reiches im
Voranschlage für das eintretende Verwal-
tungs Jahr, mit dem Entwurfe der Ge-
seze und Verordnungen für die Steuern
und Auflagen zur Deckung des erfoderli-
chen Staars Einkommens;
7. Die dem versammelten Landrathe zu sei-
nem Gutachten vorzulegenden Gegenstände
der Gesezgebung und Belegung, und die
von demselben aus Anlaß dieses Gucach=
tens erhobenen Anstände und geäußerten
Wunsche;
#8. Die Kompetenz Konflikte, sowohl zwischen
den verschiedenen Staats Ministerien, als
zwischen den Gerichts: und Verwaltungs=
Stiellen;
0. Die den Geschäftskreisen verschiedener
Ministerien gemeinschaftlichen Gegenstän-
de, wenn die einschlägigen Ministerien
sich hierüber nicht vereinigen können;
10. Beschwerden, die aus einer durch das
Verfahren der vollziehenden Stellen ent-
standenen Kränkung des Eigenthums und
der persönlichen Freiheit' entspringen,
worüber der Rekurs an die ordentlichen
Gerichtshöfe nach den bestehenden Ver-
430
ordnungen nicht gestattet ist, auch zur
Erkenntniß der für die gemischten Rechts-
sachen aufgestellten 3. Instanz (III. Titel
F. Lo.) sich nicht eignet, und worüber in
dem ordentlichen administrativen Wege bei
den Ministerien keine Abhilfe erfolgt ist;
11. Das Gutachten über die Ertheilung des
Indigenats;
13. Die Instruktion des vom Könige auf
den Antrag der Staats Ministerien zur
allgemeinen Kontrolirung der Verwaltung
in den Kreisen aus der Mitte des Staats-=
Rathes ernannten Visttations Kommissärs,
und der Empfang des von demselben zu
erstattenden Bisstations Berichtes;
13. Die Jahresberichte der Minister in einer
gedrängten Darstellung sowohl des allge-
meinen Zustandes des ihnen anvertrauten
Geschäftskreises, als der besondern ein-
zelnen wesentlichen Kompetenz Theile, mit
der Anzeige ihrer Fortschritte und Hin-
dernisse, die sich in denselben ergeben
haben;
14. Endlich alle jene Gegenstände, worüber
der König die Vernehmung des Staats-
Rathes besonders beschließt.
B. Zur Entscheidung als erkennen-
den Stelle.
15. Rekurse gegen die von den administea-
tiven Justizstellen ergangenen Erkennt-
nisse, die Abtretung eines Privat Eigen-
thumes für öffentliche Zwecke betreffend,
unter Beobachtung der in der Verord-
(6“°)