Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Unserer obern administrativen Stelle nicht 
bewilligen. 
Art. 4. 
Die obere Leitung und Aussicht uͤber alle 
Gegenstaͤnde der Bildung und des oͤffentlichen 
Unterrichte kömmt Unseret einschlägigen Lau- 
desstelle zu, die ummittelbure Lektung aber 
und Aussicht ist den Beamten und den. ein- 
schlägigen Behörden Unsers gelithern Schwie- 
gersohnes nach Unseren Gisezen und Ver- 
erdnungen übertragen. 
Art. 5. 
Die Besorgung der Vormundschafts-- und 
Kuratel Sachen ist den Beamten und der Ju- 
stiz Kanzlei Unseres Schwiegersohns anver- 
traut; da aber das Recht, gesezliche Anord- 
nungen darüber zu treffen, und die obere Auf- 
sicht nur durch den Souverain ausgeübt wer- 
den kann, so behalten Wir Uns die Befug- 
niß vor, durch Unsere einschlägige Behörden 
im erforderlichen Falle den Zustand des Pu- 
rillenwesens, so wie des Hypotheken= und 
Depositen Wesens untersuchen und herstellen 
zu lassen. 
Art. 6. 
Wir überlassen den Beamten Unsers ge- 
liebten Schwiegersohns und seiner Kanzlei 
die Besorgung der Gegenstände der Lokal= 
und Distrikte Holizel; jedoch sind Uns dieselben 
für die genaue Vollziehung Unserer Verord- 
nungen ve#antwortlich. 
Art. 7. 
Die obere Aussicht über die Heerstrassen 
und Flüsse, so wie die Leitung des Strassen- 
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Brücken= und Wasser Baues kömmt Unsarer 
deo falls angeordneten Oberbehörde zu; die 
Bollziehung der getroffenen Anordnungen 
bleibt der Polizei Behörde Unsers geliebten 
Schwiegersehnes überlassen, welchem es 
übrigens frei steht, Bauten zum öffentlichen 
Vergungen oder Nuzen auf seine Kosten auf- 
zuführen. 
Art. 8. 
Die Anordnungen und Einrichtungen 
zur Beförderung des Handels, die Maut- 
und Zoll Gesezgebung, dann die oberste Lei- 
tung des Zunft Wesens, eignen sich zu Un- 
sern héhern Landee Behörden. Die untere 
lussicht hierüber aber, die Vollziehung der 
Geseze, Anordnungen und Verfügungen im 
Sinne Unserer Geseze und Verordnungen, 
die Verleihung aller Gewerbs Kenzessienen, 
mit Ausnahme der Fabriken und Brauereien, 
die Entscheidung der Streitigkeiten der Zünfte, 
mit Verbehalt des Rekurses an Unsere obere 
Landes Stelle vertrauen Wir Unserem ge- 
liebten Schwiegersohne und dessen Polizei- 
Behörden an. 
Art. 9. 
Da die Anordnungen in Absicht auf all- 
gemeine Landee Kultur zum Wirkungs Kreise 
Unserer Ober Polizei Behörde gehören, so 
werden die Polizei Behörden Unseres Schwie= 
gersohnes für ihre Vollziehung Sorge tra- 
gen, werden auch die erste Instanz in allen 
Kultur Streitigkeiten bilden.
	        
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