Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Art. 10. 
Die Ferst= und Jagd polizei, so wie die 
Forstgerichrsbarkeit wird durch die Behör: 
den Unseres geliebten Schwiegersohnes aus- 
geuͤbt, sie si sind jedoch verpflichtet, sich nach 
Unsern desfalls bestehenden Verordnungen 
zu achten. 
Art. 11. 
Die Gesundheits Polizei in dem Unserem 
Schwiegersohne zugewiesenen Furstenthume 
steht unter der Anordnung und Aufsicht Un- 
serer einschlägigen Medizinal Oberbehörde. 
Die von ihm zur Ausübung der Arznei Kunde 
ernannten Gesundheits Beamten müssen die- 
ser unter Ausweisung ihrer Qualiftkation zur 
Bestätigung angezeigt werden. 
. TitelVL 
VonverKikchenGewalt. 
Art. 1. 
Die weltlichen und geistlichen Behoͤrden 
Unseres geliebten Schwiegersohnes haben 
Unsere in dieser Beziehung bestehende Ver- 
ordnungen zu vollziehen und für ihre Beob- 
achtung zu wachen. 
Art. 2. 
Die Ehegerichts Sachen werden bei der 
Justiz Kanzlei in erster Instanz entschieden, 
und die Berufung hievon geht an Unser Ober= 
Appellationsgericht. 
Art. 3 
Die Verwaltung des Kirchen-, Schu- 
len= und Sciftungs Vermögens wird unter 
die unmittelvare Leitung und Aufsicht der 
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einschlaͤgigen Behoͤrden Unseres Schwieger- 
sohnes gegeben. 
den, die Verordnungen pünktlich zu befolgen, 
welche in Betreff der Verwaltung und Ver- 
Diese sind jedoch verbune 
rechnung des Stiftungs Vermoͤgens bestehen. 
** "„: 4118.1 „Art. 4. 
Wir überweisen Unserem geltebten Schwie- 
gersohn in seinrm Gebiete die Uns in dem- 
selben zustehenden Parronat Kechte. In Be- 
ziehung auf die Prüfung und Qualiftkation 
der Subsekte müssen Unsere Geseze beobach= 
tet werden. 
Tite!l Vu. 
Von der Militär Gewalt. 
Art. 1. 
Die Militär Gewalt steht dem Souverain 
ausschließlich zu. 
« Art. 2. 
Das Konskriptions Gesez, und die uͤber 
diesen Gegenstand erlassenen Verorhnungen 
sollen von den Behoͤrden Unseres geliebten 
Schwiegersohnes in Vollzug gesezt werden. 
Art. 3. 
Derselbe und seine Nachfolger sollen für 
die Schlösser ihres Fürstenthumes, welche 
sie bewohnen, von aller Einquarticung Un- 
serer Truppen befreit seyn. 
Art. 4. 
Unserem geliebten Schwiegersohn ist ge- 
stattet, in den Schlsssern seines Fürstenrhu- 
mes Eichnadi- für seine Person, Ehrenwa, 
chen zu balten. Diese Ehrenwache soll je-
	        
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