Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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chem die von dem Könige bestimmte Sizungs- 
Zeit bekannt gemacht wird, zu vertheilen; 
wobei Sorge zu tragen ist, daß die Verthei- 
lung, mit Ausnahme der besonders dringen- 
den Fälle, acht Tage vor der Sizung ge- 
schehe. 
Wenn ein Mitglied des Staats Rathes 
bei dem Gegenstande eines Vortrages per- 
sönlich betheiliget ist, so wird dasselbe von 
der Berathungs Sizung darüber ausgeschlos 
sen. Wenn außerdem ein Mitglied des 
Staats Rathes gehindert ist, der angesagten 
Sizung beizuwohnen, so ist es gehalten, 
davon Anzeige zu machen. 
G. 15. Den Vorsiz im Staats Rathe wird 
der König, wo er es für nöthig erachtet, 
selbst führen. In der Abwesenheit des Ks- 
nigs häle der Kronprinz, und in dessen gleich- 
zeitiger Abwesenheit oder Verhinderungs alle 
der Präsident des Staats Rathes die Um- 
frage, und spricht nach der Stimmen Mehr- 
heit den Beschluß des Staats Rathes aus. 
§. 16. Nach dem Vortrage des Referen- 
ten stimmt zuerst der Minister und der Ge- 
neral Direktor, zu dessen Geschäfeskreise der 
Gegenstand gehört, wenn sie nicht selbst den 
Vortrag haben; nach diesen stimmt unmit- 
telbar die entsprechende Sektion; hierauf die 
übrigen Minister, der Feldmarschall, und 
wenn der König oder der Kronprinz den Vorsiz 
führen, der Präsident des Staats Rathes, 
dann die Staatoräche der übrigen Sektio- 
nen, nach dem Alter des Dienstes. In 
wichtigeren Fallen, oder auf besondere An- 
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ordnung, wird schriftlich gestimmt, und die 
geschriebenen Abstimmungen werden, nach 
ihrer Vorlesung, zum Protokoll abgegeben. 
Nach erfolgter Abstimmung fämrlicher 
Staatsräthe wird der König, oder dessen 
Stellvertreter auch die Meinung der anwe- 
senden königlichen Prinzen vernehmen. 
I. 17. Wenn der König nicht selbst anwe- 
send im Sraats Rathe enescheidet, so wird 
demselben das nach der Mehrheit abgefaßte 
Gutachten, mit den davon abweichenden be- 
sondern Abstimmungen, und dem darüber ab- 
gehaltenen Protokolle, durch den Präsidenten 
vorgelegt; der König bestimmt hierauf: ob er 
den Beschluß des Staars Rathes genehmige 
oder nicht, oder solchen mit Bemerkungen dem 
Staats Rathe zur weitern Berathung zurückge- 
be. Die Gurachten des Staats Rathes und die 
von demselben entworfenen Geseze und Verord- 
nungen sind, ohne Ausnahme, der Bestäti- 
gung des Königs unterworfen, und erhalten 
für die vollziehenden Staats Behörden nur 
dann Kraft, wenn die königliche Sanktion 
erfolgt ist. 
I. 18. Der GesneralSekretaͤr nimmt 
alle Vortraͤge, die darauf erfolgten Abstim- 
mungen und gefaßten Beschluͤsse, so wie die 
Entscheidung des Koͤnigs im Staats Rathe, 
in ein ausfuͤhrliches Protokoll auf, welches, 
von dem General Sekretär beglaubiget, von 
dem Kronprinzen, den anwesenden königlichen 
Prinzen, den Ministern, dem Feldmarschall 
und dem Präsidenten des Staats Raths unter- 
zeichnet, und dem Könige zur Genehmigung
	        
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