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Zensuren aus den einzelnen Pruͤfungs Ge-
genständen, und die Berecheung der Haupt-
Resultate in den vorgeschriebenen Tabellen
als Belege der Hersiellung derselben, jedoch
zur Vermeidung von Schreibereien im Ori-
ginale, vorgelegt werden müssen.
Unsere einschlägigen Staats Ministerien
werden sich Prüfungs Arbeiten einzelner be-
sonders zu bezeichnender Kandidaten aus den
verschiedenen Klassen von den verschiedenen
Regierungen einsenden lassen, um zu ersehen,
ob in den verschiedenen Kreisen die Ansich-
ten gleich, und mit der erforderlichen Unbe--
fangenheit und Genauigkeit der Klassifika-
tion verfahren, und jede unrechtmäßige Be-
günstigung vermieden worden sey.
VI.
Bei der Zensur und Klassifkation sollen
künftig vier Noten und Klassen angenommen
werden, deren Prädikate nach den in der
besondern Instruktion für die Prüfungs=
Kommisstonen näher bezeichneten Karakteren
folgende sind, nämlich:
I. der ausgezeichneten,
II. der guten,
III. der mittelmäßigen,
IV. der mangelhaften Befähigung.
Nach diesen vier Klassen sollen auch den
Kandidaten die Prüfungs Atteste von den
Kreis Regierungen ausgestellt werden, sobald
die Bestäiigung der Konkurs Prüfungen und
der hieraus geschöpften Klassisikationen von
Unsern Staats Ministerien der Justiz und
des Jnnern gemeinschaftlich erfolgt seyn wird.
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Die Präüfungs Zeugnisse sollen einen
Auzzug aus der Haupt Klassisikations Tabelle
nach allen ihren Rubriken enthalten.
Diesenigen Kandidaten, welche in die
IV. Klassen fallen, werden res zirt.
Wir werden auch künftig bei allen neuen
Ernemmmgen zu solchen ffentlichen Dienstes
Stellen in den Fächern der Rechtspflege und
der innern Verwaltung, bey welchen die
Vollendung akademischer Seudien gesezlich
nothwenlig ist, auf die durch die Prüfungs=
Resultate ausgemittelten Qualiftkationsno=
ten und auf die von den Aspiranten in der
fortgesezten Praris bezeigte Geschicklichkeit,
Fleiß und Sutlichkeit vorzügliche Rücksicht
nehmen lassen.
Zu diesem Ende wollen Wir die bishe-
rige Vorschrift auch ferner beobachtet wissen,
daß, um Uns von der weitern Ausbildung
und dem Betragen der Aspiranten zu dem
Staatsdienste auch nach erstandenem Kon-
kurse bis zur Zeit ihrer Anstellung die erfor-
derliche Ueberzeugung zu verschaffen, bei der
Einsendung der jährlichen Berichte und Ta-
bellen über die Qualisikation der im Dienste
des Staats angestellten und verwendeten In-
diriduen, auch die bei den verschiedenen Stel-
len und Aemtern in Praxi stehenden geprüf-
ten Aspiranten, mit Bemerkung der Zeit ih-
rer erstandenen Prüfung, und des Orts der-
selben, verzeichnet, und karakterisirt,auch
diese Verzeichnisse an Unsere Staats Mini-
sterien der Justiz und des Innern zum sach-
dienlichen Gebrauche mit vorgelegt werden