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sollen, so wie auch uͤberdieß jeder um An-
stellung supplizirende Kandidat verbunden ist,
zugleich mit seinem Gesuche und bis zur
wirklichen Anstellung jaͤhrlich ein Zeugniß
einzureichen, daß, und wie er sich seit der
bestandenen Konkurs Pruͤfung in seinem Fa-
che nuͤzlich beschäftiget habe.
Muͤnchen, den 9. Dezember 1817.
Max Joseph.
Gr. v. Reigersberg. Gr. v. Thürheim
Auf königl. allerhöchsten Befehl.
der General Sekrelär
F. v. Kobell.
(Die Verleihung eines häöheren Titels für den
Herrn Herzog Wilhelm von Baiern be-
treffend).
Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachträglich zu Unserer Verordung vom 3.
Oktober v. J. pin Betreff des Titels Unserer
FKrliebten Frau Schwester, der Gemahlin
des Herrn Herzogs Wilhelm, dann der
Titulatur des ebenerwähnten Herrn Herzogs
diebden und seiner Nachkommen haben Wir
beschlossen, den Titel Königliche Hoheit
öleichfalls gedachten Unsers Herrn Schwa=
gers Liebden zu verleihen, und lassen sol-
ches durch Unser Regierungsblatt zur Nach-
achtung bei allen sowohl mündlichen als
schriftlichen Anreden und sonstigen Erlässen
bekannt machen.
München den ro. Dezember 1817.
Max Joseph.
Graf von Rechberg.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General Sekretär
von Baumüller.
») Regierungsblatt. v. J. 1810. S.. XXXV. S. öl.
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(Die Untersuchungs-Kosten ben Verbrechen und
Vergehen betreffend).
Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Das Strafgesezbuch über Verbrechen
und Vergehen Theil II. Actikel 404 bis 409
bestimmt, wer die Kosten einer U#ntersuchung
zu tragen habe. Damir nun die bestehenden
Geseze genau vollzogen, und die Scaats=
Kassen in Uebernahme der Untersuchungs-
Kosten erleichtert werden, finden Wir Uns
auf Antrag Unserer Staats Ministerien der
Justiz und der Finanzen bewogen, zu ver-
ordnen, wie folgt:
1) Ueber den Vermögensstand eines Un?
tersuchten, desgleichen im Falle seiner Mic-
tellosigkeit, derjenigen Personen, welche dem
Dheil II. Artikel 408 gemäß, entweder für
die auf dessen Unterhalt und Verrheidigung
verwendeten Kosten oder für sä4mmreliche Un-
tersuchungs Kosten zu hasten haben, soll von
dem Gerichte des Wohnortes eine pflicht"
mäßige schriftliche Aufklärung zu den Un-
tersuchungs Akten gelegt, und den unbeschei-
nigten Angaben der Mittellosigkeit kein
Glauben beigemessen werden.
2)) Die Kriminal und Zivilstrafgerichte wer-
den wiederholt angewiesen, hinsichrlich der
Verurtheilung in die Untersuchungs Kosten
bei angeblicher Mittellosiskeic mit mehr Stren-
ge als bisher zu verfahren, und besonders
in dem Falle, wenn der Schuldige einen
Theil derselben zu ersehen vermögend ist, im
Urtheile die Kosten, welche er tragen kann,