Ar. 10. 78
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 12. Februar 1914.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 6.) Verordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 19. Juni
1896, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Faulbrut unter
den Bienen.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Zwischenzählung der Schweine im
Jahre 1914.
I. Abteilung.
(Nr. 6.) Verordnung vom 7. Februar 1914 zur Ergänzung der Berordunug
vom 19. Juni 1896, betreffend die Abwehr und Unterdrlckung der Faulbrut
unter den Bienen.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr ufw.
Wir verordnen tnach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner König-
lichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungs-
mäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
Dem § 6 der Verordnung vom 19. Juni 1896, betreffend die Abwehr
und Unterdrückung der Faulbrut unter den Bienen, wird als zweiter Absatz
die folgende Bestimmung eingefügt:
Erhält die Kommission zum Schutze der Bienenzucht Kenntnis davon,
daß eine Versteigerung von Bienenständen oder von gebrauchten Bienenschauern,
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